Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn-... (844.1)
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Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen

1 X. X. 03 - xx
844.1 Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen (vom 25. März 1982)
1 Gestützt auf §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Vermi ttlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 30. November 1980
2 verfügt die Direktion der Justiz:
Mäklerlohn

§ 1. Der Mäklerlohn (Art. 413 OR)

3 darf 75% des ersten monat- lichen Nettomietzinses nicht übersteigen. Andere Honorare dürfen nicht verlangt werden. Die Erhebung von Einsch reibe- oder sonstige n Gebühren ist nicht zulässig.
Aufwendungen

§ 2. Der Mäklerlohn umfasst sä

mtliche Aufwendungen des Mäk- lers.
Sicherheits-
leistung

§ 3. Der Mäkler darf bei Abschluss des Mäklervertrages vom Miet-

interessenten eine Sicherheitsleist ung von höchstens 50% des mutmass- lichen Mäklerlohnes verlangen. Diese Sicherheitsleist ung ist bei Zustandekommen eines Mietver- trages vollumfänglich an den Mäklerlohn anzurechnen. Ist nach Ablauf von sechs Monate n seit Abschluss des Mäklerver- trages kein Mietvertrag zustande gekommen, so hat der Mäkler dem Mietinteressenten die ge leistete Sicherheitslei stung zurückzuerstatten.
Weitere
Bestimmungen

§ 4. Jedem Mietinteressenten ist bei der Anmeldung ein Exemplar

der Tarifordnung abzugeben. Sie ist fe rner an einer für die Mietinteres- senten gut sichtbaren Stelle in den Geschäftsräumen anzuschlagen. Tarifordnungen können kostenlos be i der Direktion der Justiz be- zogen werden.
Straf-
bestimmung

§ 5.

Verstösse gegen die Tarifordnu ng werden nach Massgabe der Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 30. November 1980
2 geahndet. Administrative Massnahmen gegen Fehlba re bleiben vorbehalten.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
2
844.1 Tarifordnung für Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen Veröffent- lichung

§ 7. Veröffentlichung im Amtsblatt,

Textteil, und in der Gesetzes- sammlung.
1 OS 48, 457.
2
844.
3 SR 220.
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