Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (0.232.162)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Oktober 1980² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Juni 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. November 1981 (Stand am 18. Mai 2004) ¹  AS 1981 1907 ; BBl 1980 I 1365 ² AS 1981 1906
Die Vertragsstaaten,
In der Erwägung, dass das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961³ in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972⁴ geänderten Fassung sich als wertvolles Instrument für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes von Züchterrechten erwiesen hat,
Erneut die in der Präambel des Übereinkommens enthaltenen Grundsätze bekräfti­gend, wonach
In der Erwägung, dass der Gedanke des Schutzes von Züchterrechten grosse Bedeu­tung in vielen Staaten gewonnen hat, die dem Übereinkommen noch nicht beigetre­ten sind,
In der Erwägung, dass bestimmte Änderungen in dem Übereinkommen erforderlich sind, um diesen Staaten den Beitritt zum Verband zu erleichtern,
In der Erwägung, dass einzelne Bestimmungen über die Verwaltung des durch das Übereinkommen geschaffenen Verbands im Licht der Erfahrungen änderungs­bedürftig sind.
In der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch die erneute Revision des Über­einkommens erreicht werden können,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.232.161 ⁴ SR 0.232.161.1
Art. 1 Zweck des Übereinkommens; Bildung eines Verbands; Sitz des Verbands
(1)  Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger (beide im folgenden als «Züchter» bezeichnet) unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein Recht zuzuerkennen und zu sichern.
(2)  Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (im folgenden als «Verbands­staaten» bezeichnet) bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
(3)  Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.
Art. 2 Schutzrechtsformen
(1)  Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchter­recht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zulässt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.
(2)  Jeder Verbandsstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens innerhalb einer Gattung oder Art auf Sorten mit einem bestimmten Vermehrungssystem oder einer bestimmten Endnutzung beschränken.
Art. 3 Inländerbehandlung; Gegenseitigkeit
(1)  Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Ver­bandsstaat haben, geniessen in den anderen Verbandsstaaten in bezug auf die Zuerkennung und den Schutz des Züchterrechts die Behandlung, die nach den Rechts­vorschriften dieser Staaten deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig geniessen, und zwar unbeschadet der in diesem Übereinkommen besonders vorge­sehenen Rechte und unter dem Vorbehalt, dass sie die Bedingungen und Förmlich­keiten erfüllen, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
(2)  Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, geniessen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen.
(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jeder Verbandsstaat, der dieses Übereinkommen auf eine bestimmte Gattung oder Art anwendet, den Schutz auf Angehörige von Verbandsstaaten beschränken, die dieses Übereinkommen auf die gleiche Gattung oder Art anwenden, sowie auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
Art. 4 Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können
(1)  Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwend­bar.
(2)  Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die not­wendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst grosse Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden.
(3) a) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf Gattungen oder Arten an.
b) Später wendet jeder Verbandsstaat dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach dessen Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen oder Arten an, und zwar i) innerhalb von drei Jahren auf mindestens insgesamt zehn Gattungen oder Arten;
ii) innerhalb von sechs Jahren auf mindestens insgesamt achtzehn Gattungen oder Arten;
iii) innerhalb von acht Jahren auf mindestens insgesamt vierundzwanzig Gattungen oder Arten.
c) Beschränkt ein Verbandsstaat innerhalb einer Gattung oder Art die Anwendung dieses Übereinkommens gemäss Artikel 2 Absatz 2, so wird eine solche Gat­tung oder Art gleichwohl für die Zwecke der Buchstaben a und b als eine Gat­tung oder Art angesehen.
(4)  Auf Antrag eines Staates, der beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizie­ren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, kann der Rat, um ausser­gewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen oder Umweltbedingungen in diesem Staat Rechnung zu tragen, beschliessen, dass für diesen Staat die in Absatz 3 aufge­führten Mindestzahlen herabgesetzt, die dort genannten Fristen verlängert oder beide Massnahmen getroffen werden.
(5)  Auf Antrag eines Verbandsstaats kann der Rat, um besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen dieser Staat sich bei Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstabe b gegenübersieht, beschliessen, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für diesen Staat verlängert werden.
Art. 5 Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang
(1)  Das dem Züchter gewährte Recht hat die Wirkung, dass seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial der Sorte als solches
– zum Zweck des gewerbsmässigen Absatzes zu erzeugen,
– feilzuhalten,
– gewerbsmässig zu vertreiben.
Zu dem vegetativen Vermehrungsmaterial gehören auch ganze Pflanzen. Das Recht des Züchters erstreckt sich auf Zierpflanzen oder deren Teile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken gewerbsmässig vertrieben werden, falls sie als Ver­mehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen gewerbs­mässig verwendet werden.
(2)  Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die er festlegt.
(3)  Die Zustimmung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Aus­gangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmässig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die Sorte für die gewerbsmässige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muss.
(4)  Jeder Verbandsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht oder in besonderen Abmachungen im Sinne des Artikels 29 den Züchtern für bestimmte botanische Gattungen oder Arten ein Recht gewähren, das über das in Absatz 1 bezeichnete hinausgeht und sich insbesondere bis auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis erstrecken kann. Ein Verbandsstaat, der ein solches Recht gewährt, kann dieses auf Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natür­liche und juristische Personen beschränken, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
Art. 6 Schutzvoraussetzungen
(1)  Der Züchter geniesst den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Sorte muss sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lassen, deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Schutzrechtsanmeldung allge­mein bekannt ist. Diese Offenkundigkeit kann auf Grund verschiedener Tatsa­chen festgestellt werden, beispielsweise durch bereits laufenden Anbau oder gewerbsmässigen Vertrieb, bereits erfolgte oder eingeleitete Eintragung in ein amtliches Sortenregister, Anbau in einer Vergleichssammlung oder genaue Be­schreibung in einer Veröffentlichung. Die Merkmale, die es ermöglichen, eine Sorte zu bestimmen und zu unterscheiden, müssen genau erkannt und be­schrieben werden können.
b) Am Tag der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung in einem Verbandsstaat darf die Sorte i) im Hoheitsgebiet dieses Staates noch nicht – oder, wo das Recht dieses Staates dies vorsieht, nicht seit mehr als einem Jahr – mit Zustimmung des Züchters feilgehalten oder gewerbsmässig vertrieben worden sein sowie
ii) im Hoheitsgebiet eines anderen Staates mit Zustimmung des Züchters im Fall von Reben, Wald-, Obst- und Zierbäumen jeweils einschliesslich ih­rer Unterlagen noch nicht seit mehr als sechs Jahren oder im Fall von an­deren Pflanzen noch nicht seit mehr als vier Jahren feilgehalten oder ge­werbsmässig vertrieben worden sein. Mit der Sorte vorgenommene Ver­suche, die kein Feilhalten und keinen gewerbsmässigen Vertrieb beinhal­ten, beeinträchtigen nicht das Recht auf Schutz. Ebensowenig wird das Recht des Züchters auf Schutz durch die Tatsache beeinträchtigt, dass die Sorte auf andere Weise als durch Feilhalten oder gewerbsmässigen Ver­trieb allgemein bekannt geworden ist.
c) Die Sorte muss hinreichend homogen sein; dabei ist den Besonderheiten ihrer generativen oder vegetativen Vermehrung Rechnung zu tragen.
d) Die Sorte muss in ihren wesentlichen Merkmalen beständig sein, d.h. nach ih­ren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen beson­deren Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus weiter­hin ihrer Beschreibung entsprechen.
e) Die Sorte muss eine Sortenbezeichnung gemäss Artikel 13 erhalten.
(2)  Die Gewährung des Schutzes darf nur von den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden; der Züchter muss jedoch den Förmlichkeiten, die im innerstaatlichen Recht des Verbandsstaats, in dem die Schutzrechtsanmeldung einge­reicht wurde, vorgesehen sind, einschliesslich der Zahlung der Gebühren genügt ha­ben.
Art. 7 Amtliche Prüfung von Sorten; vorläufiger Schutz
(1)  Der Schutz wird nach einer Prüfung der Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Voraussetzungen gewährt. Diese Prüfung muss der einzelnen botanischen Gattung oder Art angemessen sein.
(2)  Für die Prüfung können die zuständigen Behörden eines jeden Verbandsstaats von dem Züchter alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforder­liche Pflanz- oder Saatgut verlangen.
(3)  Jeder Verbandsstaat kann Massnahmen zum Schutz des Züchters gegen miss­bräuchliches Verhalten Dritter, das in der Zeit von der Einreichung der Schutz­rechtsanmeldung bis zur Entscheidung hierüber begangen worden ist, treffen.
Art. 8 Schutzdauer
Das dem Züchter gewährte Recht wird für eine begrenzte Zeitdauer erteilt. Diese darf nicht kürzer sein als fünfzehn Jahre, vom Tag der Erteilung des Schutzrechts an gerechnet. Für Reben, Wald-, Obst- und Zierbäume jeweils einschliesslich ihrer Unterlagen darf die Schutzdauer nicht kürzer sein als achtzehn Jahre, von diesem Zeitpunkt an gerechnet.
Art. 9 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1)  Die freie Ausübung des dem Züchter gewährten ausschliesslichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.
(2)  Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der Sorte sicherzu­stellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Massnahmen zu tref­fen, damit der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
Art. 10 Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
(1)  Das Recht des Züchters wird nach Massgabe des innerstaatlichen Rechtes eines jeden Verbandsstaats für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Schutzrechts tatsächlich nicht erfüllt waren.
(2)  Das Recht des Züchters wird aufgehoben, wenn er nicht in der Lage ist, der zuständigen Behörde das Vermehrungsmaterial vorzulegen, das es gestattet, die Sorte mit den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für sie festgelegten Merkmalen zu erstel­len.
(3) Das Recht des Züchters kann aufgehoben werden,
a) wenn er der zuständigen Behörde innerhalb einer vorgeschriebenen Frist und nach Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung der Sorte für notwendig erachtet werden, nicht vorlegt oder wenn er die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Mass­nahmen nicht gestattet;
b) wenn er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Gebühren entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seiner Rechte zu zahlen sind.
(4)  Aus anderen als den in diesem Artikel aufgeführten Gründen kann das Recht des Züchters weder für nichtig erklärt noch aufgehoben werden.
Art. 11 Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmel­dung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
(1)  Der Züchter kann den Verbandsstaat wählen, in dem er die erste Schutzrechts­anmeldung einreichen will.
(2)  Der Züchter kann den Schutz seines Rechtes in anderen Verbandsstaaten bean­tragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.
(3)  Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristi­schen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.
Art. 12 Priorität
(1)  Hat der Züchter eine Schutzrechtsanmeldung in einem der Verbandsstaaten vor­schriftsmässig eingereicht, so geniesst er für die Einreichung in den anderen Ver­bandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung. Der Tag der Ein­reichung wird nicht in die Frist eingerechnet.
(2)  Absatz 1 ist zugunsten der neuen Einreichung nur anwendbar, wenn diese einen Schutzrechtsantrag und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung ent­hält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat.
(3)  Dem Züchter steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Schutzrechtsantrag nach Massgabe des Absatzes 2 eingereicht worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vor­schriften dieses Staates erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderli­che Material vorzulegen. Jedoch kann dieser Staat die Vorlage der ergänzenden Unter­lagen und des vorzulegenden Materials innerhalb einer angemessenen Frist anfordern, wenn die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
(4)  Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Anmeldung können Tat­sachen nicht entgegengehalten werden, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 einge­treten sind, wie etwa eine andere Anmeldung, die Veröffentlichung des Gegen­stands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen.
Art. 13 Sortenbezeichnung
(1)  Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kenn­zeichnen. Jeder Verbandsstaat stellt sicher, dass, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Rechte an der Bezeichnung, die als Sortenbezeichnung eingetragen ist, den freien Gebrauch der Bezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Ablauf des Schutzes.
(2)  Die Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen, ausser soweit dies eine feststehende Pra­xis für die Kennzeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züch­ters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten eine bereits vorhandene Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.
(3)  Die Sortenbezeichnung wird von dem Züchter bei der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Behörde hinterlegt. Stellt sich heraus, dass diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entspricht, so verweigert diese Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, dass er innerhalb einer vor­geschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeich­nung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäss Artikel 7 einge­tragen.
(4)  Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeich­nung einer Person, die gemäss Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die in Artikel 30 Absatz 1 Buch­stabe b vorgesehene Behörde, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vor­schlägt.
(5)  Eine Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6)  Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde stellt sicher, dass alle anderen Behörden über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über die Einreichung, Eintragung und Streichung von Sortenbezeich­nungen, unterrichtet werden. Jede in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde kann der Behörde, die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, etwaige Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen lassen.
(7)  Wer in einem Verbandsstaat Vermehrungsmaterial einer in diesem Staat geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmässig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbe­zeichnung auch nach Ablauf des Schutzes dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäss Absatz 4 ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.
(8)  Beim Feilhalten oder bei dem gewerbsmässigen Vertrieb der Sorte darf eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handelsbezeichnung oder eine andere ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch wenn eine solche Angabe hinzugefügt wird, muss die Sortenbezeichnung leicht erkennbar sein.
Art. 14 Unabhängigkeit des Schutzes von Massnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmässigen Vertriebs
(1)  Das dem Züchter nach diesem Übereinkommen gewährte Recht ist unabhängig von den Massnahmen, die in jedem Verbandsstaat zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmässigen Vertriebs von Saat- und Pflanzgut getrof­fen werden.
(2)  Jedoch muss bei diesen Massnahmen soweit wie möglich vermieden werden, dass die Anwendung dieses Übereinkommens behindert wird.
Art. 15 Organe des Verbands
Die ständigen Organe des Verbands sind:
a) der Rat;
b) das Generalsekretariat, das als Büro des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen bezeichnet wird.
Art. 16 Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen
(1)  Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.
(2)  Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.
(3)  Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.
Art. 17 Beobachter in Sitzungen des Rates
(1)  Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.
(2)  Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige ein­geladen werden.
Art. 18 Präsident und Vizepräsidenten des Rates
(1)  Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsiden­ten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt von Rechts wegen den Präsidenten bei Verhinderungen.
(2)  Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.
Art. 19 Tagungen des Rates
(1)  Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.
(2)  Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Ausserdem kann der Präsi­dent von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.
Art. 20 Geschäftsordnung des Rates; Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands
Der Rat legt seine Geschäftsordnung sowie die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands fest.
Art. 21 Aufgaben des Rates
Der Rat hat folgende Aufgaben:
a) Er prüft Massnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbands sicherzu­stellen und seine Entwicklung zu fördern.
b) Er ernennt den Generalsekretär und, falls er dies für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt die Einstellungsbedingungen von beiden fest.
c) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbands und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
d) Er erteilt dem Generalsekretär, dessen Befugnisse in Artikel 23 festgelegt sind, alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Ver­bands.
e) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbands und setzt gemäss Ar­tikel 26 den Beitrag eines jeden Verbandsstaats fest.
f) Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnun­gen.
g) Er bestimmt gemäss Artikel 27 den Zeitpunkt und den Ort der dort vorgesehe­nen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Massnah­men.
h) Ganz allgemein fasst er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Ver­bands.
Art. 22 Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates
Ein Beschluss des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder; jedoch bedarf ein Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 21 Buchstabe e, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
Art. 23 Aufgaben des Verbandsbüros; Verantwortung des Generalsekretärs; Ernennung der Bediensteten
(1)  Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.
(2)  Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat alljährlich Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm einen Bericht über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbands.
(3)  Vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstabe b werden die Bedingungen für die Ein­stellung und Beschäftigung des für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben des Verbandsbüros erforderlichen Personals in der in Artikel 20 bezeichneten Ver­waltungs- und Finanzordnung festgelegt.
Art. 24 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
(1)  Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)  Der Verband geniesst im Hoheitsgebiet jedes Verbandsstaats gemäss den Geset­zen dieses Staates die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3)  Der Verband schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkom­men über den Sitz.
Art. 25 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung des Verbands wird nach Massgabe der in Artikel 20 bezeichneten Verwaltungs- und Finanzordnung von einem Verbandsstaat durchge­führt. Dieser Staat wird mit seiner Zustimmung vom Rat bestimmt.
Art. 26 Finanzen
(1)  Die Ausgaben des Verbands werden gedeckt aus
– den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten,
– der Vergütung für Dienstleistungen,
– sonstigen Einnahmen.
(2) a) Der Anteil jedes Verbandsstaats an dem Gesamtbetrag der Jahresbeiträge rich­tet sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgaben, die durch Beiträge der Ver­bandsstaaten zu decken sind, und nach der Anzahl der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3 massgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser Anteil wird nach Absatz 4 berechnet.
b) Die Zahl der Beitragseinheiten wird in ganzen Zahlen oder Bruchteilen hiervon ausgedrückt, wobei sie nicht kleiner als ein Fünftel sein darf.
(3) a) Für jeden Staat, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Akte dem Verband angehört, ist die Zahl der für ihn massgebenden Beitragseinheiten gleich der Zahl der für ihn unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nach dem Übereinkommen von 1961⁵ in der durch die Zusatzakte von 1972⁶ geänderten Fassung mass­gebenden Einheiten.
b) Jeder andere Staat gibt bei seinem Beitritt zum Verband in einer an den Gene­ralsekretär gerichteten Erklärung die für ihn massgebende Zahl von Beitrags­einheiten an.
c) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung eine andere als die für ihn nach den Buchstaben a oder b massge­bende Zahl von Beitragseinheiten angeben. Wird eine solche Erklärung wäh­rend der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs abgegeben, so wird sie zum Beginn des folgenden Kalenderjahrs wirksam; andernfalls wird die Erklärung zum Beginn des zweiten Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem sie abgegeben wurde.
(4) a) Für jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit entspricht, dadurch ermittelt, dass der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von diesen Staaten aufzubringenden Einheiten geteilt wird.
b) Der Betrag des Beitrags jedes Verbandsstaats ergibt sich aus dem mit der Zahl der für diesen Staat massgebenden Beitragseinheiten vervielfachten Betrag ei­ner Beitragseinheit.
(5) a) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann vorbehaltlich des Buchstabens b sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Aussetzung des Stimmrechts entbindet diesen Staat nicht von den sich aus diesem Überein­kommen ergebenden Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte.
b) Der Rat kann einem solchen Staat jedoch gestatten, sein Stimmrecht weiter auszuüben, wenn und solange der Rat überzeugt ist, dass der Zahlungsrück­stand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
⁵ SR 0.232.161
⁶ SR 0.232.161.1
Art. 27 Revision des Übereinkommens
(1)  Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsstaaten revidiert werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.
(2)  Die Konferenz ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ver­bandsstaaten auf ihr vertreten ist. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten.
Art. 28 Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen
(1)  Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deut­schen, der englischen und der französischen Sprache.
(2)  Die Sitzungen des Rates und die Revisionskonferenzen werden in diesen drei Sprachen abgehalten.
(3)  Der Rat kann, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, die Benutzung weiterer Sprachen beschliessen.
Art. 29 Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachun­gen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.
Art. 30 Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich; Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen
(1)  Jeder Verbandsstaat trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens not­wendigen Massnahmen, insbesondere
a) sieht er geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte ermöglichen;
b) richtet er eine besondere Behörde für den Schutz von Pflanzenzüchtungen ein oder beauftragt eine bereits bestehende Behörde mit diesem Schutz;
c) stellt er die öffentliche Bekanntmachung von Mitteilungen über diesen Schutz, zumindest die periodische Veröffentlichung des Verzeichnisses der erteilten Schutzrechte, sicher.
(2)  Zwischen den zuständigen Behörden der Verbandsstaaten können Vereinbarun­gen zum Zweck der gemeinsamen Inanspruchnahme von Stellen getroffen werden, welche die in Artikel 7 vorgesehene Prüfung der Sorten und die Zusammenstellung der erforderlichen Vergleichssammlungen und -unterlagen durchzuführen haben.
(3)  Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat bei Hinterlegung seiner Rati­fikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinem innerstaatlichen Recht in der Lage sein muss, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.
Art. 31 Unterzeichnung
Diese Akte wird für jeden Verbandsstaat und für jeden anderen Staat zur Unter­zeichnung aufgelegt, der auf der Diplomatischen Konferenz, welche diese Akte angenommen hat, vertreten war. Sie liegt bis zum 31. Oktober 1979 zur Unterzeich­nung auf.
Art. 32 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
(1)  Jeder Staat bringt seine Zustimmung, durch diese Akte gebunden zu sein, dadurch zum Ausdruck, dass er
a) eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte unterzeichnet hat, oder
b) eine Beitrittsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte nicht unterzeichnet hat.
(2)  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(3)  Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört und diese Akte nicht unterzeichnet hat, ersucht vor Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Rat um Stellungnahme, ob seine Gesetze mit dieser Akte vereinbar sind. Ist der die Stellungnahme beinhal­tende Beschluss positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.
Art. 33 Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten
(1)  Diese Akte tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Zahl der hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunden beträgt mindestens fünf;
b) mindestens drei der genannten Urkunden sind von Vertragsstaaten des Über­einkommens von 1961⁷ hinterlegt worden.
(2)  Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde hinterlegt, nachdem die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind, tritt diese Akte einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Urkunde dieses Staates hinterlegt worden ist.
(3)  Nach dem Inkrafttreten dieser Akte gemäss Absatz 1 kann ein Staat dem Über­einkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972⁸ geänderten Fassung nicht mehr beitreten.
⁷ SR 0.232.161
⁸ SR 0.232.161.1
Art. 34 Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassun­gen gebunden sind
(1)  Ein Verbandsstaat, der an dem Tag, an dem diese Akte für ihn in Kraft tritt, durch das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972⁹ geän­derten Fassung gebunden ist, wendet in seinen Beziehungen zu jedem anderen Ver­bandsstaat, der nicht durch diese Akte gebunden ist, weiterhin das genannte Über­einkommen in der durch die Zusatzakte geänderten Fassung an, bis diese Akte auch für diesen anderen Staat in Kraft tritt.
(2)  Ein Verbandsstaat, der nicht durch die vorliegende Akte gebunden ist, («erst­genannter Staat»), kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifi­kation erklären, dass er das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu jedem durch diese Akte gebundenen Staat anwenden wird, der Verbandsstaat wird, indem er diese Akte ratifi­ziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt («letztgenannter Staat»). Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt und mit dem Inkrafttreten dieser Akte für den erstgenannten Staat endet, wendet dieser das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänder­ten Fassung in seinen Beziehungen zu dem letztgenannten Staat an, während dieser diese Akte in seinen Beziehungen zu dem erstgenannten Staat anwendet.
⁹ SR 0.232.161.1
Art. 35 Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
(1)  Jeder Staat, der nicht bereits Verbandsstaat ist, notifiziert bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Akte dem Generalsekretär eine Liste der Gattungen und Arten, auf die er dieses Übereinkommen anwenden wird, sobald diese Akte für ihn in Kraft tritt.
(2)  Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage von Mitteilungen, die er von dem jeweiligen Verbandsstaat erhalten hat, Informationen über
a) die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Gattun­gen und Arten nach dem Inkrafttreten dieser Akte für diesen Staat,
b) jeden Fall, in dem von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,
c) jeden Fall, in dem von Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, die der Rat ge­mäss Artikel 4 Absatz 4 oder 5 eingeräumt hat,
d) jeden Fall, in dem von der in Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Möglich­keit Gebrauch gemacht wird, unter Angabe der Art der weitergehenden Rechte und unter Hinweis auf die Gattungen und Arten, auf die sich solche Rechte beziehen,
e) jeden Fall, in dem von der in Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 vorgesehenen Möglich­keit Gebrauch gemacht wird,
f) die Tatsache, dass das Recht dieses Staates eine nach Artikel 6 Absatz 1 Buch­stabe b Ziffer i zulässige Vorschrift enthält, unter Angabe der Länge der einge­räumten Frist,
g) die in Artikel 8 bezeichnete Zeitdauer, wenn sie über fünfzehn beziehungswei­se achtzehn Jahre hinausgeht.
Art. 36 Hoheitsgebiete
(1)  Jeder Staat kann in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär schriftlich notifizieren, dass diese Akte auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete anwendbar ist.
(2)  Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben oder eine solche Notifikation vorgenommen hat, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, dass diese Akte auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.
(3) a) Jede gemäss Absatz 1 abgegebene Erklärung wird gleichzeitig mit der Ratifi­kation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt, in deren Urkunde sie enthalten war, und jede Notifikation gemäss jenem Absatz wird drei Mona­te nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
b) Jede Notifikation gemäss Absatz 2 wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
Art. 37 Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen
(1)  Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 kann jeder Staat, der vor Ablauf der Frist, während der diese Akte zur Unterzeichnung aufliegt, Schutz unter den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten unterschiedlichen Formen für dieselbe Gattung oder Art vorsieht, diesen weiterhin vorsehen, wenn er dies dem Generalsekretär zu dem Zeit­punkt notifiziert, zu dem er diese Akte unterzeichnet oder zu dem er seine Ratifika­tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Akte hinterlegt.
(2)  Wird in einem Verbandsstaat, auf den Absatz 1 anwendbar ist, um Schutz nach dem Patentgesetz nachgesucht, so kann dieser Staat abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 8 die Patentierbarkeitskriterien und die Schutzdauer des Patentgesetzes auf die nach diesem Gesetz schutzfähigen Sorten anwenden.
(3)  Der betreffende Staat kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, dass er die nach Absatz 1 vorgenommene Notifikation zurücknimmt. Eine solche Zurück­nahme wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den der Staat in der Notifikation der Zurücknahme angegeben hat.
Art. 38 Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit
Ungeachtet des Artikels 6 kann jeder Verbandsstaat, ohne dass daraus den übrigen Verbandsstaaten eine Verpflichtung erwächst, das in jenem Artikel vorgesehene Erfordernis der Neuheit in bezug auf Sorten einschränken, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat dieses Übereinkommen erstmalig auf die Gattung oder Art, welcher die Sorten angehören, anwendet, vorhanden sind, aber erst kurz zuvor gezüchtet wurden.
Art. 39 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Dieses Übereinkommen lässt Rechte unberührt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechtes der Verbandsstaaten oder infolge von Übereinkünften zwischen diesen Staaten erworben worden sind.
Art. 40 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 41 Dauer und Kündigung des Übereinkommens
(1)  Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2)  Jeder Verbandsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den General­sekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüg­lich allen Verbandsstaaten den Eingang dieser Notifikation.
(3)  Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen war.
(4)  Die Kündigung lässt Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens an einer Sorte vor dem Tag erworben worden sind, an dem die Kündigung wirksam wird.
Art. 42 Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben
(1)  Diese Akte wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlau­ten ist der französische Wortlaut massgebend. Die Urschrift wird beim General­sekretär hinterlegt.
(2)  Der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, und der Regierung jedes anderen Staates auf deren Ersuchen zwei beglaubigte Abschriften dieser Akte.
(3)  Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten, die auf der genannten Konferenz vertreten waren, amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache so­wie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat des Verbands gegebenenfalls bezeichnet.
(4)  Der Generalsekretär lässt diese Akte beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(5)  Der Generalsekretär notifiziert den Regierungen der Verbandsstaaten und der Staaten, die, ohne Verbandsstaaten zu sein, auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, die Unterzeichnungen dieser Akte, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur­kunden, jede nach den Artikeln 34 Absatz 2, 36 Absätze 1 und 2, 37 Absätze 1 und 3 oder 41 Absatz 2 eingegangene Notifikation und jede nach Artikel 36 Absatz 1 abgegebene Erklärung.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens am 18. Dezember 2003

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

In-Kraft-Treten

Argentinien

25. November

1994 B

25. Dezember

1994

Australien

  1. Februar

1989 B

  1. März

1989

Bolivien

21. April

1999 B

21. Mai

1999

Brasilien

23. April

1999 B

23. Mai

1999

Chile

  5. Dezember

1995 B

  5. Januar

1996

China*

23. März

1999 B

23. April

1999

Dänemark

  8. Oktober

1981

  8. November

1981

Deutschland

12. März

1986

12. April

1986

Ecuador

  8. Juli

1997 B

  8. August

1997

Finnland

16. März

1993 B

16. April

1993

Frankreich

17. Februar

1983

17. März

1983

Überseeische Departemente und Gebiete

17. Februar

1983

17. März

1983

Irland

19. Mai

1981

  8. November

1981

Israel

12. April

1984 B

12. Mai

1984

Italien

28. April

1986

28. Mai

1986

Japan

  3. August

1982

  3. September

1982

Kanada

  4. Februar

1991

  4. März

1991

Kenia

13. April

1999 B

13. Mai

1999

Kolumbien

13. August

1996 B

13. September

1996

Mexiko

  9. Juli

1997

  9. August

1997

Neuseeland

  3. November

1980

  8. November

1981

Nicaragua

  6. August

2001 B

  6. September

2001

Niederlande*

  2. August

1984

  2. September

1984

Norwegen

13. August

1993 B

13. September

1993

Österreich

14. Juni

1994 B

14. Juli

1994

Panama

23. April

1999 B

23. Mai

1999

Paraguay

  8. Januar

1997 B

  8. Februar

1997

Polen

11. Oktober

1989 B

11. November

1989

Portugal

14. September

1995 B

14. Oktober

1995

Schweden

  1. Dezember

1982

  1. Januar

1983

Schweiz

17. Juni

1981

  8. November

1981

Slowakei

12. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Südafrika

21. Juli

1981

  8. November

1981

Trinidad und Tobago

30. Dezember

1997 B

30. Januar

1998

Tschechische Republik

12. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Ukraine

30. August

1995 B

  3. November

1995

Ungarn

16. März

1983 B

16. April

1983

Uruguay

13. Oktober

1994 B

13. November

1994

Vereinigte Staaten

12. November

1980

  8. November

1981

Vereinigtes Königreich

24. August

1983

24. September

1983

*

Erklärungen siehe hiernach.

Erklärungen

China
Das Übereinkommen gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hong Kong.
Niederlande
Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa.
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