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INHALT
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland Vom 20. September 2019
- Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland Vom 20. September 2019
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 Geltungsbereich
- § 1 Betroffene Schulen
- Abschnitt 2 Ausbildung
- a) Allgemeine Bestimmungen
- § 2 Fachrichtungen
- § 3 Ziel und Struktur des Bildungsganges
- b) Aufnahme
- § 4 Bildungswege- und Schullaufbahnberatung
- § 5 Aufnahme, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeverfahren, Einstiegsphase
- c) Lernbegleitung und individuelle Förderung
- § 6 Lernbegleitung, Lernberatung und Zielvereinbarungsgespräche
- d) Fachpraktische Ausbildung
- § 7 Zeit, Ort und Inhalt der fachpraktischen Ausbildung, Berichtsheft, Praktikumsbericht
- § 8 Stellung der Schülerinnen und Schüler während der fachpraktischen Ausbildung
- § 9 Stellungnahme über die fachpraktische Ausbildung durch die fachpraktische Ausbildungsstätte
- Abschnitt 3 Zeugnisse, Beendigung der Fachstufe I, Versetzung
- a) Zeugnisse, Festsetzung der Zeugnisnoten
- § 10 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
- § 11 Zeugnisnoten, Bewertung der fachpraktischen Ausbildung
- § 12 Sonstige Zeugniseintragungen
- § 13 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme
- § 14 Festsetzung der Zeugnisnoten
- b) Beendigung der Fachstufe I, Versetzung und Nichtversetzung in die Fachstufe II
- § 15 Allgemeine Grundsätze zur erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I und zur Versetzung und Nichtversetzung in die Fachstufe II
- § 16 Zuständigkeit und Verfahren für die Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und über die Versetzung
- § 17 Schriftliche Fächer und sonstige Fächer
- § 18 Besondere Grundsätze zur erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales
- § 19 Besondere Grundsätze zur Versetzung
- § 20 Folgen der nicht erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I und der Nichtversetzung
- § 21 Benachrichtigung bei Gefährdung des Schulabschlusses
- Abschnitt 4 Staatliche Abschlussprüfung
- a) Allgemeine Bestimmungen
- § 22 Zweck der Abschlussprüfung
- § 23 Gliederung der Abschlussprüfung
- § 24 Prüfungstermine
- § 25 Prüfungsteilnahme, Zulassungskonferenz, Jahresnoten
- § 26 Rücktritt und Säumnis, Folgen von Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die Ordnung
- § 27 Teilnahme von Schulfremden
- § 28 Prüfungsfächer
- § 29 Prüfungsnoten
- § 30 Prüfungsliste
- b) Schriftliche Prüfung
- § 31 Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung
- § 32 Prüfungsaufgaben
- § 33 Erstellung und Auswahl der Prüfungsaufgaben
- § 34 Durchführung der schriftlichen Prüfung
- § 35 Beurteilung der Prüfungsarbeiten
- c) Mündliche Prüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales sowie bei Schulfremden in allen Fachrichtungen
- § 36 Gegenstand der mündlichen Prüfung
- § 37 Prüfungskommission
- § 38 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
- § 39 Durchführung der mündlichen Prüfung
- d) Abschluss der Prüfung
- § 40 Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales
- § 40a Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung
- § 40b Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Schulfremdenprüfung in allen Fachrichtungen
- § 41 Abschlusszeugnis
- § 42 Abgangszeugnis
- Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen
- § 43 Nachteilsausgleich
- § 44 Wiederholung der Abschlussprüfung
- § 45 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
- § 46 Verschwiegenheitspflicht
- Abschnitt 6 Schlussvorschriften
- § 46a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
- § 47 Übergangsvorschrift
- § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
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