Abkommen (0.142.113.729)
INHALT
Abkommen
- Abkommen
- I. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- II. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 7
- III. Durchbeförderung zur Rückübernahme
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10
- Art. 11
- Art. 12
- Art. 13
- Art. 14
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17
- IV. Datenschutz
- Art. 18
- V. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
- Art. 19
- Art. 20
- Art. 21
- Art. 22
- Art. 23
- Art. 24
- Unterschriften
- Protokoll
- Art. 1 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehör i gen einer Vertragspartei enthalten muss, und Modalitäten der Übermit t lung (Art. 3 Abs. 1)
- Art. 2 Dokumente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Art. 1 Abs. 2)
- Art. 3 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen enthalten muss, und Modalitäten der Übermittlung (Art. 6 Abs. 2)
- Art. 4 Dokumente, mit denen die Einreise eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Art. 6 Abs. 1)
- Art. 5 Modalitäten der Übermittlung eines Durchbeförderungsgesuchs zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei (Art. 9)
- Art. 6 Flughäfen und zuständige Stellen für die Rückübernahme und Durchbeförderung (Art. 20)
- Art. 7 Begleichung der bei einer Rückübernahme oder Durchbeförderung entstehenden Kosten
- Art. 8 Kommunikationssprache
- Art. 9 Schlussbestimmungen
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