Gesetz über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
1 X. X. 03 - xx
844 Gesetz über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen (vom 30. November 1980)
1 A. Bewilligung für gewerbsmässige Vermittlung
Bewilligungs-
pflicht
§ 1. Der gewerbsmässige Nachwe
is von Mietobjekten und die ge- werbsmässige Vermittlung des Abschlusses von Mietverträgen bedürfen der Bewilligung. Die Bewilligungspflicht erstreck t sich auf die Vermittlung von Wohnungen, möblierten und unmöblie rten Einzelzimm ern sowie von Geschäfts- und Einstellräumen. Vermietungen und Vermi ttlungen, die sich auf einen Verwaltungs- oder Generalunternehmervertrag st ützen und für den Mietinteressen- ten kostenlos sind, sind ni cht bewilligungspflichtig.
Erteilung
und Entzug
der Bewilligung
§ 2. Die Bewilligung wird nach Anhören der Gemeinde, in welcher
der Gesuchsteller seine Tätigkeit ausüben will, von der zuständigen Direktion des Regierungsrates erteil t. Sie lautet auf den Inhaber des Geschäftes und ist nicht übertragbar. Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn a) der Inhaber des Geschäfte s schlecht beleumdet ist; oder ein Mitarbeiter schl echt beleumdet ist, sofern der Betreffende nicht innert angemessener Frist aus dem Geschäft ausscheidet; c) keine Gewähr für eine einwandf reie Geschäftsführung geboten ist.
Geschäftsfüh-
rung, Aufsicht
§ 3. Mit der Bewilligung is
t die Pflicht verbunden, a) ein vollständiges Verz eichnis der Mietobjekte zu führen, die den Mietinteressenten angeboten werd en. Daraus soll hervorgehen, welche Mietobjekte an Mietintere ssenten des Vermittlers vermietet sowie für welche Objekte und vo n wem Vermittlungsaufträge erteilt worden sind; b) über alle Zahlungen der Vermieter und Mietinteressenten detailliert Buch zu führen. Jede Einnahme ist dem Zahlenden zu bescheinigen; c) den Mietinteressenten den Tarif für den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen im voraus bekanntzugeben. Die Bücher und Korrespondenzen sind während zehn Jahren, die Verzeichnisse während fünf Jahren aufzubewahren.
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844 G über die Vermittlung v on Wohn- und Geschäftsräumen Die zuständige Direktion kann in die vorgeschriebenen Verzeich- nisse, Bücher und Korrespondenzen Ei nsicht nehmen. Sie kann diese Befugnis den Gemeinden übertragen. B. Vergütung Mäklerlohn
§ 4. Der Mäklerlohn ist verdient
, sobald der Vertrag infolge Nachweises oder Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 OR)
2 . Die zuständige Direktion erlässt ei nen Tarif über die Höchstansätze für den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen. Vorleistungen des Mietinteressenten sind anzurechnen. Nichtigkeit
§ 5. Im Umfang, in welchem Verträge die festgelegten Höchst-
ansätze für Mäklerlohn oder Auslagen überschreiten, sind diese nichtig. C. Straf- und Schlussbestimmungen Straf- bestimmung
§ 6.
Wer gegen dieses Gesetz oder die zugehörigen Bestimmun- gen verstösst, wird mit Verweis oder Busse bestraft. Übergangs- bestimmungen
§ 7. Wer die gewerbsmässige Vermittlung betreibt, hat innert eines
Monats nach Inkrafttret en dieses Gesetzes be i der zuständigen Direk- tion um Erteilung der Bewilligung nachzusuchen. Er ist berechtigt, seine Tätigkeit bis zum rechtskräfti gen Entscheid über die Bewilligung weiterhin auszuüben. Verträge, die vor Inkrafttreten di eses Gesetzes abgeschlossen wor- den sind, unterstehen dem bisherigen Recht. Inkrafttreten
§ 8. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
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. Auf diesen Zeitpunkt wird das Gesetz über den Wohnungsnachweis und die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 5. März 1961 aufgehoben.
1 OS 48, 454.
2 SR 220.
3 In Kraft seit 1. Juli 1982 (OS 48, 456).
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