Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 2 (0.741.11)
INHALT
Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 2
- Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 2
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1
- Art. 2
- Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge zu genügen haben, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden
- Art. 3
- Ausstellung und Anerkennung der internationalen Zulassungsscheine
- Art. 4
- Unterscheidungszeichen
- Art. 5
- Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um international zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden
- Art. 6
- Ausstellung und Anerkennung der internationalen Führerscheine
- Art. 7
- Beachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen
- Art. 8
- Kennzeichnung gefährlicher Stellen ⁵
- Art. 9
- Mitteilung von Auskünften
- Art. 10
- Schlussbestimmungen
- Art. 11
- Art. 12
- Art. 13
- Art. 14
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17
- Anlage A
- Anlage B
- Visa beim Eintritt
- Anlage C
- Anlage D
- Anlage E
- Angaben über den Führer
- Ausschliessung
- Ausschliessung
- Anlage F ¹⁰
- Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 1993
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