Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 2 (0.741.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 2

Abgeschlossen in Paris am 24. April 1926 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 1930³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1930 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1931 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Abk. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem Übereink. vom 8. Nov. 1968 über den Strassenverkehr ( SR 0.741.10 – siehe dessen Art. 48) nicht beigetreten sind. ³ AS 46 719
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der unten aufgeführten Staaten, die vom 20. bis 24. April 1926 in Paris zu einer Konferenz versammelt waren, um zu prüfen, welche Änderungen der Internationalen Übereinkunft vom 11. Oktober 1909⁴ betreffend den Automobilverkehr vorzunehmen sind, haben fol­gende Bestimmungen vereinbart:
⁴ [ AS 27 53 ]

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Das Abkommen gilt für den Strassenverkehr mit Kraftfahrzeugen im allgemeinen, ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der einzelnen Staaten über öffentliche Betriebe zur gemeinsamen Beförderung von Personen und über solche zur Beförderung von Gütern.
Art. 2
Als Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschriften dieses Abkommens gelten alle mit einer mechanischen Antriebsvorrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge, die auf öffent­lichen Wegen verkehren, ohne an ein Schienengleis gebunden zu sein, und der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge zu genügen haben, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden

Art. 3
Jedes Kraftfahrzeug muss, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch einen von dieser damit betrauten Verein als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder mit einem auf die gleiche Weise genehmigten Typ übereinstimmen. Es muss auf alle Fälle den nachstehend festgesetzten Bedingungen genügen:
I. – Das Kraftfahrzeug muss mit folgenden Vorrichtungen versehen sein:
a) mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, die leicht und sicher zu wenden gestattet;
b) entweder mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen oder mit einer Bremseinrichtung, die durch zwei voneinander unabhängige Bedienungsvorrichtungen betätigt wird, von denen eine auch dann wirken kann, wenn die andere versagt; auf alle Fälle müssen beide Bremseinrichtungen hinreichend und sofort wirksam sein;
c) wenn das Leergewicht des Kraftfahrzeuges 350 Kilogramm übersteigt, mit einer Vorrichtung, durch die man es vom Führersitz aus mit Hilfe des Motors in Rückwärtsgang bringen kann;
d) wenn das Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges, bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Abnahme für zulässig erklärten grössten Belastung 3500 Kilogramm übersteigt, mit einer besonderen Vorrichtung, die unter allen Umständen die Rückwärtsbewegung zu verhindern vermag, sowie mit einem Spiegel für die Beobachtung nach rückwärts.
Die Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen derart angeordnet sein, dass der Führer sie sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrbahn abzu­lenken.
Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angebracht sein, dass jede Feuers‑ und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, auch sonst keinerlei Gefahr für den Verkehr entsteht und weder Schrecken noch ernstliche Belästigungen durch Geräusch, Rauch oder Geruch eintreten. Das Kraftfahrzeug muss mit einer Einrichtung zur Schalldämpfung des Auspuffs versehen sein.
Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Gummireifen oder mit anderen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Elastizität gleichwertig sind, ausgerüstet sein.
Das Ende der Achsschenkel darf über die übrige Aussenfläche des Fahrzeugs nicht vorstehen.
II. – Das Kraftfahrzeug muss versehen sein:
1. Vorn und hinten mit dem auf Tafeln oder auf dem Fahrzeug selbst angebrachten Zulassungskennzeichen, das ihm von der zuständigen Behörde zugeteilt ist. Das hinten angebrachte Zulassungskennzeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen müssen beleuchtet werden, sobald sie bei Tageslicht nicht mehr erkennbar sind.
Wenn ein Kraftfahrzeug einen Anhänger mitführt, so müssen das Zulassungskennzeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen auch am hinteren Ende des Anhängers angebracht sein; die Vorschrift bezüglich der Beleuchtung dieser Zeichen gilt dann für den Anhänger.
2. An einer leicht zugänglichen Stelle mit folgenden Angaben in leicht leser­licher Schrift: Bezeichnung des Herstellers des Fahrgestells; Fabriknummer des Fahrgestells; Fabriknummer des Motors.
III. – Jedes Kraftfahrzeug muss mit einer akustischen Warnvorrichtung von ausreichender Stärke versehen sein.
IV. – Jedes einzeln fahrende Kraftfahrzeug muss während der Nacht und nach Anbruch der Dunkelheit vom mit mindestens zwei weissen Lichtern, von denen eins rechts, das andere links angebracht ist, und hinten mit einem roten Lichte versehen sein.
Bei zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen genügt jedoch vorn ein Licht.
V. – Jedes Kraftfahrzeug muss ferner mit einer oder mehreren Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Beleuchtung der Strasse nach vorn auf genügende Entfernung erlauben, sofern die oben vorgeschriebenen weissen Lichter dieser Bedingung nicht genügen.
Wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde fahren kann, darf diese Entfernung nicht weniger als 100 Meter betragen.
VI. – Beleuchtungseinrichtungen, die eine Blendwirkung hervorrufen können, müssen so beschaffen sein, dass das Abblenden bei Begegnungen mit anderen Wege­benützern und in jedem Falle, in dem das Abblenden nützlich sein könnte, möglich ist. Nach dem Abblenden muss jedoch noch genügend Licht für eine wirksame Beleuchtung der Strasse auf mindestens 25 Meter Entfernung vorhanden sein.
VII. – Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger mitführen, unterliegen hinsichtlich der vorderen Beleuchtung den gleichen Vorschriften wie einzeln fahrende Kraftfahrzeuge; das rote hintere Licht ist an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
VIII. – Hinsichtlich der Begrenzung des Gewichts und der Aussenabmessungen müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger den allgemeinen Vorschriften der Länder, in denen sie verkehren, genügen.

Ausstellung und Anerkennung der internationalen Zulassungsscheine

Art. 4
Zum Nachweis, dass den im Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen genügt ist oder genügt werden kann, werden für Kraftfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen werden, internationale Zulassungsscheine nach dem Muster und den Angaben, die sich in den Anlagen A und B dieses Abkommens befinden, ausgestellt.
Diese Zulassungsscheine sind vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an ein Jahr gültig. Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben sollen stets mit lateinischen Druck‑ oder Schriftzeichen geschrieben werden.
Internationale Zulassungsscheine, die von den Behörden eines der Vertragsstaaten oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen anderen Vertragsstaaten und werden dort ohne neue Prüfung als gültig anerkannt. Das Recht, von einem intemationalen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, kann jedoch verweigert werden, wenn den im Artikel 3 festgesetzten Bedingungen augenscheinlich nicht mehr genügt wird.

Unterscheidungszeichen

Art. 5
Jedes Kraftfahrzeug muss, um zum intemationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, mit einem an der Rückseite augenfällig auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst angebrachten Unterscheidungszeichen versehen sein, das aus einem bis drei Buchstaben besteht.
Für die Anwendung dieses Abkommens entspricht das Unterscheidungszeichen entweder einem Staate oder einem Gebiete, das hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine besondere Einheit darstellt.
Die Abmessungen und die Farbe dieses Zeichens, die Buchstaben sowie ihre Abmessungen und ihre Farbe sind in der in der Anlage C dieses Abkommens enthaltenen Beschreibung festgesetzt.

Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um international zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden

Art. 6
Der Führer eines Kraftfahrzeuges muss diejenigen Eigenschaften besitzen, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten.
Im internationalen Verkehr darf niemand ein Kraftfahrzeug führen, ohne zu diesem Behufe nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereins erhalten zu haben.
Die Erlaubnis darf Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.

Ausstellung und Anerkennung der internationalen Führerscheine

Art. 7
Zum Nachweis, dass den im vorstehenden Artikel vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den internationalen Verkehr internationale Führerscheine nach dem Muster und den Angaben, die in den Anlagen D und E dieses Abkommens enthalten sind, ausgestellt.
Diese Scheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an und für die Klassen von Kraftfahrzeugen gültig, für die sie ausgestellt sind.
Für den intemationalen Verkehr sind folgende Klassen festgesetzt worden:
A. – Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht, bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten grössten Belastung, 3500 Kilogramm nicht übersteigt;
B. – Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3500 Kilogramm übersteigt;
C. – Krafträder mit und ohne Beiwagen.
Die handschriftlichen Angaben auf den internationalen Scheinen sollen stets mit lateinischen Druck‑ oder Schriftzeichen geschrieben werden.
Internationale Führerscheine, die von den Behörden eines Vertragsstaates oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gestatten die Führung von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, für die sie ausgestellt sind, in allen anderen Vertragsstaaten und werden in allen Vertragsstaaten ohne neue Prüfung als gültig anerkannt. Das Recht, von einem intemationalen Führerscheine Gebrauch zu machen, kann jedoch verweigert werden, wenn den im vorstehenden Artikel festgesetzten Bedingungen augenscheinlich nicht genügt wird.

Beachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen

Art. 8
Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist bei dem Verkehr in einem Lande gehalten, sich nach den in diesem Lande für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.
Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Fahrzeuges beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befasste Stelle ausgehändigt werden.

Kennzeichnung gefährlicher Stellen ⁵

⁵ Siehe auch das Abk. vom 30. März 1931 über die Vereinheitlichung der Wegezeichen ( SR 0.741.21 ).
Art. 9
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, soweit es in seiner Macht steht, darüber zu wachen, dass längs der Wege zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen nur die Zei­chen angebracht werden, die sich in der Anlage F dieses Abkommens befinden.
Diese Zeichen werden auf dreieckigen Tafeln angebracht; jeder Staat verpflichtet sich, nach Möglichkeit die dreieckige Form ausschliesslich für die angegebene Kennzeichnung vorzubehalten und die Anwendung dieser Form in allen Fällen zu verbieten, in denen sich eine Verwechslung mit der Kennzeichnung, um die es sich hier handelt, ergeben könnte. Das Dreieck ist grundsätzlich gleichseitig und hat mindestens 0,7 m Seitenlänge.
Wenn die atmosphärischen Verhältnisse der Anwendung voller Tafeln entgegenstehen, kann die dreieckige Tafel mit einem Ausschnitt versehen werden.
In diesem Falle braucht sie das Zeichen für die besondere Art des Hindernisses nicht zu tragen; ihre Abmessungen können auf 0,46 m Seitenlänge verkleinert werden.
Die Zeichen sind im rechten Winkel zur Fahrtrichtung und in einer Entfernung von mindestens 150 m und höchstens 250 m von dem Hindernis aufzustellen, sofern die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
Wenn die Entfernung des Zeichens von dem Hindernis merklich weniger als 150 m beträgt, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden.
Jeder der Vertragsstaaten wird, soweit es in seiner Macht steht, zu verhindern suchen, dass längs der öffentlichen Wege Zeichen oder Tafeln irgendwelcher Art aufgestellt werden, die Veranlassung zu Verwechslungen mit den vorschrifts­mässigen Zeichen geben oder deren Lesbarkeit beeinträchtigen könnten.
Die Aufstellung der dreieckigen Tafeln wird in jedem Staate nach Massgabe der Aufstellung neuer oder der Erneuerung zur Zeit vorhandener Zeichen erfolgen.

Mitteilung von Auskünften

Art. 10
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Auskünfte sich mitzuteilen, die zur Feststellung der Persönlichkeit der Inhaber von intemationalen Zulassungsscheinen oder intemationalen Führerscheinen geeignet sind, wenn deren Kraftfahrzeug einen schweren Unfall veranlasst hat oder wenn sie sich einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen über den Verkehr schuldig gemacht haben.
Sie verpflichten sich andererseits, den Staaten, die die intemationalen Zulassungsscheine oder Führerscheine ausgestellt haben, Namen, Vornamen und Adresse der Personen mitzuteilen, denen sie das Recht, von den genannten Scheinen Gebrauch zu machen, aberkannt haben.

Schlussbestimmungen

Art. 11
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
A. – Jede Regierung wird, sobald sie zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bereit ist, die französische Regierung davon benachrichtigen. Sobald zwanzig durch das Abkommen vom 11. Oktober 1909⁶ betreffend den Automobilverkehr gegenwärtig gebundene Staaten sich zu dieser Hinterlegung bereit erklärt haben, soll sie im Laufe des Monats, der dem Empfange der letzten Erklärung durch die franzö­sische Regierung folgt, und an dem von dieser Regierung festgesetzten Tage stattfinden.
Die an dem Abkommen vom 11. Oktober 1909 nicht beteiligten Staaten, die vor dem so für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden festgesetzten Datum sich bereit erklärt haben, die Ratifikationsurkunde des gegenwärtigen Abkommens zu hinterlegen, nehmen an der vorstehend angegebenen Hinterlegung teil.
B. – Die Ratifikationsurkunden sollen im Archive der Französischen Republik hinterlegt werden.
C. – Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilhabenden Staaten und von dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik unterzeichnet wird.
D. – Die Regierungen, die nicht in der Lage sind, ihre Ratifikationsurkunden unter den in Buchstabe A dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen zu hinterlegen, können dies mittels einer schriftlichen an die Regierung der Französischen Republik gerichteten Anzeige tun, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
E. – Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden werden durch die französische Regierung den Regierungen, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die französische Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
⁶ [ AS 27 53 ]
Art. 12
A. – Dieses Abkommen findet ohne weiteres nur auf die Stammländer der Vertragsstaaten Anwendung.
B. – Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Abkommens in seinen Kolonien, Besitzungen, Protektoraten, überseeischen Gebieten oder Mandatsgebieten, so hat er seine Absicht in der Ratifikationsurkunde selbst zu erklären oder in einer besonderen an die französische Regierung gerichteten schriftlichen Anzeige kundzugeben, die im Archive dieser Regierung hinterlegt werden wird. Wählt er letzteren Weg, so wird die genannte Regierung unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten beglaubigte Abschrift der Anzeige übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 13
A. – Jeder Staat, der dieses Abkommen nicht gezeichnet hat, kann ihm im Zeitpunkte der im Artikel 11 Buchstabe A bezeichneten Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach diesem Tage beitreten.
B. – Der Beitritt erfolgt durch Übersendung der Beitrittsurkunde an die französische Regierung auf diplomatischem Wege, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
C. – Diese Regierung wird unverzüglich allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 14
Dieses Abkommen wird wirksam für die Vertragsstaaten, die an der ersten Hinter­legung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, ein Jahr nach dem Tage dieser Hinterlegung, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Staaten ebenso wie hinsichtlich der nicht in den Ratifikationsurkunden erwähnten Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete oder Mandatsgebiete ein Jahr nach dem Tage, an dem die französische Regierung die im Artikel 11 Buchstabe D, Artikel 12 Buchstabe B, und Artikel 13 Buchstabe B vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.
Art. 15
Jeder an dem Abkommen vom 11. Oktober 1909⁷ betreffend den Automobilverkehr beteiligte Vertragsstaat verpflichtet sich, das genannte Abkommen gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Mitteilung seines Beitritts zu diesem Abkommen zu kündigen.
Das gleiche Verfahren findet im Falle der im Artikel 12 Buchstabe B bezeichneten Erklärungen Anwendung.
⁷ [ AS 27 53 ]
Art. 16
Sollte einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen kündigen, so soll die Kündigung schriftlich der französischen Regierung erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Staaten mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, der sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der französischen Regierung eingegangen ist.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Kündigung, dieses Abkommens für die Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete und Mandatsgebiete.
Art. 17
Die Staaten, die auf der Konferenz in Paris vom 20. bis 24. April 1926 vertreten waren, sind zur Zeichnung dieses Abkommens bis zum 30. Juni 1926 zugelassen.
Geschehen in Paris, am 24. April 1926, in einer einzigen Ausfertigung, die in beglaubigter Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

Die internationalen Zulassungsscheine, wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefasst.
Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.

Anlage B

(Name des Landes)
––––––
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr
––––––
Internationaler Zulassungsschein
––––––
Internationales Abkommen vom 24. April 1926
––––––
Ausstellung des Scheines:
Ort:
Tag:
Seite 2
Dieser Schein ist in den Gebieten aller nachstehend angegebenen Vertragsstaaten vom Ausstellungstag an gültig.
Liste der Vertragsstaaten

Seite 3
(In der Sprache des Landes, das den Ausweis ausstellt)

Eigentümer oder Halter





Name

Vorname

Wohnort

(1)

(2)

(3)

Art des Fahrzeugs

(4)

Bezeichnung des Herstellers
des Fahrgestells

(5)

Angabe des Typs des Fahrgestells

(6)

Nummer in der Typenreihe oder Fabrikationsnummer des Fahrgestells

(7)

Motor

Anzahl der Zylinder

Nummer des Motors

Kolbenhub

Zylinderbohrung

Leistung in PS

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(9)

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(11)

(12)

Aufbauten
(Karosserie)

Form

Farbe

Gesamtzahl der Plätze

(13)

(14)

(15)


Leergewicht des Fahrzeugs (in Kilogramm)

(16)

Gewicht des Fahrzeugs bei voller Belastung (in Kilo­gramm), sofern es 3500 Kilo­gramm übersteigt



(17)


Polizeiliches Kennzeichen

(18)

Seite 4

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Anmerkung: Auf Seite 4 und den folgenden Seiten ist der Wortlaut der Seite 3 zu wiederholen, und zwar übersetzt in so viele Sprachen wie nötig, damit der inter­nationale Zulassungsschein auf dem Gebiet aller an dem Abkommen beteiligten auf Seite 2 aufgeführten Staaten benutzt werden kann.
Neue Seite
⁸ Unterschrift der Behörde oder Unterschrift des von der Behörde damit betrauten Vereins und Gegenzeichnung der Behörde.

Visa beim Eintritt

(in allen Sprachen)

(1)

Land (in allen Sprachen)

(1) 

(2)

Ort (in allen Sprachen)

(2) 

(3)

Tag (in allen Sprachen)

(3) 

(4) 

(4)

Unterschrift (in allen Sprachen)

(5)

Stempel (in allen Sprachen)

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Bemerkung: Das Muster enthält für die Eintrittsvisa 5 gleiche Seiten.
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Anlage C

Das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen besteht aus einem länglich runden Schilde von 30 Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das auf weissem Grunde ein bis drei gemalte Buchstaben trägt. Als Buchstaben dienen grosse latei­nische Druckbuchstaben. Sie müssen wenigstens 10 Zentimeter hoch sein; die Breite ihrer Striche beträgt 15 Millimeter.
Für Krafträder soll das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen nur 18 Zen­ti­meter in der waagrechten und 12 Zentimeter in der senkrechten Richtung messen. Die Buchstaben sollen in der Höhe 8 Zentimeter messen, während die Breite ihrer Striche 10 Millimeter beträgt.
Die Unterscheidungszeichen für die verschiedenen Staaten oder Gebiete sind die folgenden:

Deutschland

D

Vereinigte Staaten von Amerika

US

Österreich

A

Belgien

B

Brasilien

BR

Gross Britannien und Nord‑Irland

GB

– Insel Alderney

GBA

– Gibraltar

GBZ

– Guernsey

GBG

– Jersey

GBJ

– Malta

GBY

Britisch Indien

BI

Bulgarien

BG

Chile

RCH

China

RC

Kolumbien

CO

Kuba

C

Dänemark

DK

Danzig

DA

Ägypten

ET

Ekuador

EQ

Spanien

E

Estland

EW

Finnland

SF

Frankreich, Algerien, Tunis und Marokko

F

– Französisch Indien

F

Guatemala

G

Griechenland

GR

Haiti

RH

Ungarn

H

Der irische Freistaat

SE

Italien

I

Lettland

LR

Liechtenstein

FL

Litauen

LT

Luxemburg

L

Mexiko

MEX

Monaco

MC

Norwegen

N

Panama

PA

Paraguay

PY

Die Niederlande

NL

– Niederländisch Indien

IN

Peru

PE

Persien

PR

Polen

PL

Portugal

P

Rumänien

R

Saargebiet

SA

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen

SHS

Siam

SM

Schweden

S

Schweiz

CH

Syrien und Libanon

LSA

Tschechoslowakei

CS

Türkei

TR

Union der Sozialistischen Sowjet‑Republiken

SU

Uruguay

U

Anlage D

Die internationalen Führerscheine (Anlage E), wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefasst.
Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.

Anlage E

(Name des Landes)
––––––
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr
––––––
Internationaler Führerschein
––––––
Internationales Abkommen vom 24. April 1926
––––––
Ausstellung des Scheines:
Ort:
Tag:
Seite 2
Dieser Schein ist in den Gebieten aller nachstehend angegebenen Vertragsstaaten ein Jahr vom Ausstellungstag an für die Führung von Fahrzeugen der auf der letzten Seite angegebenen Klasse oder Klassen gültig.
Liste der Vertragsstaaten

Dieser Schein entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Verpflichtung, sich in jedem Lande, in dem er ein Fahrzeug führt, vollständig nach den daselbst geltenden Gesetzen und Bestimmungen über Niederlassung und Ausübung eines Berufes zu richten.
Seite 3
⁹ Unterschrift der Behörde oder Unterschrift des von der Behörde damit betrauten Vereins.

Angaben über den Führer

Name

(1)

Vorname

(2)

Ort der Geburt

(3)

Tag der Geburt

(4)

Wohnort

(5)

Anmerkung zu Seiten 3 und 4: Dieses Blatt ist zu wiederholen, übersetzt in so viele Sprachen wie nötig, damit der internationale Führerschein auf dem Gebiet aller an dem Abkommen beteiligten, auf Seite 2 aufgeführten Staaten benutzt werden kann.
Seite 4
(Name des Landes)
–––––

Ausschliessung

–––––

Dem (Namen und Vornamen)
der vorstehend durch die Behörde von (Land)
einen internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht, Kraftfahrzeuge auf
dem Gebiete des (Land)
zu führen, aberkannt, weil

Ort:

Tag:

(Unterschrift)

(Name des Landes)
–––––

Ausschliessung

–––––

Dem (Namen und Vornamen)
der vorstehend durch die Behörde von (Land)
einen internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht, Kraftfahrzeuge auf
dem Gebiete des (Land)
zu führen, aberkannt, weil

Ort:

Tag:

(Unterschrift)

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(1) A. – Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Art. 7) 3500 Kilogramm nicht übersteigt
(In allen Sprachen)
(2) B. – Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Art. 7) 3500 Kilogramm übersteigt.
(In allen Sprachen)
(3) C. – Krafträder, mit oder ohne Beiwagen
(In allen Sprachen)
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A

(1)

B

(2)

C

(3)

(1)
(2)
(3)
(4)
(5)

Anlage F ¹⁰

¹⁰ Die Zeichen dieser Anlage, welche in AS 46 747 veröffentlicht wurden, sind hier nicht wiedergegeben. Sie sind im Anhang 2 der Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 1979 ( SR 741.21 ) ins schweizerische Landesrecht übernommen worden.

Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 1993

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt
hinterlegt am:

Inkrafttreten

Ägypten

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Albanien

16. Januar

1934

  1. Mai

1934

Argentinien

29. Januar

1935

29. Januar

1936

Belgien

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Belgisch Kongo und
belgische Mandatsgebiete

22. Dezember

1930

22. Dezember

1931

Brasilien

  3. Dezember

1929

  3. Dezember

1930

Bulgarien

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Chile

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Dänemark

12. Februar

1930

12. Februar

1931

Deutschland

13. Dezember

1929

13. Dezember

1930

Frankreich

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Französische Kolonien

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Französisch Marokko

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Tunis

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Algerien

  8. Mai

1931

15. August

1931

Griechenland

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Grossbritannien
und Nordirland

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Gibraltar

  4. Dezember

1929

  4. Dezember

1930

Malta

  4. Dezember

1929

  4. Dezember

1930

Palästina

  4. Dezember

1929

  4. Dezember

1930

Südrhodesien

29. Januar

1931

29. Januar

1932

Ceylon

14. April

1931

14. April

1932

Zypern

29. April

1931

29. April

1932

Gambia

29. April

1931

29. April

1932

Goldküste mit Togo

29. April

1931

29. April

1932

Hongkong

29. April

1931

29. April

1932

Inseln über dem Winde

29. April

1931

29. April

1932

Jamaica
(mit Turks‑, Kaikos‑
und Kaiman‑Inseln)

29. April

1931

29. April

1932

Kenia

29. April

1931

29. April

1932

Nordrhodesien

29. April

1931

29. April

1932

Njassaland

29. April

1931

29. April

1932

Sansibar

29. April

1931

29. April

1932

Tanganjika

29. April

1931

29. April

1932

Uganda

29. April

1931

29. April

1932

Malaiische Staaten
(föderierte
und unföderierte)

24. Oktober

1931

24. Oktober

1932

Straits Settlements

24. Oktober

1931

24. Oktober

1932

Trengganu

  4. März

1934

  4. März

1935

Basutoland

14. Juni

1934

14. Juni

1935

Betschuanaland

14. Juni

1934

14. Juni

1935

Swasiland

14. Juni

1934

14. Juni

1935

Nigeria

14. März

1936

14. März

1937

Sierra Leone

14. März

1936

14. März

1937

Britisch Honduras

17. März

1937

17. März

1938

Nordbomeo

17. März

1937

17. März

1938

Seschellen

17. März

1937

17. März

1938

Somaliland

17. März

1937

17. März

1938

Trinidad und Tobago

17. März

1937

17. März

1938

Mauritius

10. April

1937

10. April

1938

Neufundland

20. Oktober

1937

20. Oktober

1938

Indien

28. Oktober

1929

28. Oktober

1930

Irak

  4. Dezember

1929

  4. Dezember

1930

Iran

18. April

1935

18. April

1936

Irland

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Island

15. November

1935

  1. März

1936

Italien

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Jugoslawien

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Kuba

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Libanon

26. Mai

1930

26. Mai

1931

Liechtenstein

19. September

1931

19. September

1932

Luxemburg

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Monaco

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Niederlande
(mit Nieder­ländisch Indien)

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Surinam und Curaçao

29. Januar

1935

29. Januar

1936

Norwegen

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Österreich

  2. September

1930

  2. September

1931

Peru

  5. November

1936

  5. November

1937

Polen

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Portugal

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Angola

16. Mai

1931

16. Mai

1932

Mosambik

31. Dezember

1931

31. Dezember

1932

Rumänien

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Russland

24. Oktober

1929

24. Oktober

1929

San Marino

  9. Juni

1931

  9. Juni

1932

Schweden

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Schweiz

21. Oktober

1930

21. Oktober

1931

Spanien

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Spanisch Marokko

  8. Januar

1934

  8. Januar

1935

Südafrika

31. Dezember

1932

31. Dezember

1933

Südwestafrika

  5. Januar

1935

  1. April

1936

Syrien

26. Mai

1930

26. Mai

1931

Tanger

29. August

1935

29. August

1936

Thailand

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Tschechoslowakei

18. September

1930

18. September

1931

Türkei

31. Mai

1934

31. Mai

1935

Ungarn

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Uruguay

24. Oktober

1929

24. Oktober

1930

Vatikanstadt

  5. Februar

1930

  5. Februar

1931

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