Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (946.231.127.6)
INHALT
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
- Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
- 1. Abschnitt: Begriffe
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
- Art. 2 Ein- und Durchreiseverbot
- Art. 2 a ⁵ Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen
- Art. 2 b ⁶ Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen
- Art. 3 ⁷ Verbot betreffend bestimmte Studiengänge
- Art. 4 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen
- Art. 5 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen
- Art. 5 a ¹² Verbote betreffend Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel
- Art. 6 Verbote betreffend Flugkraftstoffe
- Art. 7 Verbote betreffend Rohstoffe
- Art. 7 a ²⁶ Verbote betreffend Statuen und Textilien ²⁷
- Art. 7 b ³¹ Verbote betreffend Fisch, Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte
- Art. 7 c ³² Verbote betreffend Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge
- Art. 8 Verbote betreffend Luxusgüter
- Art. 8 a ³³ Verbote betreffend Joint Ventures und Genossenschaften
- Art. 9 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 10 Verbote betreffend Finanzdienstleistungen und Geldtransfers
- Art. 10 a ³⁷ Verbote betreffend diplomatische und konsularische Vertretungen in der Schweiz und in der Demokratischen Volksrepublik Korea
- Art. 11 Niederlassungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz
- Art. 12 ³⁸ Niederlassungen von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea
- Art. 13 ³⁹ Verbot betreffend die finanzielle Unterstützung des Handels
- Art. 14 Verbot betreffend die Erfüllung bestimmter Forderungen
- Art. 15 ⁴⁰ Verbote betreffend den Schiffsverkehr ⁴¹
- Art. 15 a ⁵¹ Verbote betreffend den Flugverkehr
- 3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
- Art. 16 Kontrolle und Vollzug
- Art. 17 Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr
- Art. 18 Meldepflichten
- Art. 19 Strafbestimmungen
- 4. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Publikation
- Art. 20
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 22 Übergangsbestimmungen
- Art. 22 a ⁶⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2017
- Art. 23 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot und die Finanzsanktionen richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
- Anhang 2 ⁶⁹
- Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen
- Anhang 2a ⁷²
- Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel
- Anhang 3 ⁷³
- Flugkraftstoffe
- Anhang 4 ⁷⁴
- Rohstoffe
- Anhang 5 ⁷⁵
- Luxusgüter
- Anhang 6 ⁷⁶
- Schiffe, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
- Anmerkung
- Anhang 7 ⁷⁹
- Fisch und Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte
- Anhang 8 ⁸⁰
- Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge
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