Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (0.414.1)
INHALT
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
- Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Unterschriften
- Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention Nr. 15, 1953, über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
- Einleitung
- Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und Appendix
- I. Allgemeine Grundsätze
- 1. Förderung der Mobilität
- 2. Gleichwertigkeit von ausländischen und inländischen Reifezeugnissen
- 3. Recht auf Bewerbung um Zulassung
- 4. Keine Überprüfung des materiellen Inhaltes eines Reifezeugnisses
- 5. Regelungen des Gastlandes
- 6. Berechtigte Beschränkungen: kein völliger Ausschluss ausländischer Studenten
- 7. Allgemeine und besondere Zulassung
- 8. Auswahl unter den Studienbewerbern
- 9. Rechte ausländischer Studenten
- 10. Sprachliche Voraussetzungen
- II. Bemerkungen zu bestimmten, in der Konvention verwendeten Ausdrücken
- 1. «Zeugnis»
- 2. «Institute, denen ... Hochschulcharakter zuerkannt wird»
- Anhang
- Anwendung der Konvention in konkreten Fällen
- 1. Numerus clausus
- 2. Besondere Zulassungsbedingungen zu bestimmten Fakultäten und Studiengängen
- 3. Zeugnisse von berufsbildenden Schulen, die nicht zur allgemeinen Hochschulreife, sondern nur zur fachgebundenen Hochschulreife führen (oder zur Zulassung zu einer beschränkten Zahl von Fächern)
- 4. Zeugnisnoten
- a. Die gegenwärtige Lage
- b. Anwendung dieses Verfahrens im Heimatland
- c. Anwendung dieses Verfahrens im Gastland
- Zweite Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention Nr. 15, 1953, über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
- Einleitung
- I. Allgemeine Grundsätze
- II. Allgemeine Zulassung
- III. Besondere Zulassung
- Geltungsbereich der Konvention am 26. Februar 2002
- Erklärungen
- Schweiz
Feedback