HÖbVIngG 
                
                
            INHALT
Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) Vom 6. Oktober 2010
- Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) Vom 6. Oktober 2010
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Zulassung
 - § 1 Rechtsstellung, Aufgaben
 - § 2 Voraussetzungen für die Zulassung
 - § 3 Zulassungsverfahren
 - Zweiter Teil Berufsausübung
 - § 4 Niederlassung, berufliche Zusammenarbeit
 - § 5 Rechte und Pflichten, Wahrnehmung der Aufgaben
 - § 6 Vertretung
 - § 7 Kosten
 - Dritter Teil Aufsicht
 - § 8 Aufsicht
 - § 9 Ahndung von Berufspflichtverletzungen
 - Vierter Teil Erlöschen der Zulassung, Geschäftsabwicklung
 - § 10 Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
 - § 11 Rücknahme der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
 - § 12 Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
 - § 13 Verzicht auf die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
 - § 14 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
 - § 15 Geschäftsabwicklung
 - Fünfter Teil Besondere Vorschriften
 - § 16 Berufsausbildung von Fachkräften
 - § 17 Beteiligung der Berufsvertretung
 - § 18 Ordnungswidrigkeiten
 - Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
 - § 19 Übergangsvorschriften
 - § 20 Erlass von Rechtsverordnungen
 - § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten