Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (0.232.162)
INHALT
Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
- Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
- Art. 1 Zweck des Übereinkommens; Bildung eines Verbands; Sitz des Verbands
- Art. 2 Schutzrechtsformen
- Art. 3 Inländerbehandlung; Gegenseitigkeit
- Art. 4 Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können
- Art. 5 Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang
- Art. 6 Schutzvoraussetzungen
- Art. 7 Amtliche Prüfung von Sorten; vorläufiger Schutz
- Art. 8 Schutzdauer
- Art. 9 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
- Art. 10 Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
- Art. 11 Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
- Art. 12 Priorität
- Art. 13 Sortenbezeichnung
- Art. 14 Unabhängigkeit des Schutzes von Massnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmässigen Vertriebs
- Art. 15 Organe des Verbands
- Art. 16 Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen
- Art. 17 Beobachter in Sitzungen des Rates
- Art. 18 Präsident und Vizepräsidenten des Rates
- Art. 19 Tagungen des Rates
- Art. 20 Geschäftsordnung des Rates; Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands
- Art. 21 Aufgaben des Rates
- Art. 22 Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates
- Art. 23 Aufgaben des Verbandsbüros; Verantwortung des Generalsekretärs; Ernennung der Bediensteten
- Art. 24 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
- Art. 25 Rechnungsprüfung
- Art. 26 Finanzen
- Art. 27 Revision des Übereinkommens
- Art. 28 Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen
- Art. 29 Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
- Art. 30 Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich; Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen
- Art. 31 Unterzeichnung
- Art. 32 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
- Art. 33 Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten
- Art. 34 Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind
- Art. 35 Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
- Art. 36 Hoheitsgebiete
- Art. 37 Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen
- Art. 38 Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit
- Art. 39 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
- Art. 40 Vorbehalte
- Art. 41 Dauer und Kündigung des Übereinkommens
- Art. 42 Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben
- Unterschriften
- Geltungsbereich des Übereinkommens am 18. Dezember 2003
- Erklärungen
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