Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft (182.32)
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Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft

1 Verordnung über die Entschädigung der röm.-kath. Körperschaft
182.32
1. 7. 02 - 37 Verordnung über die Entschädigung de r Behörden der römisch- katholischen Körperschaft (vom 30. September 1992)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 11 a des Gesetzes über das katholis che Kirchenwesen vom 7. Juli 1963
2 , beschliesst:
1. Synode
Grund-
entschädigungen

§ 1. Die Entschädigungen der Mitg

lieder der Synode für Sitzun- gen und Abordnungen betragen: – für Ganztagssitzungen Fr. 210 – für Halbtagssitzungen Fr. 120 – für die Vorbereitung der Kommis sionspräsidenten (nicht bei Sub- kommissionen) auf Ganztagssitzungen Fr. 180 auf Halbtagssitzungen Fr. 100 – Als Reiseentschä digung generell: Bahn-Retourbillett 2. Kl asse oder Billett ande rer öffentlicher Ver- kehrsmittel. Für Beauftragte oder Gäste der Ki rchensynode kann das Büro der Kirchensynode Bahnbillette 1. Klas se bewilligen. Für die Mitglie- der der Zentralkommission und di e ihr unterstellten Beauftragten, Beamten und Angestellten gelten die Ansätze gemäss kantonaler Beamtenverordnung und den dazuge hörigen Vollziehungsbestim- mungen. – für Übernachtung mit Frühstück Fr. 90
Protokoll-
führung

§ 2. Für die Protokollführung dur

ch ein Mitglied der Synode werden zusätzlich ausgerichtet: – für Ganztagssitzungen der Synode Fr. 800 – für Halbtagssitzungen der Synode Fr. 500 – für Kommissionssitzungen Fr. 200
2
182.32 Verordnung über die Entschädigung der röm.-kath. Körperschaft Für die Bereinigung von Sy nodensitzungsprotokollen – bei Ganztagssitzungen
Fr. 150 – bei Halbtagssitzungen
Fr. 100 Spesenzuschlag

§ 3. Die Mitglieder der Synode er

halten überdies einen pauscha- len Spesenzuschlag von Fr. 20 pro Sitzungstag der Synode; für Büro- und Kommissionssitzungen beträg t der Zuschlag Fr. 10. Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird der Zuschlag nur einmal ausgerichtet. Präsident

§ 4. Der Präsident der Synode er

hält neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 3: – eine Jahrespauschale von Fr. 6000 – eine jährliche Telefonpauschale von Fr. 400 – für die Ganztagssitzung eine Zulage von Fr. 240 – für die Halbtags sitzung eine Zulage von Fr. 120 Hausdienste

§ 5. Weibel und Hausmeister erha

lten für die Bedienung der Synode folgende Vergütungen: – für die Ganztagssitzung
Fr. 100 – für die Halbta gssitzung Fr. 50 Freier Kredit

§ 6. Dem Büro der Synode steht ausserdem für besondere Aus-

lagen ein freier Kredit von Fr. 35
00 pro Jahr, der Geschäftsprüfungs- kommission und der Rechnungsprüf ungskommission je ein solcher von Fr. 700 pro Jahr zur Verfügung . Diese Beträge werden entspre- chend der Änderung der Ansätze gemäss § 10 erhöht oder gekürzt. Fraktions- präsidenten

§ 7. Die Fraktionspräsidenten erha

lten eine Pauschalentschädi- gung von Fr. 700 pro Jahr nebs t der Vergütung von Portospesen.
2. Zentralkommission Grund- entschädigung

§ 8. Die Mitglieder der Zentralkom

mission erhalten jährlich Pau- schalbesoldungen von Fr. 35 500, der Präsident von Fr. 53 000.
4 Sitzungsgelder für Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Zentralkommission (Plenum und Sektionen) und der Synode ent- fallen. Andere Ent- schädigungen

§ 9. Für andere Sitzungen un

d Abordnungen im Auftrag der Zentralkommission werd en folgende Entschäd igungen ausgerichtet:
3 Verordnung über die Entschädigung der röm.-kath. Körperschaft
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1. 7. 02 - 37 – für Sitzungen bis 2
1 /
2 Std. Fr. 50 – für Halbtagssitzungen Fr. 80 für Ganztagssitzungen Fr. 160 Ferner wird stets eine Fahrtentsc hädigung gemäss § 1 ausgerichtet. Die Mitglieder der Zentralkommi ssion mit Wohnsitz in der Stadt Zürich erhalten für Fahrten auf St adtgebiet eine jä hrliche pauschale Entschädigung von Fr. 100. Nähere s regelt die Ze ntralkommission.
3. Weitere Bestimmungen
Änderung
der Ansätze

§ 10. Für die Mitglieder der Synode

kann das Büro der Kirchen- synode, für die übrigen Anspruchsb erechtigten die Zentralkommis- sion alle Ansätze anpassen, wenn der Staat seine Ansätze erhöht
3 oder wenn er seine Leistungen an die Körperschaft kürzt.
Abrechnung

§ 11. Die Entschädigungen für di

e Mitglieder der Synode werden jährlich, jene für die Mitglieder der Zentralkommi ssion halbjährlich abgerechnet. Das Sekretariat der Ze ntralkommission stellt für die Ab- rechnung Formulare zur Verfügung, die nach Ablauf jeder Abrech- nungsperiode ei nzureichen sind.
Ergänzendes
Recht

§ 12. Im Übrigen gilt für die

Mitglieder der Behörden und der Verwaltung das staatliche Personal recht. Die Bezüge gehen zu Lasten der Zentralkasse, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Ent- scheidungen in Personalfragen ist die Zentralkommission zuständig.
4. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1992 in

Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die gleichnamige Verordnung vom 20. Juni 1984 aufgehoben.
1 OS 52, 242.
2
182.1.
3 Vgl. OS 52, 254.
4 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2002 ( OS 57, 214 ). In Kraft seit 1. Januar
2002.
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