Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft (182.32)
INHALT
Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft
- Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft
- § 1. Die Entschädigungen der Mitg
- § 2. Für die Protokollführung dur
- § 3. Die Mitglieder der Synode er
- § 4. Der Präsident der Synode er
- § 5. Weibel und Hausmeister erha
- § 6. Dem Büro der Synode steht ausserdem für besondere Aus-
- § 7. Die Fraktionspräsidenten erha
- § 8. Die Mitglieder der Zentralkom
- § 9. Für andere Sitzungen un
- § 10. Für die Mitglieder der Synode
- § 11. Die Entschädigungen für di
- § 12. Im Übrigen gilt für die
- § 13. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1992 in
Feedback