Gesetz über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen (844)
INHALT
Gesetz über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
- Gesetz über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
- § 1. Der gewerbsmässige Nachwe
- § 2. Die Bewilligung wird nach Anhören der Gemeinde, in welcher
- § 3. Mit der Bewilligung is
- § 4. Der Mäklerlohn ist verdient
- § 5. Im Umfang, in welchem Verträge die festgelegten Höchst-
- § 6.
- § 7. Wer die gewerbsmässige Vermittlung betreibt, hat innert eines
- § 8. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
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