Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (0.414.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Abgeschlossen in Paris am 11. Dezember 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. April 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. April 1991 (Stand am 27. August 2002) ¹  AS 1991 2002 , BBl 1990 III 1059 ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 6. März 1991 ( AS 1991 2000 ).
Die unterzeichneten Mitgliedsregierungen des Europarats,
in der Erwägung, dass eine Politik gemeinsamen Wirkens auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaften zu den Zielen des Europarats gehört;
in der Erwägung, dass dieses Ziel sich leichter erreichen lässt, wenn die Jugend Europas freien Zugang zu den geistigen Gütern der Mitgliedstaaten hat;
in der Erwägung, dass die Universität eine der wichtigsten Quellen des geistigen Lebens eines Landes ist;
in der Erwägung, dass den Studenten, die ihre höhere Schulbildung im Gebiet eines Mitgliedstaates mit Erfolg abgeschlossen haben, alle möglichen Erleichterungen zum Eintritt in eine von ihnen gewählte Universität, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, geboten werden sollten;
in der Erwägung, dass solche Erleichterungen, die auch im Interesse des freien Verkehrs zwischen den einzelnen Ländern wünschenswert sind, die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse voraussetzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1.  Jeder Vertragschliessende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschliessenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet.
2.  Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfüg­baren Plätze.
3.  Jeder Vertragschliessende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
4.  Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschliessenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschliessende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, dass die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern nieder­­gelegten Grundsätze annehmen.
Art. 2
Jeder Vertragschliessende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Massnahmen an den Generalsekretär des Europarates zu richten.
Art. 3
Der Generalsekretär des Europarates hat den anderen Vertragschliessenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschliessenden gemäss Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.
Art. 4
Im Sinne dieser Konvention bedeutet:
a) der Ausdruck «Zeugnis» alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Erteilung oder Registrie­rung–, die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen;
b) der Ausdruck «Universitäten»: i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von dem Vertragschliessenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Art. 5
1.  Diese Konvention wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2.  Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.
3.  Für jeden Unterzeichner, der sie in der Folge ratifiziert, tritt die Konvention mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
4.  Der Generalsekretär des Europarats teilt allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Vertragschliessenden, die sie ratifiziert haben, sowie jede später erfolgte Hinterlegung von Ratifikationsurkunden mit.
Art. 6
Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dieser Konvention beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dieser Konvention durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, der die Hinterlegung allen Vertragschliessenden mitzuteilen hat, beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt diese Konvention mit der Hinterlegung seiner Beitrittserkärung in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Vertreter, diese Konvention unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 11. Dezember 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt beglaubigte Ausfertigungen allen Unterzeichnern.
(Es folgen die Unterschriften)

Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention Nr. 15, 1953, über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Einleitung

1.  In den Jahren 1973 und 1974 führte im Rahmen des Europarates das Komitee für Hochschulbildung und Forschung (ESR), ein Organ des Rates für kulturelle Zusammenarbeit (Council for Cultural Co‑operation, CCC), eine Untersuchung aktueller Fragen betreffend die Zulassung von Studenten (im besonderen von ausländischen Studenten) zur Universität unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse, die am 11. Dezember 1953 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates aufgelegt wurde, durch.
2.  Als Folge der Diskussionen zu dieser Frage erstellte das Komitee den in dieser Publikation wiedergegebenen Text. Die Erklärung wurde im Oktober 1974 vom Rat für kulturelle Zusammenarbeit angenommen, und das Ministerkomitee des Europarates nahm sie im April 1975 zur Kenntnis.
3.  Sowohl der Rat für kulturelle Zusammenarbeit als auch das Ministerkomitee selbst wollten klar zum Ausdruck bringen, dass die Erklärung nicht als offizielle Auslegung der Konvention zu betrachten sei; ihr Ziel sei lediglich, alle Betroffenen über die Ansichten des Komitees für Hochschulbildung und Forschung des Rates für kulturelle Zusammenarbeit zu informieren.
4.³  Die vorliegende Veröffentlichung betrifft sowohl den Text der Konvention vom 11. Dezember 1953 als auch jenen des Zusatzprotokolles vom 3. Juni 1964⁴.
³ AS 1991 2338
⁴ SR 0.414.11

Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und Appendix

Die folgenden Grundsätze sollten als Richtlinie für alle staatlichen Behörden, Universitäten und Einrichtungen mit Hochschulcharakter bei der Anwendung der Konvention dienen.

I. Allgemeine Grundsätze

1. Förderung der Mobilität

Die Konvention hat sich zum Ziel gesetzt, die Mobilität der Studenten zu fördern, die Inhaber von im Hoheitsgebiet der Vertragschliessenden ausgestellten Reifezeugnissen sind. Das bleibt weiterhin ein wünschenswertes und gültiges Ziel, trotz der derzeitigen Schwierigkeiten, für alle, die im Ausland studieren wollen, Studienplätze zu finden⁵.
⁵ Die Konv. kann jedoch kein Instrument für die Lösung der durch die nationale Universitätspolitik geschaffenen Probleme darstellen.

2. Gleichwertigkeit von ausländischen und inländischen Reifezeugnissen

Die Konvention begründet eine Gleichwertigkeit von ausländischen und inländischen Reifezeugnissen in dem Sinne, dass dem Inhaber eines ausländischen Reifezeugnisses aus dem alleinigen Grund, dass sein Zeugnis im Ausland und nicht im Inland erworben wurde, die Zulassung nicht verweigert werden kann.

3. Recht auf Bewerbung um Zulassung

Der Inhaber eines Reifezeugnisses in dem Sinne, in dem dieser Ausdruck in der Konvention verwendet wird, ist keinesfalls berechtigt, einen Anspruch auf Zulassung zur Universität zu erheben. Das Reifezeugnis berechtigt zur Bewerbung um die Zulassung: die Universität, an die er sich wendet, ist daher nicht verpflichtet, ihn zuzulassen, und die einzige ihr auferlegte Pflicht ist es, die Zulassung aus dem Grunde, dass der Inhaber des Reifezeugnisses nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung besitzt, nicht zu verweigern.

4. Keine Überprüfung des materiellen Inhaltes eines Reifezeugnisses

Die in Artikel 1, Absatz 1 der Konvention definierte Gleichwertigkeit, auf die unter I.2 oben Bezug genommen wird, ist eine formelle und muss anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die in der Konvention festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Es besteht keine Möglichkeit, nicht im Einklang mit der Konvention stehende Über­legungen ins Spiel zu bringen. So steht es im besonderen nicht im Einklang mit der Konvention, die Gleichwertigkeit von einer Überprüfung des materiellen Inhalts des ausländischen Reifezeugnisses im Vergleich zu einem im Inland erworbenen Reifezeugnis abhängig zu machen.

5. Regelungen des Gastlandes

Die unter I.2 und 4 oben angeführte Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen soll nur auf der Grundlage der im Gastland gültigen Bestimmungen und nicht auf der Grundlage der im Heimatland gültigen erfolgen. Der Ausdruck «Heimatland» muss verstanden werden als «das Land, in dem das betreffende Zeugnis ausgestellt wurde». Es muss nicht das Land sein, dessen Staatsangehörigkeit der Student besitzt oder wo er sich «zu Hause fühlt».

6. Berechtigte Beschränkungen: kein völliger Ausschluss ausländischer Studenten

a) In Anbetracht der Tatsache, dass – die Konvention die Förderung der Mobilität zum Ziel hat, dass aber
– gemäss Artikel 1, Absatz 2 der Konvention die Zulassung im Rahmen der verfügbaren Plätze erfolgt,
sollte innerhalb der Universitäten im Gebiet jedes Vertragschliessenden ein gewisser Prozentsatz an verfügbaren Plätzen (Kontingent) für ausländische Studenten freigehalten werden, besonders für jene, die Inhaber eines im Gebiet der Vertragschliessenden erteilten Reifezeugnisses sind.
Obwohl es unter Umständen nicht möglich ist, darauf zu bestehen, dass an den Universitäten eines bestimmten Landes und in allen Studienrichtungen dieses Kontingent zwischen mindestens 5 und 10 Prozent der verfügbaren Plätze betragen soll, so könnte man diesen Prozentsatz als eine Zahl mit Indikatorfunktion oder als einen Sollwert betrachten.
b) Der völlige Ausschluss der Studenten, die Inhaber eines im Gebiet der anderen Vertragschliessenden erteilten Reifezeugnisses sind, von den Universitäten und Hochschulen eines Landes (auch in den Fällen, in denen nicht für alle einheimischen Studienbewerber genügend Plätze zur Verfügung stehen), wäre gegen die Absicht und den Geist der Konvention und auch gegen die europäische Universitätstradition gerichtet.

7. Allgemeine und besondere Zulassung

a) Ein Unterschied ist zu treffen zwischen – Zulassung zu einer Universität im allgemeinen und
– Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung.
b) Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses nicht überprüft werden darf, gilt nur für die Zulassung zur Universität im allgemeinen. Wenn es sich um die Zulassung zu einer bestimmten Disziplin bzw. Studienrichtung handelt, so ist es legitim zu überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für die gewählte Studienrichtung erfüllt werden.

8. Auswahl unter den Studienbewerbern

Die Konvention behandelt den Wert der Reifezeugnisse, enthält aber keine Bestimmungen über die Auswahl ausländischer Bewerber in den Fällen, in denen ein Land nicht in der Lage ist, ihnen allen Studienplätze anzubieten. Dennoch sollten die folgenden Grundsätze beachtet werden:
– In den Fällen, in denen für Inhaber von in dem Gebiet der anderen Vertragschliessenden erteilten Reifezeugnissen nicht genügend Plätze vorhanden sind, sollen die staatlichen und/oder universitären Bestimmungen für ein auf objektiven und angemessenen Kriterien beruhendes Auswahlsystem Sorge tragen.
– Die Auswahl ausländischer Bewerber nach Kriterien, die sich von den für die Auswahl inländischer Studenten angewendeten unterscheiden, stünde nicht unbedingt im Widerspruch zur Konvention⁶.
⁶ Ihre Staatsangehörigkeit könnte z. B. als ein Auswahlkriterium unter anderen heran­gezogen werden, und zwar in dem Sinne, dass z. B. die zuständigen Behörden prüfen müssen, ob das für ausländische Studenten reservierte Kontingent bereits erschöpft ist oder nicht und ob im Rahmen dieses Kontingents ein entsprechendes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen ausländischen Nationalitäten herrscht.

9. Rechte ausländischer Studenten

a) Die Konvention kann nicht herangezogen werden, um einen Anspruch auf Rechte zu untermauern, welche über jene hinausgehen, die die Angehörigen des Gastlandes selbst geniessen, wenn sie die Zulassung zu einer Universität anstreben.
b) Ausserdem liegt es nicht in der Absicht der Konvention, den Inhabern eines im Gebiet eines anderen Vertragschliessenden erteilten Reifezeugnisses mehr Rechte zu gewähren als jene, die sie in dem Land genossen hätten, in dem das Reifezeugnis erteilt wurde, noch ist es im besonderen in der Absicht der Konvention gelegen, ihnen Zugang zu Studienrichtungen zu gewähren, die sich von denen unterscheiden, zu welchen das betreffende Reifezeugnis im allgemeinen⁷ im Ausstellerland Zutritt gewährt.
⁷ Wenn einem Studenten die Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung in dem Land, in dem sein Reifezeugnis erteilt wurde, aus dem alleinigen Grund verwehrt wird, dass es einen Mangel an Plätzen gäbe und er nicht unter den Ausgewählten gewesen ist (nicht jedoch aus dem Grund, dass sein Reifezeugnis nicht zu der betreffenden Studienrichtung Zutritt gewährt hätte), sollte er dennoch die Möglichkeit haben, die Zulassung anderswo anzustreben.

10. Sprachliche Voraussetzungen

Die Konvention nimmt dem Gastland nicht das Recht, den Bewerbern, die keine ausreichenden Kenntnisse in der Sprache besitzen, in der die gewählte Studienrichtung unterrichtet wird, die Zulassung zu verweigern.

II. Bemerkungen zu bestimmten, in der Konvention verwendeten Ausdrücken

1. «Zeugnis»

(Art. 4, Bst. a)
a) Artikel 4 der Konvention bezieht sich auf all die verschiedenen möglichen Aufnahmebedingungen, besonders auf alle Arten von Reifezeugnissen.
b) Er erstreckt sich auch auf andere Qualifikationen, die einem Studenten in seinem Heimatland die Berechtigung erteilen, die Zulassung zu einer Universität oder Hochschule anzustreben.
Er erstreckt sich daher auf Fälle, in denen: – es überhaupt kein Reifezeugnis gibt, d. h. Fälle, in denen Personen ohne ein formales Reifezeugnis einer Sekundarschule zur Universität oder Hochschule zugelassen werden (z. B. Personen, die älter als 25 Jahre sind, eine bestimmte berufliche Erfahrung und bestimmte Kenntnisse im gewählten Studiengebiet aufweisen können);
– eine Person als qualifiziert gilt, um die Zulassung zur Universität zu beantragen, erst nachdem sie ein bestimmtes Reifezeugnis erworben hat und eine spezielle Prüfung oder einen speziellen Test erfolgreich abgelegt oder einen zusätzlichen Ausbildungskursus absolviert hat.
c) In den Fällen, in denen es kein Reifezeugnis gibt, könnte es ausreichen, wenn das Heimatland bloss ein Zeugnis ausstellt, in dem bestätigt wird, dass die betreffende Person berechtigt gewesen wäre, dieses oder jenes Fach in ihrem Heimatland zu studieren. Wird kein derartiges Zeugnis ausgestellt, so müsste das Empfangsland überprüfen, ob die normalerweise im Heimatland des Studenten erforderlichen Bedingungen erfüllt werden.
d) Reifezeugnisse, die nur in einem Gebiet (Land, Kanton usw.) des betreffenden Landes, nicht jedoch in den anderen als Qualifikation für die Aufnahme an die Universität anerkannt werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Konvention.

2. «Institute, denen ... Hochschulcharakter zuerkannt wird»

(Art. 6, Bst. b, ii)
a) Die verantwortlichen Behörden des Landes, in dessen Gebiet die betreffende Einrichtung gelegen ist, sind allein für die Entscheidung zuständig, ob ihr Hochschulcharakter zukommt.
b) Im besonderen sind private Einrichtungen nur dann miteingeschlossen, wenn sie von den verantwortlichen staatlichen Behörden als Universität oder als Institut mit Hochschulcharakter anerkannt werden.
c) Vorläufig fallen nichtuniversitäre Einrichtungen des tertiären Bildungsbereiches (d. h. Einrichtungen ohne Hochschulcharakter) nicht unter die Konvention⁸.
⁸ Es ist vielleicht der Zeitpunkt gekommen, die Frage der Ausweitung der Konv. auf diese anderen Einrichtungen zu erörtern.

Anhang

Anwendung der Konvention in konkreten Fällen

Die konkreten Fälle, in denen die Anwendung der Konvention problematisch erscheint, müssen unter Berücksichtigung der vorstehenden Kommentare untersucht werden. Einige der Fälle, die diese Probleme verdeutlichen können, und die in dem vorstehenden Dokument erwähnt wurden, werden weiter unten beschrieben. Jede Beschreibung dieser konkreten Fälle kann keineswegs erschöpfend Auskunft geben, der einzige Zweck dieser Beschreibung ist es, den nationalen Behörden einige praktische Ratschläge für die Behandlung der häufigsten Fälle an die Hand zu geben. – In allen diesen Fällen muss immer unterschieden werden zwischen der Situation in dein Land, in dem die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde (Heimat­land) und dem Land, in dem sich der Inhaber der Hochschulzugangsberechtigung um die Zulassung zur Universität bewirbt (Gastland).

1. Numerus clausus

a.  Definition des «numerus clausus»
Der numerus clausus, der ungeachtet jeglicher materieller Kriterien zur Auswahl der zum Hochschulstudium zugelassenen Bewerber angewendet wird, bedeutet, dass die Zahl der Studenten, die zugelassen werden können, begrenzt ist, da keine ausreichende Anzahl von Studienplätzen für alle Bewerber eigener oder fremder Staats­angehörigkeit zur Verfügung steht.
Die Gründe für eine Beschränkung der Studienplätze können vielfältig sein:
(i) um wissenschaftliches Niveau und wirksame Lehre und Forschung zu gewährleisten (Zulassung von zu vielen Studenten könnte zu unzulänglichen Arbeitsbedingungen, zu vermehrten Ausfällen und zu verlängerten Studienzeiten führen);
(ii) um im Rahmen der gegebenen Kapazitäten zu bleiben (Zahl des Lehrkörpers, Sachausstattung, Laborplätze, Klinikbetten usw., alles das kann zu Beschränkungen bei der Aufnahme führen);
(iii) um die Überfüllung bestimmter Berufszweige und die Entstehung eines akademischen Proletariats zu vermeiden;
(iv) um Rücksicht auf die vom Staat gesetzten Schwerpunkte im Bereich von Bildung, Wirtschaft und sozialen Angelegenheiten zu nehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob der numerus clausus gesetzlich abgesichert ist oder nicht.
Die oben beschriebene Situation kann man in einigen oder allen Stufen des Studiums antreffen.
Die Konvention, die 1953 unterzeichnet wurde, berücksichtigte die ernsten Folgen des numerus clausus nicht, der besonders in den letzten Jahren in zunehmendem Masse praktiziert wurde.
b.  Numerus clausus im Heimatland
Wenn der numerus clausus in dem Land praktiziert wird, in dem der Student seine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat und nicht in dem Land, in dem er sich um die Zulassung bewirbt, kann ihn das Gastland nicht ausschliesslich aus dem Grunde abweisen, weil in seinem Heimatland der numerus clausus praktiziert wird.
c.  Numerus clausus im Gastland
Im umgekehrten Fall, d. h. wenn im Gastland und nicht im Heimatland des Bewerbers der numerus clausus praktiziert wird, kann das Gastland den numerus clausus auf den Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung aus einem anderen Land anwenden. Jedoch muss der numerus clausus dann ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der betreffenden Hochschulzugangsberechtigung angewendet werden.

2. Besondere Zulassungsbedingungen zu bestimmten Fakultäten und Studiengängen

In manchen Fällen sind Studiengänge so konzipiert, dass sich Studenten nur dann beteiligen können, wenn sie vorher besondere Kenntnisse erworben haben. Wie oben unter I.7.a erläutert wird, muss daher unterschieden werden
– ob ein Bewerber die notwendige Qualifikation zur Zulassung zum Hochschulstudium allgemein hat und
– ob er die spezifischen Bedingungen für diesen Fachbereich oder das betreffende Studienfach erfüllt.
a.  Beispiele für diese spezifischen Bedingungen
– beispielsweise ein Zeugnis des naturwissenschaftlichen oder klassischen Zweiges der Oberstufe der Sekundarschule;
– Kenntnis eines speziellen Bereichs wie z. B. alte oder moderne Sprachen, Physik, Chemie, Mathematik, Philosophie;
– ein Praktikum als Zugangsvoraussetzung zu einem bestimmten Fachbereich;
– irgendein anderes zusätzliches Zeugnis, das neben dem Schulzeugnis verlangt werden könnte.
b.  Gastlandprinzip
Es geht nicht darum, festzustellen, welche besonderen Bedingungen der Student zu erfüllen gehabt hätte, wenn er ein ähnliches Fach in dem Land gewählt hätte, in dem er die Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, sondern nur darum, welche besonderen Bedingungen im Gastland, in dem der Bewerber studieren möchte, zu erfüllen sind.
c.  Zulässigkeit besonderer Bedingungen
Besondere Bedingungen sollten dann aufgestellt werden, wenn sie aus bildungspolitischer Sicht absolut notwendig sind. In keinem Fall dürfen sie als Vorwand dafür dienen, ausländische Studenten auszuschliessen. Da die Konvention darauf begründet ist, dass die Oberstufe des Sekundarschulwesens in den Mitgliedsstaaten des CCC nahezu gleich ist, sollten die nationalen Behörden bei der Entscheidung darüber, ob ausländische Studenten diese Bedingungen erfüllen, grosszügig verfahren. Sie sollten deshalb beispielsweise die Zulassung von ausländischen Studenten unter der Bedingung berücksichtigen, dass diese die erforderlichen speziellen Kenntnisse im ersten Studienjahr erwerben.

3. Zeugnisse von berufsbildenden Schulen, die nicht zur allgemeinen Hochschulreife, sondern nur zur fachgebundenen Hochschulreife führen (oder zur Zulassung zu einer beschränkten Zahl von Fächern)

a.  Zulassungsbeschränkungen in dem Land, in dem die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde
Es geht aus den oben unter I.9. aufgestellten Grundsätzen hervor, dass ausländische Studenten, die im Heimatland zum Studium einer beschränkten Anzahl von Fächern zugelassen sind (da ihr Schulzeugnis ihnen nur den Zugang zu einigen Fachbereichen ermöglicht) nicht von den Behörden des Gastlandes die Zulassung zum Hochschulstudium allgemein verlangen können.
b.  Zulassungsbeschränkungen im Gastland
Wenn andererseits das Gastland bei den eigenen Studenten hinsichtlich deren Zulassung zu bestimmten Fakultäten Unterschiede macht, steht es ihm frei, die gleichen Unterschiede bei Bewerbern mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen zu machen.
Der Grundsatz der Anwendung des nationalen Verfahrens macht es jedoch notwendig, dass zum Zwecke dieser Unterscheidung von einer weitgehenden Ähnlichkeit ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass das Gastland bei der Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten. Fakultät oder Studienrichtung den Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, das im grossen und ganzen den nationalen Zeugnissen entspricht, die zum Studium dieser Fachrichtung berechtigen, akzeptieren muss.

4. Zeugnisnoten

a.  Die gegenwärtige Lage

Es gibt Fälle, in denen bestimmte Fakultäten, die keine ausreichende Anzahl von Studienplätzen haben, Bewerber nur unter der Bedingung annehmen, dass diese besonders gute Noten im Sekundarabschlusszeugnis haben oder besonders gute Ergebnisse in einem oder mehreren Fächern der betreffenden Fachrichtung.

b.  Anwendung dieses Verfahrens im Heimatland

Ein Land, das die Zulassung nicht von diesem Grundsatz abhängig macht, kann dem Inhaber einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nicht allein aus dem Grund die Zulassung versagen, dass dieses Verfahren im Heimatland des Studenten angewendet wird, und dass der Student wahrscheinlich dort nicht zu dem ihn interessierenden Studium zugelassen worden wäre, weil seine Noten nicht gut genug gewesen wären.

c.  Anwendung dieses Verfahrens im Gastland

Hinsichtlich der in der Konvention aufgeführten Verpflichtungen schafft dieses Verfahren Probleme, die fast unlösbar sind. Das Gastland, das ein derartiges Verfahren ohne Diskriminierung sowohl bei Inhabern einheimischer Hochschulzugangsberechtigungen wie auch bei Inhabern ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen anwenden will, wird Schwierigkeiten haben, wenn es nicht sogar unmöglich ist, Noten ausländischer Zeugnisse mit denen einheimischer Zeugnisse zu vergleichen. Jeder Versuch, einen derartigen Vergleich anzustellen (der notwendig ist, um sicherzustellen, dass es keine Diskriminierung bei der Anwendung des nationalen Verfahrens gibt), endet unvermeidlich in einem Vergleich des materiellen Wertes der zur Frage stehenden Zeugnisse. Wie oben in I.10 betont wurde, widerspräche ein derartiger materieller Vergleich dem Geist der Konvention.
Jede Auswahl aufgrund früherer Schulnoten sollte deshalb für einheimische und ausländische Studenten getrennt durchgeführt werden; was die ausländischen Bewerber betrifft, sollten ihre Schulnoten nur berücksichtigt werden, wenn eine Auswahl unter mehreren Studenten derselben Nationalität getroffen werden soll.

Zweite Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention Nr. 15, 1953, über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Einleitung

1.    Im Jahre 1974 wurde aufgrund einer Untersuchung des damaligen Komitees für Hochschulbildung und Forschung (ESR) eine «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953» ausgearbeitet. Als Folge der Diskussionen im ESR entwarf das Komitee die «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953». Nach Beschlussfassung im damaligen Rat für kulturelle Zusammenarbeit (CCC) und nach Kenntnisnahme durch das Ministerkomitee des Europarates 1975 wurde die Erklärung im Jahre 1976 veröffentlicht. Die Notwendigkeit für eine solche Erklärung ergab sich aus der damals aktuellen Situation betreffend die Zulassung von Studierenden (im besonderen von ausländischen Studierenden) zu den Universitäten unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Die Erklärung berücksichtigte die wichtigsten der zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Anwendung der Konvention auftretenden Probleme und leitete aus ihren Bestimmungen allgemeine Grundsätze ab. Diese Grundsätze bilden im wesentlichen auch heute noch die Grundlagen für die Zulassung zu den Universitäten. Diese Erklärung verstand sich nicht als offizielle Auslegung der Konvention; ihr Ziel war es, über die Ansichten des Komitees für Hochschulbildung und Forschung des Rates für kulturelle Zusammenarbeit zu informieren.
2.    Die Ausbildungen zur Erlangung von Reifezeugnissen und anderen Universitätsberechtigungen in Europa haben sich seit der Erklärung aus dem Jahre 1976 stark weiterentwickelt und weisen heute eine weitreichendere Diversifikation auf, was teilweise Schwierigkeiten in der Anwendung der Konvention nach sich zieht. Aufgrund dieser Diversifikation kann heute nicht mehr unbedingt von einem einheit­lichen europäischen Standard der Universitätsberechtigungen ausgegangen werden, sondern es bestehen vielerlei Systeme, um den Übergang vom sekundären auf den tertiären Bildungsbereich zu ermöglichen. Diese Entwicklung und derzeitige Situation machten auch eine differenziertere Anwendung der europäischen Instrumente über die Mobilität von Studierenden als bisher erforderlich.
3.    In der Erklärung von 1975 wurde bereits unter Punkt 1 Ziffer 7 festgestellt:
«7. Allgemeine und besondere Zulassung
a. Ein Unterschied ist zu treffen zwischen – Zulassung zu einer Universität im allgemeinen und
– Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung.
b. Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses nicht überprüft werden darf, gilt nur für die Zulassung zur Universität im allgemeinen. Wenn es sich um die Zulassung zu einer bestimmten Disziplin beziehungsweise Studienrichtung handelt, so ist es legitim zu überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für die gewählte Studienrichtung erfüllt werden.»
4.    Die einzelnen Mitgliedstaaten betrachten auch heute das Niveau der Universitätsberechtigungen in Europa für die allgemeine Zulassung als gleichwertig. Die allgemeine Zulassung bedeutet gemäss Artikel 1 und Artikel 4 Buchstabe a der Euopäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, dass der Inhaber eines Konventionszeugnisses das Recht hat, so wie im Lande der Ausstellung des Zeugnisses, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen. Wie bereits erwähnt, darf hiebei die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit nicht überprüft werden.
5.    Die Diversifikation sowohl der sekundären Ausbildung als auch der Studien an den Universitäten macht es notwendig, bei der besonderen Zulassung nationale studienspezifische Voraussetzungen für bestimmte Studien auch von Inhabern ausländischer Reifezeugnisse zu verlangen. Daraus folgt, dass trotz der allgemeinen Gleichwertigkeit ausländischer Reifezeugnisse aufgrund der Konvention bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten Studien erfüllt werden müssen, wie sie das Gastland auch von seinen eigenen Studierenden verlangt.
6.    In den Jahren 1987 und 1988 hat das Netzwerk der Nationalen Informationszentren über akademische Mobilität und Äquivalenz der Mitgliedstaaten des Europarates (NEIC) zwei Tagungen auch zu dieser Problematik in Wien und in Salzburg abgehalten. Dabei wurden insbesondere die Probleme erörtert, die sich aus der Anwendung der Konvention unter Berücksichtigung der Erklärung aus dem Jahre 1975 infolge der starken Diversifikation der Universitätsberechtigungen in Europa ergeben haben. Es wurde die Notwendigkeit festgestellt, die Grundsätze der Erklärung von 1975 durch eine weitere Erklärung zu ergänzen beziehungsweise zu präzisieren.
7.    Die Ständige Konferenz über Universitätsfragen (CC‑PU) beschloss, nachdem sie während ihrer 11. Tagung im März 1988 den ihr vorliegenden Entwurf einer derartigen Zweiten Erklärung studiert hatte, eine Arbeitsgruppe mit dem Ziele einzusetzen, die Notwendigkeit eines solchen Textes zu beurteilen und bei positiver Entscheidung der CC‑PU für ihre Tagung im Jahre 1989 einen endgültigen Entwurf vorzulegen. Diese Arbeitsgruppe, deren Mitglieder von den Delegierten der CC‑PU nominiert wurden, trat am 28. und 29. Juni 1988 in Salzburg (Österreich) zusammen. Man kam überein, dass eine Zweite Erklärung zweckmässig, notwendig und ausreichend sei, und man legte der CC‑PU den folgenden Text zwecks abschliessender Beurteilung und Zustimmung vor.
Die Zweite Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. De­zember 1953 versteht sich als Ergänzung und Präzisierung der «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953» durch den Europarat im Jahre 1975, ohne dass dadurch die Grundsätze der Erklärung von 1975 aufgehoben werden.
Diese Erklärung versteht sich nicht als offizielle Auslegung der Konvention; es ist ihr Ziel, Informationen über die Ansichten der Ständigen Konferenz über Universitätsfragen zu geben. Diese Ansichten beruhen auf den von den vertragschliessenden Parteien berichteten Erfahrungen.
Auch die Grundsätze dieser Zweiten Erklärung sollen als Richtlinie für alle staat­lichen Behörden, Universitäten und Einrichtungen mit Hochschulcharakter bei der Anwendung der Konvention dienen.

I. Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze knüpfen an die Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der besonderen Zulassung an, wie dies bereits in Punkt 1 Ziffer 7 der Erklärung über die Anwendung der Konvention von 1975 festgestellt wurde:
«7. Allgemeine und besondere Zulassung
a. Ein Unterschied ist zu treffen zwischen – Zulassung zu einer Universität im allgemeinen und
– Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung.
b. Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses nicht überprüft werden darf, gilt nur für die Zulassung zur Universität im allgemeinen. Wenn es sich um die Zulassung zu einer bestimmten Disziplin beziehungsweise Studienrichtung handelt, so ist es legitim zu überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für die gewählte Studienrichtung erfüllt werden.»

II. Allgemeine Zulassung

Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses, das unter Artikel 1 der Konvention fällt, nicht überprüft werden darf, gilt für die allgemeine Zulassung. Der Inhaber eines Konventionszeugnisses hat, so wie im Lande der Ausstellung der Zeugnisse, das Recht, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen (Art. 1 und Art. 4 Bst. a der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse). Der Bewerber um die Zulassung darf auch nicht aus dem alleinigen Grund abgewiesen werden, dass sein Zeugnis allgemein nicht das Niveau eines Reifezeugnisses besitze.
Im allgemeinen widersprechen zusätzliche Massnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten insofern nicht der Konvention, als gemäss der Konvention die Gleichwertigkeit von Zeugnissen, die den Zugang zu Universitäten ermöglichen, sich auf die allgemeine Zulassung zu den Universitäten der vertragschliessenden Parteien bezieht.
In den Fällen, in denen das Reifezeugnis durch zusätzliche Prüfungen ergänzt werden muss, um die Zulassung zu Universitätsstudien in den Heimatländern zu ermöglichen (Punkt II Ziff. 1 Bst. b der «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953»), kann das Gastland entweder verlangen, dass diese zusätzlichen Voraussetzungen im Heimatland erfüllt werden, oder es kann dafür Vorsorge treffen, dass diese zusätzlichen Voraussetzungen im Gastland erfüllt werden können. Die zuständigen Behörden können entsprechende Einrichtungen anbieten, um es den Bewerbern zu ermöglichen, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

III. Besondere Zulassung

Für die besondere Zulassung, das heisst die Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung, kann vom Bewerber verlangt werden, dass er dieselben Bedingungen erfüllt wie der Inhaber eines inländischen Reifezeugnisses des Gastlandes, der dieses Studium durchführen will.
Um den Bewerbern die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen und die Mobilität der Studierenden zu fördern, sollen flankierende Massnahmen in den Fällen geplant oder gefördert werden, wo es die zuständigen Behörden der vertragschliessenden Parteien für notwendig erachten, im besonderen für bedingt zugelassene Studierende oder für Studierende, die zuzulassen wären, nachdem sie die von der Gastuniversität verlangten Bedingungen erfüllt haben.

Geltungsbereich der Konvention am 26. Februar 2002

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

14. Juni

1955

14. Juni

1955

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

29. Dezember

1994

Dänemark

20. April

1954

20. April

1954

Deutschland

  3. März

1955

  3. März

1955

Finnland

16. September

1991

16. September

1991

Frankreich

11. März

1955

11. März

1955

Griechenland

  5. Dezember

1955

  5. Dezember

1955

Irland

31. März

1954

20. April

1954

Island

  5. August

1954

  5. August

1954

Israel

  7. Oktober

1971 B

  7. Oktober

1971

Italien

31. Oktober

1956

31. Oktober

1956

Jugoslawien

15. September

1977 B

15. September

1977

Kroatien

27. Januar

1993 B

27. Januar

1993

Lettland

  5. Dezember

1996

  5. Dezember

1996

Liechtenstein

22. Mai

1991

22. Mai

1991

Litauen

  7. Februar

1997

  7. Februar

1997

Luxemburg

12. Januar

1955

12. Januar

1955

Malta

  6. Mai

1969

  6. Mai

1969

Mazedonien

30. März

1994 B

30. März

1994

Moldova

23. September

1999

23. September

1999

Neuseeland

20. Juli

1978 B

20. Juli

1978

Cook-Inseln

20. Juli

1978

20. Juli

1978

Niue

20. Juli

1978

20. Juli

1978

Tokelau

20. Juli

1978

20. Juli

1978

Niederlande*

27. August

1956

27. August

1956

Norwegen

21. Mai

1954

21. Mai

1954

Österreich

  9. Oktober

1956 B

  9. Oktober

1956

Polen

10. Oktober

1994

10. Oktober

1994

Portugal

  3. November

1981

  3. November

1981

Rumänien

22. April

1998

22. April

1998

Russland

17. September

1999

17. September

1999

San Marino

20. November

1996

20. November

1996

Schweden

27. Mai

1960

27. Mai

1960

Schweiz*

25. April

1991

25. April

1991

Slowakeia

26. März

1991

  1. Januar

1993

Slowenien

  2. Juli

1992 B

  2. Juli

1992

Spanien

21. März

1962 B

21. März

1962

Tschechische Republika

26. März

1991

  1. Januar

1993

Türkei

10. Oktober

1957

10. Oktober

1957

Vereinigtes Königreich*

22. März

1954

20. April

1954

Insel Man

  2. September

1994

  2. September

1994

Zypern

29. Oktober

1968

29. Oktober

1968

* Vorbehalte und Erklärungen
die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz.
a
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik.

Erklärungen

Schweiz

Obwohl die vorgenannte Konvention keine spezifische Kündigungsklausel enthält, erachtet sie der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Artikel 56 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969⁹ über das Recht der Verträge dennoch als kündbar.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone im Bildungswesen sowie der Hochschulautonomie bei der Anwendung der Konvention Rechnung zu tragen ist.
⁹ SR 0.111
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