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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland Vom 20. September 2019

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland Vom 20. September 2019
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Struktur der zweijährigen Berufsfachschulen - Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen - und zur Umgestaltung des Übergangsbereichs der beruflichen Schulen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 201927.09.2019
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Abschnitt 1 - Geltungsbereich27.09.2019
§ 1 - Betroffene Schulen27.09.2019
Abschnitt 2 - Ausbildung27.09.2019
a) Allgemeine Bestimmungen27.09.2019
§ 2 - Fachrichtungen01.08.2020
§ 3 - Ziel und Struktur des Bildungsganges27.09.2019
b) Aufnahme27.09.2019
§ 4 - Bildungswege- und Schullaufbahnberatung27.09.2019
§ 5 - Aufnahme, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeverfahren, Einstiegsphase17.12.2021
c) Lernbegleitung und individuelle Förderung27.09.2019
§ 6 - Lernbegleitung, Lernberatung und Zielvereinbarungsgespräche27.09.2019
d) Fachpraktische Ausbildung27.09.2019
§ 7 - Zeit, Ort und Inhalt der fachpraktischen Ausbildung, Berichtsheft, Praktikumsbericht01.08.2020
§ 8 - Stellung der Schülerinnen und Schüler während der fachpraktischen Ausbildung27.09.2019
§ 9 - Stellungnahme über die fachpraktische Ausbildung durch die fachpraktische Ausbildungsstätte01.08.2020
Abschnitt 3 - Zeugnisse, Beendigung der Fachstufe I, Versetzung27.09.2019
a) Zeugnisse, Festsetzung der Zeugnisnoten27.09.2019
§ 10 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.08.2020
§ 11 - Zeugnisnoten, Bewertung der fachpraktischen Ausbildung27.09.2019
§ 12 - Sonstige Zeugniseintragungen01.08.2020
§ 13 - Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme27.09.2019
§ 14 - Festsetzung der Zeugnisnoten27.09.2019
b) Beendigung der Fachstufe I, Versetzung und Nichtversetzung in die Fachstufe II27.09.2019
§ 15 - Allgemeine Grundsätze zur erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I und zur Versetzung und Nichtversetzung in die Fachstufe II01.08.2020
§ 16 - Zuständigkeit und Verfahren für die Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und über die Versetzung01.08.2020
§ 17 - Schriftliche Fächer und sonstige Fächer27.09.2019
§ 18 - Besondere Grundsätze zur erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales01.08.2020
§ 19 - Besondere Grundsätze zur Versetzung01.08.2020
§ 20 - Folgen der nicht erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I und der Nichtversetzung17.12.2021
§ 21 - Benachrichtigung bei Gefährdung des Schulabschlusses01.08.2021
Abschnitt 4 - Staatliche Abschlussprüfung27.09.2019
a) Allgemeine Bestimmungen27.09.2019
§ 22 - Zweck der Abschlussprüfung01.08.2020
§ 23 - Gliederung der Abschlussprüfung01.08.2020
§ 24 - Prüfungstermine01.08.2020
§ 25 - Prüfungsteilnahme, Zulassungskonferenz, Jahresnoten27.09.2019
§ 26 - Rücktritt und Säumnis, Folgen von Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die Ordnung27.09.2019
§ 27 - Teilnahme von Schulfremden17.12.2021
§ 28 - Prüfungsfächer27.09.2019
§ 29 - Prüfungsnoten27.09.2019
§ 30 - Prüfungsliste01.08.2020
b) Schriftliche Prüfung27.09.2019
§ 31 - Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung27.09.2019
§ 32 - Prüfungsaufgaben27.09.2019
§ 33 - Erstellung und Auswahl der Prüfungsaufgaben27.09.2019
§ 34 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 35 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten27.09.2019
c) Mündliche Prüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales sowie bei Schulfremden in allen Fachrichtungen01.08.2020
§ 36 - Gegenstand der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 37 - Prüfungskommission01.08.2020
§ 38 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 39 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
d) Abschluss der Prüfung27.09.2019
§ 40 - Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales01.08.2020
§ 40a - Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung01.08.2020
§ 40b - Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Schulfremdenprüfung in allen Fachrichtungen01.08.2020
§ 41 - Abschlusszeugnis27.09.2019
§ 42 - Abgangszeugnis27.09.2019
Abschnitt 5 - Besondere Bestimmungen27.09.2019
§ 43 - Nachteilsausgleich27.09.2019
§ 44 - Wiederholung der Abschlussprüfung27.09.2019
§ 45 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung27.09.2019
§ 46 - Verschwiegenheitspflicht27.09.2019
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften27.09.2019
§ 46a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 47 - Übergangsvorschrift17.09.2021
§ 48 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.09.2019
Anlage 1 - Stundentafel Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung01.08.2020
Anlage 201.08.2020
Anlage 301.08.2020
Anlage 401.08.2020
Anlage 501.08.2020
Anlage 601.08.2020
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt 2 Ausbildung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 2Fachrichtungen
§ 3Ziel und Struktur des Bildungsganges
b) Aufnahme
§ 4Bildungswege- und Schullaufbahnberatung
§ 5Aufnahme, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeverfahren, Einstiegsphase
c) Lernbegleitung und individuelle Förderung
§ 6Lernbegleitung, Lernberatung und Zielvereinbarungsgespräche
d) Fachpraktische Ausbildung
§ 7Zeit, Ort und Inhalt der fachpraktischen Ausbildung, Berichtsheft, Praktikumsbericht
§ 8Stellung der Schülerinnen und Schüler während der fachpraktischen Ausbildung
§ 9Stellungnahme über die fachpraktische Ausbildung durch die fachpraktische Ausbildungsstätte
Abschnitt 3 Zeugnisse, Beendigung der Fachstufe I, Versetzung
a) Zeugnisse, Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 10Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 11Zeugnisnoten, Bewertung der fachpraktischen Ausbildung
§ 12Sonstige Zeugniseintragungen
§ 13Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme
§ 14Festsetzung der Zeugnisnoten
b) Beendigung der Fachstufe I, Versetzung und Nichtversetzung in die Fachstufe II
§ 15Allgemeine Grundsätze zur erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I und zur Versetzung oder Nichtversetzung in die Fachstufe II
§ 16Zuständigkeit und Verfahren für die Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und über die Versetzung
§ 17Schriftliche Fächer und sonstige Fächer
§ 18Besondere Grundsätze zur erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I
§ 19Besondere Grundsätze zur Versetzung
§ 20Folgen der nicht erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I und der Nichtversetzung
§ 21Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdetem Schulabschluss
Abschnitt 4 Staatliche Abschlussprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 22Zweck der Abschlussprüfung
§ 23Gliederung der Abschlussprüfung
§ 24Prüfungstermine
§ 25Prüfungsteilnahme, Zulassungskonferenz, Jahresnoten
§ 26Rücktritt und Säumnis, Folgen von Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die Ordnung
§ 27Teilnahme von Schulfremden
§ 28Prüfungsfächer
§ 29Prüfungsnoten
§ 30Prüfungsliste
b) Schriftliche Prüfung
§ 31Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung
§ 32Prüfungsaufgaben
§ 33Erstellung und Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 34Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 35Beurteilung der Prüfungsaufgaben
c) Mündliche Prüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales sowie bei Schulfremden in allen Fachrichtungen
§ 36Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 37Prüfungskommission
§ 38Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 39Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der Prüfung
§ 40Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 40aFestsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung
§ 40bFestsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Schulfremdenprüfung in allen Fachrichtungen
§ 41Abschlusszeugnis
§ 42Abgangszeugnis
Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen
§ 43Nachteilsausgleich
§ 44Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 45Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 46Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 46aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 47Übergangsvorschrift; Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 48Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen der in § 2 genannten Fachrichtungen mit zweijähriger Dauer des Bildungsganges.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt 2 Ausbildung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Fachrichtungen

Die zweijährigen Berufsfachschulen werden in den folgenden Fachrichtungen geführt:
-
Wirtschaft und Verwaltung,
-
Technik,
-
Gesundheit und Soziales sowie
-
Gastronomie und Nahrung.

§ 3 Ziel und Struktur des Bildungsganges

(1) Der Bildungsgang der Berufsfachschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung wird in Vollzeit geführt und dauert zwei Schuljahre. Er gliedert sich in eine Fachstufe I und eine Fachstufe II.
(2) Ziel des Bildungsganges in der Fachstufe I ist die fachrichtungsbezogene Vermittlung berufsbezogener und berufsübergreifender Kompetenzen sowie die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler beim Erkennen und Stärken ihrer individuellen Fähigkeiten. Die Fachstufe I bereitet im Besonderen auf eine Ausbildung (grundlegende berufliche Bildung) vor und ermöglicht den Aufstieg in die Fachstufe II. Die Fachstufe I umfasst an vier Schultagen in der Woche berufsübergreifenden und berufsbezogenen Vollzeitunterricht, an einem Schultag in der Woche ist eine fachpraktische Ausbildung abzuleisten. Die Fachstufe I beginnt mit einer zehnwöchigen Einstiegsphase zu Anfang des ersten Schulhalbjahres. Bei erfolgreicher Beendigung der Fachstufe I verleiht diese einen Stufenabschluss. Das Aufsteigen aus der Fachstufe I in die Fachstufe II erfolgt unter weitergehenden Voraussetzungen durch Versetzung.
(3) Aufbauend auf den in der Fachstufe I erworbenen Kompetenzen vermittelt die Fachstufe II eine fachrichtungsbezogene erweiterte berufsbezogene und berufsübergreifende Bildung und führt zum Erwerb der Berechtigung eines mittleren Bildungsabschlusses. In der Fachstufe II findet berufsbezogener und berufsübergreifender Vollzeitunterricht statt. Der Bildungsgang schließt am Ende der Fachstufe II mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab.
(4) In beiden Fachstufen erfolgen im unterstützenden Bereich lernbegleitender Unterricht und eine Förderung der Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem individuellen Kenntnis- und Kompetenzstand, ihrem individuellen Lernfortschritt und ihrer sozial-emotionalen Entwicklung. Die einzelnen Unterrichtsfächer des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereichs, ihr jeweiliger Stundenumfang als auch die Verteilung der Unterrichtsstunden sowie der Umfang und die Verteilung der Stunden des unterstützenden Bereichs ergeben sich aus der Stundentafel in Anlage 1.

b) Aufnahme

§ 4 Bildungswege- und Schullaufbahnberatung

Vor der Aufnahme in die Berufsfachschule führt die Schule für die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen im Beisein von deren Erziehungsberechtigten, eine Bildungswege- und Schullaufbahnberatung durch. Diese umfasst mindestens Informationen über den Bildungsgang der Berufsfachschule, insbesondere die Aufnahmevoraussetzungen, die Anforderungen, den Abschluss, die Struktur, die Möglichkeiten zur Stärkung der individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers, die Wahl der Fachrichtung - und Informationen über Bildungswege, die sich im Anschluss an die Berufsfachschule ergeben können.

§ 5 Aufnahme, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeverfahren, Einstiegsphase

(1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule erfolgt in die Fachstufe I. Bei der Aufnahme belegt die Schülerin oder der Schüler eine Fachrichtung.
(2) Aufgenommen werden kann, wer einen Hauptschulabschluss oder einen von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Die Aufnahme in eine Berufsfachschule ist bei der betreffenden Schule in schriftlicher Form oder elektronisch unter Beifügung des in Satz 1 genannten Nachweises zu beantragen. Im Aufnahmeantrag ist die gewünschte Fachrichtung anzugeben.
(3) Die Fachstufe I beginnt mit einer zehnwöchigen Einstiegsphase.
(4) Schülerinnen und Schüler, die einen zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang des allgemeinbildenden Schulsystems mit einem Hauptschulabschluss mit dem Notendurchschnitt von weniger als der Note „befriedigend“ (07 Punkte) abgeschlossen haben und damit in die Fachstufe I aufgenommen werden, können bis zum Ablauf der Einstiegsphase auf Beschluss der Klassenkonferenz in den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule verwiesen werden, wenn bereits in der Einstiegsphase abzusehen ist, dass sie die Fachstufe I nicht erfolgreich beenden werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die bereits den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule durchlaufen haben. Mit Schülerinnen und Schülern nach Satz 1, bei Minderjährigen mit deren Erziehungsberechtigten, ist spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Einstiegsphase ein Gespräch zu führen. Spätestens zwei Wochen vor dem Beschluss der Klassenkonferenz ist die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, gemäß § 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung schriftlich anzuhören. Wird nicht in die Ausbildungsvorbereitung verwiesen, verbleibt es bei der Aufnahme in die Fachstufe I.

c) Lernbegleitung und individuelle Förderung

§ 6 Lernbegleitung, Lernberatung und Zielvereinbarungsgespräche

(1) In der zehnwöchigen Einstiegsphase finden erstmals mit den Schülerinnen und Schülern individuelle Zielvereinbarungsgespräche über den anzustrebenden Lernfortschritt statt. Diese vereinbarten Ziele werden in geeigneter Weise in einem Lerntagebuch von der Schülerin oder dem Schüler festgehalten.
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden während des gesamten Bildungsganges von den Lehrkräften in fachlichen und pädagogischen Fragen begleitet. Mit der Schülerin oder dem Schüler werden in regelmäßigen Abständen Lernberatungsgespräche geführt, in denen der Lernfortschritt und das Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers erörtert werden. Die Schülerin oder der Schüler dokumentiert das jeweilige Ergebnis der Lernberatungsgespräche. Die individuelle Lernentwicklung ist mit der Schülerin oder dem Schüler zu besprechen.

d) Fachpraktische Ausbildung

§ 7 Zeit, Ort und Inhalt der fachpraktischen Ausbildung, Berichtsheft, Praktikumsbericht

(1) Die fachpraktische Ausbildung findet während der Fachstufe I
-
wöchentlich an einem Schultag während des gesamten Schuljahres oder
-
im ersten oder im zweiten Schulhalbjahr jeweils wöchentlich an zwei Schultagen oder
-
zweimal in einem vierwöchigen Block oder
-
einmal in einem achtwöchigen Block
statt. Die tägliche Dauer orientiert sich an einem achtstündigen Arbeitstag. Die Arbeitszeiten sind an die jeweilige betriebliche Situation unter Beachtung der Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.
(2) In der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung findet in der Fachstufe II nach der schriftlichen Prüfung eine weitere vierwöchige fachpraktische Ausbildung statt.
(3) Die fachpraktische Ausbildung in der Fachstufe I ist in der Regel in einem Betrieb, der über die Befähigung zur Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfügt und dessen Tätigkeitsbereich der gewählten Fachrichtung entspricht, abzuleisten (Praktikumsbetrieb). In den Fachrichtungen Technik sowie Gesundheit und Soziales kann die fachpraktische Ausbildung in schuleigenen Werkstätten begonnen werden, sofern sie wöchentlich an einem Schultag während des gesamten Schuljahres stattfindet. Sofern ein geeigneter Praktikumsbetrieb gefunden wird, beginnt das betriebliche Praktikum spätestens zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Fachstufe I. In der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung und in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung soll die fachpraktische Ausbildung beginnend mit der Fachstufe I in einem Praktikumsbetrieb abgeleistet werden. Die Schule unterstützt bei der Suche einer betrieblichen Praktikumsstelle. Die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, schließen mit dem Praktikumsbetrieb einen Vertrag über die fachpraktische Ausbildung ab.
(4) In der fachpraktischen Ausbildung werden den Schülerinnen und Schülern grundlegende berufliche Handlungssituationen, die sich an Qualifizierungsbausteinen anerkannter Ausbildungsberufe der gewählten Fachrichtung orientieren, vermittelt. Die Schülerinnen und Schüler werden während der fachpraktischen Ausbildung begleitet und betreut. Über den zeitlichen Ablauf und den Inhalt der fachpraktischen Ausbildung in der Fachstufe I hat die Schülerin oder der Schüler ein Berichtsheft zu führen. Über die fachpraktische Ausbildung in der Fachstufe II der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung fertigt die Schülerin oder der Schüler einen Praktikumsbericht. Die näheren Einzelheiten über die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

§ 8 Stellung der Schülerinnen und Schüler während der fachpraktischen Ausbildung

Die Schülerinnen und Schüler sind während der Ausbildung in einer fachpraktischen Ausbildungsstätte (Praktikumsbetrieb oder schuleigene Werkstatt) Schülerinnen oder Schüler der Berufsfachschule.

§ 9 Stellungnahme über die fachpraktische Ausbildung durch die fachpraktische Ausbildungsstätte

(1) Die fachpraktische Ausbildungsstätte erstellt gegen Ende der fachpraktischen Ausbildung in der Fachstufe I für die Schülerin oder den Schüler eine Stellungnahme über die fachpraktische Ausbildung. Spätestens eine Woche vor dem Termin der Klassenkonferenz gemäß § 14 leitet die fachpraktische Ausbildungsstätte der Berufsfachschule ihre Stellungnahme zu. Das Praktikum wird bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres fortgeführt.
(2) In der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung erfolgt keine Bewertung der fachpraktischen Ausbildung in der Fachstufe II, da diese der Ausbildungsvorbereitung dient und die Schülerin oder den Schüler bei der Suche eines Ausbildungsplatzes unterstützen soll.

Abschnitt 3 Zeugnisse, Beendigung der Fachstufe I, Versetzung

a) Zeugnisse, Festsetzung der Zeugnisnoten

§ 10 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse während des Besuchs der Berufsfachschule werden als Halbjahreszeugnisse gemäß Anlage 2, Jahreszeugnisse gemäß Anlage 3, Stufenabschlusszeugnisse gemäß Anlage 4 sowie Abgangszeugnisse gemäß Anlage 5 ausgestellt. Bei Abschluss des Bildungsganges am Ende der Fachstufe II wird ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 6 erteilt. Zeugnisse sind der urkundliche Nachweis über den Schulbesuch und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
(2) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Fachstufe I sowie der Fachstufe II wird jeweils ein Halbjahreszeugnis erteilt. Am Ende der Fachstufe I wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Sofern die Schülerin oder der Schüler die Schule am Ende der Fachstufe I oder während der Fachstufe II beziehungsweise am Ende der Fachstufe II ohne erfolgreichen Abschluss verlässt, erhält sie oder er im Fall der erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I nach § 18 ein Stufenabschlusszeugnis. Die Noten im Jahreszeugnis am Ende der Fachstufe I und im Stufenabschlusszeugnis müssen einander entsprechen. Das Stufenabschlusszeugnis enthält keinen Vermerk darüber, ob die Schülerin oder der Schüler in die Fachstufe II versetzt oder nicht versetzt wurde. Die Versetzung oder Nichtversetzung wird auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. In der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung wird kein Stufenabschlusszeugnis erteilt.
(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder vorzeitig ohne Abschluss verlässt. Die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I gemäß § 18 gilt hierbei als Abschluss; bei Verlassen der Schule im unmittelbaren Anschluss an die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I wird neben dem Stufenabschlusszeugnis kein Abgangszeugnis erteilt. Ein Abgangszeugnis in der Fachstufe I darf keinen Vermerk enthalten, dass die Schülerin oder der Schüler die fachpraktische Ausbildung oder die Fachstufe I nicht erfolgreich beendet hat. In Abgangszeugnissen in der Fachstufe I und im Stufenabschlusszeugnis ist nach Maßgabe der in den Anlagen 4 und 5 vorgesehenen Schulpflichtvermerke jeweils kenntlich zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und den dazu ergangenen Regelungen noch berufsschulpflichtig ist.
(4) Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Halbjahres- und Jahreszeugnisse können auch von der jeweiligen Abteilungsleiterin oder dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters unterzeichnet werden. Abgangs-, Abschluss- und Stufenabschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.

§ 11 Zeugnisnoten, Bewertung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Zeugnisse erhalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Im unterstützenden Bereich erfolgt keine Leistungsmessung.
(3) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(4) Für die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung gelten die Bewertungsstufen „erfolgreich“ und „nicht erfolgreich“.

§ 12 Sonstige Zeugniseintragungen

(1) Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Im Falle der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Unterstufe oder die Oberstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung sowie der Berufsfachschule für Kinderpflege und der Fachstufe I beziehungsweise der Fachstufe II der Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung eines Berufsbildungszentrums die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll - soweit von der Stundentafel für das Fach Religionslehre dieselbe Sollstundenzahl vorgesehen ist - gemäß § 15 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung für diese Schülerinnen und Schüler der Unterstufe und der Fachstufe I sowie der Oberstufe und der Fachstufe II jeweils gemeinsam Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
(2) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(3) Das Stufenabschlusszeugnis der Fachstufe I enthält den Vermerk: „Die fachpraktische Ausbildung war erfolgreich. Die Schülerin/Der Schüler hat fachrichtungsbezogen eine grundlegende berufliche Bildung erworben.“
(4) Das Jahreszeugnis am Ende der Fachstufe I enthält im Falle der Versetzung in die Fachstufe II den Eintrag „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Fachstufe II versetzt“ und im Falle der Nichtversetzung „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht in die Fachstufe II versetzt“.
(5) Bei Versetzung in die Fachstufe II gemäß § 19 in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales erhält das Jahreszeugnis nach Anlage 3 den Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler ist berechtigt, in die Oberstufe der Berufsfachschule für Kinderpflege und in die Oberstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung überzugehen.“ Entsprechendes gilt für das Abgangszeugnis und das Abschlusszeugnis der Fachstufe II in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales.
(6) Beurteilungen einer Schülerin oder eines Schülers unter „Bemerkungen“ sind in Zeugnissen unzulässig.

§ 13 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt. Minderjährige Schülerinnen und Schüler überbringen den Erziehungsberechtigten die Zeugnisse. Hat eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler die Fachstufe I gemäß § 18 nicht erfolgreich beendet oder nur die Versetzung in die Fachstufe II gemäß § 19 nicht erreicht, wird ihr oder sein Jahres- und gegebenenfalls auch Abgangszeugnis oder ihr oder sein Jahres- und gegebenenfalls auch Stufenabschlusszeugnis unverzüglich nach der Klassenkonferenz gemäß § 15 den Erziehungsberechtigten verschlossen übermittelt.
(3) Die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, bestätigen die Kenntnisnahme der Halbjahreszeugnisse und des Jahreszeugnisses durch ihre Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Halbjahreszeugnisse - im Falle der Fortsetzung des Bildungsganges auch das Jahreszeugnis - sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle der Unterschriften vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler das Zeugnis ihren oder seinen Erziehungsberechtigten nicht vorgelegt hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt.

§ 14 Festsetzung der Zeugnisnoten

Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrerin oder des jeweiligen Fachlehrers fest. Die Zeugnisnote ist eine fachlich-pädagogische Gesamtbewertung der Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Die Festsetzung der Zeugnisnoten erfolgt nach den Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung. Die Klassenkonferenz trifft ihre Entscheidung nach Satz 1 auch im Hinblick auf die Gesamtleistungen der Schülerin oder des Schülers.

b) Beendigung der Fachstufe I, Versetzung und Nichtversetzung in die Fachstufe II

§ 15 Allgemeine Grundsätze zur erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I und zur Versetzung und Nichtversetzung in die Fachstufe II

(1) In den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales wird am Ende der Fachstufe I eine Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und eine Versetzungsentscheidung getroffen. In der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung wird am Ende der Fachstufe I lediglich eine Versetzungsentscheidung getroffen.
(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I ist eine pädagogische Maßnahme, die für die Schülerin oder den Schüler eine grundlegende berufliche Bildung feststellt. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 18 aufgrund ihrer oder seiner gezeigten Leistungen den Anforderungen der Fachstufe I in einem Maße entsprochen hat, welches ein erfolgreiches Durchlaufen einer Ausbildung erwarten lässt.
(3) Die Versetzung oder Nichtversetzung am Ende der Fachstufe I ist eine pädagogische Maßnahme, die für die Schülerin oder den Schüler eine entsprechende Leistungsfähigkeit in der Fachstufe II sichern soll. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 19 aufgrund ihrer oder seiner gezeigten Leistungen den Anforderungen der Fachstufe I in einem Maße entsprochen hat, welches erwarten lässt, dass sie oder er in der Fachstufe II erfolgreich mitarbeiten wird.
(4) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

§ 16 Zuständigkeit und Verfahren für die Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und über die Versetzung

Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Ziele der Fachstufe I - bei den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales deren erfolgreiche Beendigung unter Vermittlung einer grundlegenden beruflichen Bildung (Stufenabschluss) und/oder die Versetzung in die Fachstufe II, bei der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung lediglich die Versetzung in die Fachstufe II - erreicht hat. Im Rahmen dieser Entscheidung stellt sie aufgrund des Berichtshefts der Schülerin oder des Schülers (§ 7 Absatz 3) und der Stellungnahme der fachpraktischen Ausbildungsstätte (§ 9) auch fest, ob die fachpraktische Ausbildung in der Fachstufe I insgesamt mit „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ zu bewerten ist.

§ 17 Schriftliche Fächer und sonstige Fächer

Für die Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und für die Versetzungsentscheidung sind die Fächer der Fachstufe I, die in der Abschlussprüfung der Berufsfachschule Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind (schriftliche Fächer) und die sonstigen in der Stundentafel gemäß Anlage 1 ausgewiesenen Fächer nach Maßgabe des § 18 beziehungsweise des § 19 unterschiedlich zu berücksichtigen. Schriftliche Fächer sind die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Berufliche Kompetenz.

§ 18 Besondere Grundsätze zur erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales

(1) Die Fachstufe I der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales ist erfolgreich beendet, wenn die fachpraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ bewertet wurde und
1.
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist oder
2.
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach, das kein schriftliches Fach ist, „ungenügend“ ist und die ungenügende Leistung durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines ein schriftliches Fach sein darf, „mangelhaft“ ist und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Fach nur durch ein anderes schriftliches Fach erfolgen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 muss jeweils die Zeugnisnote in den übrigen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten.
(2) In allen anderen Fällen ist eine erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I ausgeschlossen, insbesondere wenn die fachpraktische Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ bewertet wurde.

§ 19 Besondere Grundsätze zur Versetzung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales in die Fachstufe II zu versetzen, wenn
1.
sie oder er die Voraussetzungen des § 18 erfüllt und
2.
in den schriftlichen Fächern einen Notendurchschnitt von 3,0 oder besser erreicht.
Der Notendurchschnitt nach Satz 1 Nummer 2 wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung ist in die Fachstufe II zu versetzen, wenn sie oder er die Voraussetzungen von § 18 erfüllt.
(3) In allen anderen Fällen ist die Versetzung ausgeschlossen, insbesondere, wenn die fachpraktische Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ bewertet wurde.

§ 20 Folgen der nicht erfolgreichen Beendigung der Fachstufe I und der Nichtversetzung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales die Fachstufe I nicht erfolgreich beendet hat (§ 18), kann diese wiederholen, sofern sie oder er nicht nach Absatz 3 die Schule verlassen muss. Die Wiederholung erfordert eine erneute fachpraktische Ausbildung.
(2) In den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler (§ 19 Absatz 1), die oder der die Fachstufe I erfolgreich beendet hat (§ 18), die Fachstufe I wiederholen, sofern sie oder er die Schule nicht verlässt oder nach Absatz 4 verlassen muss.
(3) In der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler (§ 19 Absatz 2) die Fachstufe I einschließlich der fachpraktischen Ausbildung wiederholen, sofern sie oder er die Schule nicht verlässt oder nach Absatz 4 verlassen muss.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler darf die Fachstufe I nur einmal wiederholen. Wird die Schülerin oder der Schüler nach der Wiederholung der Fachstufe I nicht in die Fachstufe II versetzt, muss sie oder er in der Regel die Schule verlassen und aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der betreffenden Fachrichtung ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz eine zweite Wiederholung der Fachstufe I gestatten; die Entscheidung ist in einer Niederschrift zu begründen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 21 Benachrichtigung bei Gefährdung des Schulabschlusses

(1) Ist in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I gefährdet (§ 18), wird die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, spätestens gegen Ende des ersten Schulhalbjahres durch folgende gesonderte Mitteilung benachrichtigt: „Die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und die Versetzung in die Fachstufe II sind gefährdet.“ Im Fall des § 20 Absatz 4 wird die Bemerkung nach Satz 1 um den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt.
(2) Ist die Versetzung in die Fachstufe II gefährdet (§ 19 Absatz 1 beziehungsweise § 19 Absatz 2), wird die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, spätestens gegen Ende des ersten Schulhalbjahres durch folgende gesonderte Mitteilung benachrichtigt: „Die Versetzung in die Fachstufe II ist gefährdet.“ Im Fall des § 20 Absatz 4 wird die Bemerkung nach Satz 1 um den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt.
(3) Tritt der Fall nach Absatz 1 oder 2 erst während des zweiten Schulhalbjahres der Fachstufe I ein, erhält die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Zum selben Zeitpunkt wie nach Satz 1 erfolgt eine schriftliche Mitteilung im zweiten Schulhalbjahr, wenn im Vergleich zum ersten Schulhalbjahr der Fachstufe I neben der Versetzung in die Fachstufe II nunmehr auch die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I gefährdet ist.
(4) In allen Fachrichtungen der Berufsfachschule erfolgt, wenn in der Fachstufe II der Schulabschluss einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, spätestens gegen Ende des ersten Schulhalbjahres der Fachstufe II eine gesonderte schriftliche Mitteilung an die Schülerin oder den Schüler, bei Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten. Tritt die Gefährdung des Schulabschlusses nach Satz 1 erst im zweiten Schulhalbjahr ein, erfolgt spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine entsprechende Mitteilung an die Schülerin beziehungsweise den Schüler, bei Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten. Hat die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung bereits einmal nicht bestanden oder gilt diese nach § 26 Absatz 1, 2 und 4 als nicht bestanden, erhält die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung die Schule in der Regel verlassen. Die Nichtteilnahme an der Prüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs oder infolge Schulaustritts vor Beginn des Prüfungsverfahrens stehen dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung gleich.“
(5) Aus dem Fehlen einer Mitteilung nach den Absätzen 1 bis 4 kann ein Recht auf erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I, auf Versetzung, auf Verbleib in der Schule beziehungsweise auf Erwerb des Schulabschlusses (Teilnahme an der Abschlussprüfung) nicht hergeleitet werden.

Abschnitt 4 Staatliche Abschlussprüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 22 Zweck der Abschlussprüfung

Die staatliche Abschlussprüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen bildet den Abschluss der unterrichtlichen, erzieherischen und fachpraktischen Arbeit an dieser Schule mit dem Ziel der Vermittlung einer fachrichtungsbezogenen erweiterten berufsbezogenen und berufsübergreifenden Bildung. In der Prüfung soll das Erreichen dieses Ziels und damit der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in Verbindung mit der Berechtigung eines mittleren Bildungsabschlusses nachgewiesen werden.

§ 23 Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung ausschließlich aus einer schriftlichen Prüfung.
(2) Schulfremde werden in allen Fachrichtungen der zweijährigen Berufsfachschule in den schriftlichen Prüfungsfächern (§ 31 Absatz 1) schriftlich geprüft, in allen Prüfungsfächern (§ 28), die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind (§ 31 Absatz 1), mündlich geprüft.

§ 24 Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des Schuljahres der Fachstufe II statt. Die mündliche Prüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales findet spätestens innerhalb einer Woche nach dem letzten Termin der schriftlichen Prüfung statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Termine der schriftlichen Prüfung. In den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales bestimmt die Schulleitung die Termine der mündlichen Prüfung. Die Prüfungstermine sind den Schülerinnen und Schülern der Fachstufe II durch die Schulleitung im Anschluss an deren Festlegung bekannt zu geben.

§ 25 Prüfungsteilnahme, Zulassungskonferenz, Jahresnoten

An der schriftlichen und mündlichen Prüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Fachstufe II, die die Schule ordnungsgemäß besucht haben, ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters stellt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung fest. Auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft für die Fachstufe II berät die Klassenkonferenz in den Prüfungsfächern sowie im Fach Sport eine Jahresnote und setzt diese fest. Die Jahresnoten in den Prüfungsfächern und im Fach Sport werden den Prüflingen mit der Mitteilung des Gesamtprüfungsergebnisses (§ 40 Absatz 8) bekannt gegeben. Die Klassenkonferenz legt die Prüfungsliste mit den Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 an.

§ 26 Rücktritt und Säumnis, Folgen von Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die Ordnung

(1) Wer an der Prüfung als Folge eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs während der Fachstufe II auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes nicht teilgenommen hat oder wer im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe II aus dem laufenden Bildungsgang der Fachstufe II der Berufsfachschule der jeweiligen Fachrichtung ausgetreten ist, hat nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten, ordnungsgemäßen und nicht durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der Fachstufe II der jeweiligen Fachrichtung der Berufsfachschule eine Teilnahme an der Abschlussprüfung zu erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der jeweiligen Fachrichtung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters einen nochmaligen Schulbesuch gestatten.
(2) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung oder wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird, gilt die Abschlussprüfung der jeweiligen Fachrichtung der Berufsfachschule insgesamt als nicht bestanden; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, erhält er die Möglichkeit, an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachtermin die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen.
(4) Im Falle des § 45 Absatz 4 und 5 gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 27 Teilnahme von Schulfremden

(1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung der zweijährigen Berufsfachschulen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die die Schulform der Berufsfachschule oder lediglich die Fachstufe II der Berufsfachschule nicht besucht haben (Schulfremde).
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde spätestens bis zum 1. Februar eines jeden Jahres vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen. Zugelassen werden kann nur, wer folgende Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, vorlegt:
1.
einen Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufswegs,
2.
Zeugnisse über den bisherigen Schulbesuch mit Nachweis des Hauptschulabschlusses und der Versetzung in die Fachstufe II der Berufsfachschule oder Nachweise über einen vergleichbaren Bildungsstand,
3.
gegebenenfalls Nachweise über die berufliche Qualifikation,
4.
einen ausführlichen Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Prüfungsvorbereitung,
5.
eine Erklärung, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung angemeldet hat.
Dem Zeugnis über die Versetzung in die Fachstufe II nach Satz 2 Nummer 2 steht in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales ein Zeugnis gleich, das vor dem 1. August 2020 nach der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen - Berufsfachschulen - vom 16. April 2007 (Amtsbl. S. 1066), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 561), der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Handelsschule vom 15. Oktober 1979 (Amtsbl. S. 977), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 (Amtsbl. S. 794), oder der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die zweijährigen Gewerbeschulen und die zweijährigen Sozialpflegeschulen (Berufsfachschulen) im Saarland vom 21. Juli 1983 (Amtsbl. S. 441), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 (Amtsbl. S. 794), ausgestellt wurde und einen Vermerk über die Berechtigung, in die Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule überzugehen, enthält.
(3) Schulfremde können die Abschlussprüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Bewerberinnen und Bewerber, die über die Versetzung in die Fachstufe II der Berufsfachschule verfügen, können die Prüfung erst ab dem übernächsten Prüfungstermin ablegen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule zur Abschlussprüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die prüfungsrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 28 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind die nach der jeweiligen Stundentafel (Anlage 1) in der Fachstufe II unterrichteten Fächer des berufsübergreifenden und berufsbezogenen Bereichs mit Ausnahme des Fachs Sport.

§ 29 Prüfungsnoten

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Festsetzung der Jahresnoten in der Fachstufe II und die Bildung der Endnoten gelten die Notenstufen des § 11 Absatz 1. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 30 Prüfungsliste

(1) Für die Schulakten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird für jede Prüfungsklasse je eine Prüfungsliste angelegt, die Raum für folgende Angaben der Prüflinge enthält:
1.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
2.
die Noten des Jahreszeugnisses der Fachstufe I,
3.
die von der Zulassungskonferenz festgesetzten Jahresnoten der Fachstufe II in den Prüfungsfächern und im Fach Sport (§ 25),
4.
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 35),
5.
die Endnoten und das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 40).
(2) In den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales enthält die Prüfungsliste zusätzlich die Noten der mündlichen Prüfung (§ 39 Absatz 4).
(3) Bei Schulfremden enthält die Prüfungsliste die Angaben gemäß Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie in allen Fachrichtungen auch die Noten der mündlichen Prüfung (§ 39 Absatz 4).
(4) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.

b) Schriftliche Prüfung

§ 31 Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Berufliche Kompetenz.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden. Für jede Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.

§ 32 Prüfungsaufgaben

Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
Deutsch ein Aufsatz zu einem von drei zur Wahl gestellten Themen,
Fremdsprache Aufgabenstellungen zu verschiedenen Kompetenzbereichen in der Fremdsprache,
Mathematik fünf bis sieben Aufgabenstellungen,
Berufliche Kompetenz situative und handlungsorientierte Aufgaben in den jeweiligen Fachrichtungen.

§ 33 Erstellung und Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt unter Einsatz von Aufgabenerstellungs- und Auswahlkommissionen die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Aufgabenerstellungskommission mit der Erstellung von zwei Aufgabenvorschlägen nach Maßgabe des Lehrplanes für jeden Prüfungstermin. Die Aufgaben sollen sich auf den Lehrstoff der Fachstufe I und II beziehen. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
(3) Die Aufgabenerstellungskommission besteht in der Regel aus einer stellvertretenden Fachberaterin oder einem stellvertretenden Fachberater, die oder der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Die Schulaufsichtsbehörde kann jederzeit ohne wichtigen Grund Mitglieder abberufen und neue Mitglieder benennen. Ist eine stellvertretende Fachberaterin oder ein stellvertretender Fachberater nicht Mitglied der Aufgabenerstellungskommission oder sind mehrere stellvertretende Fachberaterinnen oder Fachberater Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission, wird der Vorsitz von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sofern die ständigen Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission insgesamt verhindert sind, beruft die Schulaufsichtsbehörde Ersatzmitglieder.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Auswahlkommission, die aus den bei ihr eingereichten Aufgabenvorschlägen die Prüfungsaufgaben für den regulären Prüfungstermin und den Nachtermin auswählt.
(5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus einer Fachberaterin oder einem Fachberater, die oder der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Schulaufsichtsbehörde für jeden Prüfungstermin neu berufen. Ist keine Fachberaterin oder kein Fachberater Mitglied der Auswahlkommission oder sind mehrere Fachberaterinnen oder Fachberater Mitglied der Auswahlkommission, wird der Vorsitz von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sofern Mitglieder der Auswahlkommission verhindert sind, beruft die Schulaufsichtsbehörde Ersatzmitglieder.
(6) Für die Mitglieder der Aufgabenerstellungs- und Auswahlkommission besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 46).
(7) Die Mitgliedschaft in der Aufgabenerstellungskommission und in der Auswahlkommission schließt sich gegenseitig aus.
(8) Die Aufgabenerstellungskommission und die Auswahlkommission treffen ihre Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(9) Sind Vorschläge der Aufgabenerstellungskommission eingegangen, die der Auswahlkommission nicht geeignet erscheinen, so kann die Auswahlkommission die Prüfungsaufgaben selbst ändern oder neu festlegen. Die Auswahlkommission kann auch von der Aufgabenerstellungskommission die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge anfordern. In beiden Fällen informiert die Auswahlkommission die Schulaufsichtsbehörde.
(10) Die Auswahlkommission legt die für den regulären Prüfungstermin und den Nachtermin ausgewählten Aufgabenvorschläge der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Sofern die Schulaufsichtsbehörde die Aufgabenvorschläge nicht genehmigt, verweist sie diese zurück an die Auswahlkommission. Genehmigte Aufgabenvorschläge werden von der Schulaufsichtsbehörde als Prüfungsaufgaben bestimmt.
(11) Die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben leitet die Schulaufsichtsbehörde den Schulen in der erforderlichen Anzahl in einer das Prüfungsgeheimnis wahrenden Form zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von der Schule so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum bekannt gegeben werden. Mit der Zuleitung der Prüfungsaufgaben an die Schulen teilt die Schulaufsichtsbehörde diesen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die Schulen geben die zugelassenen Hilfsmittel den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.

§ 34 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Soweit die Aufgaben nicht an einem digitalen Endgerät bearbeitet werden, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Papierbögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt werden und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleitung verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 45 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Prüflinge,
3.
die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Angaben der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 45,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
der Beginn und das Ende der Abwesenheit von Prüflingen,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellten Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 35 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Fachstufe II und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note fest. Sie oder er kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit. Im Fall des Absatzes 2 bestätigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zusätzlich die in eigener Zuständigkeit festgesetzte Note.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf für die einzelnen schriftlichen Prüfungsfächer Korrektorinnen- und Korrektorenkonferenzen einberufen, in denen die besonderen Probleme der Arbeiten besprochen und die anzulegenden Bewertungsmaßstäbe endgültig festgesetzt werden.
(5) Die Noten der schriftlichen Prüfung werden den Prüflingen erst mit dem Gesamtprüfungsergebnis (§ 40 Absatz 8) bekannt gegeben.

c) Mündliche Prüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales sowie bei Schulfremden in allen Fachrichtungen

§ 36 Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales nach Auswahl der Schülerin oder des Schülers auf das naturwissenschaftliche Fach, das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde oder das Fach Religionslehre. Die mündliche Prüfung kann auch eine praktische Aufgabenstellung an einem digitalen Endgerät vorsehen. Die mündliche Prüfung soll sich auf den Lehrstoff der Fachstufe I und II beziehen und, sofern ein mündliches Prüfungsfach nur in der Fachstufe II erteilt wird, lediglich auf den Lehrstoff der Fachstufe II. Der Prüfling teilt der Schulleitung über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung mit, in welchem Fach er mündlich geprüft werden soll. Die Festlegung kann nicht widerrufen werden.
(2) In allen Fachrichtungen der zweijährigen Berufsfachschule werden Schulfremde in allen Prüfungsfächern (§ 28), in denen sie nicht bereits schriftlich geprüft wurden, mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung findet spätestens innerhalb einer Woche nach dem letzten Termin der schriftlichen Prüfung statt. Die Termine der mündlichen Prüfung von Schulfremden bestimmt die Schulleitung und gibt sie diesen im Anschluss an deren Festlegung bekannt.
(3) Für die mündliche Prüfung von Schulfremden nach Absatz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 37 Prüfungskommission

(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
eine Regierungsbeauftragte oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
3.
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung am Berufsbildungszentrum, der die jeweilige Fachrichtung der Berufsfachschule angehört.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung wird eine Prüfungskommission gebildet, der die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, alle Fachlehrkräfte, die in der Fachstufe II im letzten Schulhalbjahr den Prüfling in den Prüfungsfächern (§ 28) unterrichtet haben, sowie weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer angehören. Für die Wahrnehmung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung von Schulfremden wird eine Prüfungskommission gebildet, der die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, für jedes zu prüfende Fach jeweils eine Fachlehrkraft, die in der Fachstufe II im letzten Schulhalbjahr in den Prüfungsfächern (§ 28) unterrichtet hat, sowie weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer angehören. Für die Wahrnehmung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Prüfungskommissionen nach den Absätzen 1, 2 und 3 treffen jeweils ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Absatz 2 und 3 bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.

§ 38 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) In den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales hat die Schulleitung für die mündliche Prüfung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher der Fachstufe II,
2.
die Prüfungslisten (§ 30),
3.
die Niederschriften über die vor der schriftlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 25), die auch elektronisch erfolgen können.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z. B. Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 39 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Eventuelle Vorbereitungszeiten zählen nicht zur Prüfungsdauer und werden in ihrer Dauer für jeden Prüfungstermin von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Die Dauer der Vorbereitungszeit ist für alle Prüfungsfächer gleich.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der mündlichen Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung der Fremdprüferinnen und Fremdprüfer, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfung einvernehmlich fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Aufgabengebiete entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen erst mit dem Gesamtprüfungsergebnis (§ 40 Absatz 8) bekannt gegeben.
(7) Bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in privater Trägerschaft im Sinne von § 1 Absatz 2 kann bei der mündlichen Prüfung - ausgenommen bei der Beratung und bei der Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers anwesend sein.

d) Abschluss der Prüfung

§ 40 Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales

(1) Sobald in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung vorliegen, setzt die Prüfungskommission in der Zusammensetzung nach § 37 Absatz 1 in einer Schlusskonferenz die Endnoten in den Prüfungsfächern und im Fach Sport fest. Danach stellt sie fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) In den schriftlich beziehungsweise mündlich geprüften Fächern werden die Endnoten aufgrund der Jahresnote in der Fachstufe I, der Jahresnote in der Fachstufe II (§ 25) und der Ergebnisse der schriftlichen beziehungsweise der mündlichen Prüfung rechnerisch ermittelt. Wird ein mündliches Prüfungsfach nur in der Fachstufe II unterrichtet, ist die Jahresnote der Fachstufe II doppelt und das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach zu gewichten. Ist die Fachstufe I oder die Fachstufe II wiederholt worden, bleiben die während des erfolglosen Besuchs der jeweiligen Stufe erteilten Noten für die Festsetzung der Endnoten außer Betracht.
(3) Bei der rechnerischen Ermittlung der Endnote nach Absatz 2 ist für jedes Prüfungsfach auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als Endnote die Note erteilt, die der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als Endnote die Note, die sich durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt.
(4) In den weder schriftlich noch mündlich geprüften Prüfungsfächern wird die Endnote auf Vorschlag der jeweiligen Fachkraft als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der Note im Jahreszeugnis in der Fachstufe I und der Jahresnote in der Fachstufe II gebildet.
(5) In Fächern, die nicht Prüfungsfächer sind (§ 28), wird als Endnote die Jahresnote der Fachstufe II in das Abschluss- oder Abgangszeugnis aufgenommen.
(6) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach oder das mündliche Prüfungsfach sein darf, jeweils durch die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach und in dem mündlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach beziehungsweise durch das mündliche Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(7) Für die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 bleiben der unterstützende Bereich sowie Unterrichtsfächer, die nicht Prüfungsfächer sind (§ 28), außer Betracht.
(8) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 30) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel auf dem Protokoll können auch elektronisch abgegeben werden.
(9) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Gesamtprüfungsergebnis bekannt. Mit dem Gesamtergebnis werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Jahresnoten der Fachstufe II bekannt gegeben. Bei minderjährigen Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind das Gesamtprüfungsergebnis und die in Satz 1 genannten Noten ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe durch die Schule schriftlich mitzuteilen.

§ 40a Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung

(1) Sobald in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Praktikumsbericht (§ 7 Absatz 4 Satz 4) vorliegen, setzt die Prüfungskommission nach § 37 Absatz 1 in einer Schlusskonferenz die Endnoten in den Prüfungsfächern und im Fach Sport fest. Danach stellt sie fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) In den schriftlich geprüften Prüfungsfächern werden die Endnoten aufgrund der Jahresnoten in den Fachstufen I und II sowie aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung rechnerisch ermittelt. § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) In den nicht schriftlich geprüften Prüfungsfächern wird die Endnote auf Vorschlag der jeweiligen Fachkraft als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der Note im Jahreszeugnis in der Fachstufe I und der Jahresnote in der Fachstufe II gebildet. Wird ein nicht schriftlich geprüftes Prüfungsfach (§§ 28, 31 und 36) nur in der Fachstufe II erteilt, entspricht die Endnote der Jahresnote der Fachstufe II.
(4) § 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, dass der Praktikumsbericht über die fachpraktische Ausbildung in der Fachstufe II vorliegt, und
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist oder
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Gesamtprüfungsergebnis bekannt. Mit dem Gesamtergebnis werden die Noten der schriftlichen Prüfung und die Jahresnoten der Fachstufe II bekannt gegeben. § 40 Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 40b Festsetzung der Endnoten, Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Schulfremdenprüfung in allen Fachrichtungen

(1) Bei Schulfremden entsprechen die Endnoten den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Für Schulfremde setzt die Prüfungskommission in der Zusammensetzung nach § 37 Absatz 1 in einer Schlusskonferenz die Endnoten in den Prüfungsfächern fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist oder
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) § 40 Absatz 8 und Absatz 9 gelten entsprechend.

§ 41 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule gemäß Anlage 6. Das Abschlusszeugnis weist die jeweilige Fachrichtung der Berufsfachschule aus. Es schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein. Das Abschlusszeugnis erhält den Vermerk: „Die fachpraktische Ausbildung in der Fachstufe I war erfolgreich. Die Schülerin/Der Schüler hat fachrichtungsbezogen eine grundlegende berufliche Bildung erworben.“.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule und der Schulaufsichtsbehörde zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(3) Wer die Prüfung als Schulfremde oder Schulfremder abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen entsprechenden Vermerk.

§ 42 Abgangszeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 26 Absatz 1 und 2 oder des § 45 Absatz 4 und 5 als nicht bestanden gilt, erhält im Falle des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 5.
(2) Hat ein Prüfling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
1.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Jahresnoten der Fachstufe II als Endnoten.
Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung wird im Abgangszeugnis nicht vermerkt.
(3) Das Abgangszeugnis ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages.

Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen

§ 43 Nachteilsausgleich

Für die Gewährung des Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 44 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine bestandene Abschlussprüfung der jeweiligen Fachrichtung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 26 Absatz 1 und 2 oder des § 45 Absatz 4 und 5 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Fachstufe II voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) Die Möglichkeit zur Wiederholung einer nicht bestandenen oder einer als nicht bestanden geltenden Abschlussprüfung (§ 26 Absatz 1 und 2; § 45 Absatz 4 und 5) nach Absatz 2 entfällt grundsätzlich dann,
1.
wenn der Prüfling bereits einmal zuvor die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder
2.
wenn der Prüfling bereits einmal zuvor infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs oder infolge Schulaustritts im zweiten Halbjahr der Fachstufe II (§ 26 Absatz 1) an der Abschlussprüfung der betreffenden Fachrichtung der Berufsfachschule insgesamt nicht teilgenommen hat oder
3.
wenn der Prüfling bereits einmal zuvor infolge zu vertretenden Rücktritts (§ 26 Absatz 2) an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat oder
4.
wenn die Abschlussprüfung des Prüflings bereits einmal zuvor nach den Vorschriften des § 45 Absatz 4 und 5 als nicht bestanden gilt.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 eine Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.

§ 45 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfung verpflichtet werden,
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten,
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Abschlussprüfung der jeweiligen Fachrichtung der Berufsfachschule insgesamt als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

§ 46 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 46a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 47 Übergangsvorschrift

(1) Ein vor dem 1. August 2020 begonnener Bildungsgang der Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule wird nach erfolgreichem Besuch der Unterstufe längstens bis zum 31. Juli 2022 nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt; die Abschlussprüfung einschließlich etwaiger Nachtermine richtet sich in diesem Falle nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen - Berufsfachschulen - vom 16. April 2007 (Amtsbl. S. 1072), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 590). Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 können nach erfolgreichem Besuch der Unterstufe schriftlich erklären, den Bildungsgang nach den Vorschriften dieser Verordnung fortführen und abschließen zu wollen zu wollen.
(1a) Können die Vorschriften des Absatzes 1 angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von Absatz 1 abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Ein vor dem 1. August 2020 begonnener Bildungsgang der Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule wird bei Wiederholung der Unterstufe nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fachstufe I der Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales fortgesetzt.

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt aufsteigend für Schülerinnen und Schüler, die in den Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales ab dem 1. August 2020 eintreten. Sie findet erstmals für die Abschlussprüfung an diesen Berufsfachschulen zum Ende des Schuljahres 2021/2022 Anwendung.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
-
die Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen - Berufsfachschulen - vom 16. April 2007 (Amtsbl. S. 1066), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 561), und
-
die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen - Berufsfachschulen - vom 16. April 2007 (Amtsbl. S. 1072), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 590).

Anlage 1

Stundentafel Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung
Gültig mit Wirkung vom 1. August 2020 (beginnend mit der Fachstufe I)
Fächer Unterrichtsstunden
Fachstufe I Fachstufe II
Wirtschaft und Verwaltung Technik Gesundheit und Soziales Gastronomie und Nahrung Wirtschaft und Verwaltung Technik Gesundheit und Soziales Gastronomie und Nahrung
1. Halbjahr 2. Halbjahr 1. Halbjahr 2. Halbjahr
Berufsübergreifender Bereich
Religionslehre 1 1 1 1
Deutsch 3 3 5 5
Fremdsprache1) 3 3 5 5
Mathematik 3 3 5 5
Naturwissenschaftliches Fach2) 0 0 2 2
Wirtschafts- und Sozialkunde 2 2 2 2
Sport 2 2 2 2
Berufsbezogener Bereich
Berufliche Kompetenz 8 8 8 8
Fachpraktische Ausbildung 8 8 - -
Unterstützender Bereich
Lernbegleitung und individuelle Förderung 4 4 4 4
Gesamtstundenzahl 34 34 34 34
Fußnoten
1)
Französisch oder Englisch
2)
Physik, Chemie oder Biologie

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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