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Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) Vom 6. Oktober 2010

Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) Vom 6. Oktober 2010
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.08.2015 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (HÖbVIngG) vom 6. Oktober 201001.01.2011 bis 31.12.2023
Inhaltsverzeichnis01.01.2011 bis 31.12.2023
Erster Teil - Rechtsstellung, Aufgaben und Zulassung01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 1 - Rechtsstellung, Aufgaben04.08.2015 bis 31.12.2023
§ 2 - Voraussetzungen für die Zulassung04.08.2015 bis 31.12.2023
§ 3 - Zulassungsverfahren04.08.2015 bis 31.12.2023
Zweiter Teil - Berufsausübung01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 4 - Niederlassung, berufliche Zusammenarbeit01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 5 - Rechte und Pflichten, Wahrnehmung der Aufgaben04.08.2015 bis 31.12.2023
§ 6 - Vertretung01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 7 - Kosten04.08.2015 bis 31.12.2023
Dritter Teil - Aufsicht01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 8 - Aufsicht01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 9 - Ahndung von Berufspflichtverletzungen01.01.2011 bis 31.12.2023
Vierter Teil - Erlöschen der Zulassung, Geschäftsabwicklung01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 10 - Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 11 - Rücknahme der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 12 - Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 13 - Verzicht auf die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 14 - Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 15 - Geschäftsabwicklung01.01.2011 bis 31.12.2023
Fünfter Teil - Besondere Vorschriften01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 16 - Berufsausbildung von Fachkräften01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 17 - Beteiligung der Berufsvertretung01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 18 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2011 bis 31.12.2023
Sechster Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 19 - Übergangsvorschriften01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 20 - Erlass von Rechtsverordnungen01.01.2011 bis 31.12.2023
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.08.2015 bis 31.12.2023
Inhaltsübersicht
Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Zulassung
§ 1Rechtsstellung, Aufgaben
§ 2Voraussetzungen für die Zulassung
§ 3Zulassungsverfahren
Zweiter Teil Berufsausübung
§ 4Niederlassung, berufliche Zusammenarbeit
§ 5Rechte und Pflichten, Wahrnehmung der Aufgaben
§ 6Vertretung
§ 7Kosten
Dritter Teil Aufsicht
§ 8Aufsicht
§ 9Ahndung von Berufspflichtverletzungen
Vierter Teil Erlöschen der Zulassung, Geschäftsabwicklung
§ 10Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
§ 11Rücknahme der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
§ 12Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
§ 13Verzicht auf die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
§ 14Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 15Geschäftsabwicklung
Fünfter Teil Besondere Vorschriften
§ 16Berufsausbildung von Fachkräften
§ 17Beteiligung der Berufsvertretung
§ 18Ordnungswidrigkeiten
Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19Übergangsvorschriften
§ 20Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Zulassung

§ 1 Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer als solche oder solcher zugelassen ist.

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer
1.
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2.
das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert,
3.
unter Ablegen der Laufbahnprüfung
a)
die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder
b)
die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst
erworben hat,
4.
nach dem Erwerb der Befähigung
a)
im Falle der Nr. 3 Buchst. a mindestens zwei Jahre,
b)
im Falle der Nr. 3 Buchst. b mindestens vier Jahre
im Land Hessen bei einer Behörde oder Person nach § 15 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes hauptsächlich mit der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen, Grenzfeststellungen und Abmarkungen beschäftigt gewesen ist,
5.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
6.
den Beruf selbstständig und eigenverantwortlich ausüben kann,
7.
einer freiberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Vermessungs- und Geoinformationswesens nachgeht und
8.
in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist.
(2) Die Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 4 soll bis zu einem Zeitpunkt gedauert haben, der höchstens fünf Jahre vor der Stellung des Antrags nach Abs. 1 liegt. Mindestens acht Monate dieser Beschäftigung sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein. Dabei soll die Antragstellerin oder der Antragsteller auch Fähigkeiten und Kenntnisse zur Führung einer Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erworben haben.
(3) Die nach Abs. 1 Nr. 5 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Hessischen Staatsgerichtshofs ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
2.
im Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund der eine Beamtin oder ein Beamter die Beamtenrechte verlieren würde,
3.
als Beamtin oder Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder aus einem Arbeitsverhältnis durch Kündigung aus einem wichtigen Grund ausgeschieden ist, der bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, oder
4.
in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet oder sie oder er in das vom Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Über den Antrag nach § 2 Abs. 1 entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde (Zulassungsbehörde). Dem Antrag sind Nachweise und Erklärungen beizufügen, die das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 belegen.
(2) Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und gilt für das Gebiet des Landes Hessen. Sie wird mit dem in der Zulassungsurkunde angegebenen Datum, frühestens mit der Aushändigung der Urkunde wirksam und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat vor der Aushändigung der Zulassungsurkunde einen Eid zu leisten. § 47 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

Zweiter Teil Berufsausübung

§ 4 Niederlassung, berufliche Zusammenarbeit

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure errichten zur Ausübung ihres Berufs eine Geschäftsstelle an einem von ihnen selbst gewählten Niederlassungsort in Hessen. Zweigstellen sind unzulässig.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure dürfen sich mit anderen Personen gesellschaftsrechtlich zusammenschließen, wenn ihre selbstständige, eigenverantwortliche und unparteiische Berufsausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind dabei in schriftlicher Form vertraglich zu regeln.
(3) Der Abschluss und die Änderung einer Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 2 sind der Zulassungsbehörde unter Vorlage der vertraglichen Regelungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Rechte und Pflichten, Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure üben ihren Beruf selbstständig, eigenverantwortlich, unparteiisch und unter sachgemäßer Beratung der Beteiligten aus. Ihr Verhalten muss das Vertrauen rechtfertigen, das ihnen von der Öffentlichkeit als beliehene Person entgegengebracht wird.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure werden nur auf Antrag tätig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Anträge dürfen nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften gewissenhaft und sachgemäß erledigt. Im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenwahrnehmung führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure das kleine Landessiegel.
(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben, ausreichend zu versichern. Der Beginn und die Änderung des Versicherungsschutzes sind der Zulassungsbehörde unverzüglich unter Vorlage des Versicherungsvertrages anzuzeigen. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), ist die Zulassungsbehörde. Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Art, den Inhalt und den Umfang des Versicherungsschutzes getroffen werden.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren, soweit sie nicht von der Schweigepflicht nach Satz 2 befreit sind. Die Beteiligten oder die Zulassungsbehörde können von der Schweigepflicht befreien, die Zulassungsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse an der Befreiung vorliegt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure haben die von ihnen nach Abs. 8 eingesetzten Fachkräfte nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 bis 3 besonders hinzuweisen.
(5) Soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr vorliegen, erteilen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure der Zulassungsbehörde auf Verlangen darüber Auskunft. Für die Ausübung der Aufsicht nach § 8 Abs. 1 gewähren sie der Zulassungsbehörde nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zur Geschäftsstelle sowie die Einsicht in die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Akten und Unterlagen.
(6) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure wenden zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung dem Stand der Technik entsprechende Liegenschaftsvermessungsmethoden an und unterstützen die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen aktuellen Standards. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure dürfen neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgehen, wenn ihre selbstständige, eigenverantwortliche und unparteiische Berufsausübung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt. Die Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 ist der Zulassungsbehörde anzuzeigen.
(8) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure geeignete Fachkräfte einsetzen, wenn ihre selbstständige und eigenverantwortliche Berufsausübung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt. Die Fachkräfte müssen insbesondere dem uneingeschränkten Direktionsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs unterstehen. Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die berufliche Qualifikation und die zulässige Anzahl der eingesetzten Fachkräfte getroffen werden.
(9) Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren ist Werbung erlaubt, soweit sie die Öffentlichkeit in Form, Inhalt und Umfang sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 6 Vertretung

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure stellen ihre Vertretung für den Fall sicher, dass sie länger als zwei Wochen verhindert sind, ihren Beruf auszuüben. Mit der Vertretung darf nur beauftragt werden, wer
1.
als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Hessen zugelassen ist oder
2.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt.
(2) Soll eine Person nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erstmalig mit einer Vertretung beauftragt werden, wird sie von der Zulassungsbehörde als Vertreterin oder Vertreter bestellt und entsprechend § 72 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Beamtengesetzes vereidigt.
(3) In den Fällen, in denen die Vertretung nach Abs. 1 Satz 1 nicht sichergestellt ist, kann die Zulassungsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter von Amts wegen bestellen. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zahlen der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung.
(4) Die mit der Vertretung beauftragte Person handelt bei der Ausübung der Vertretung im Namen und für Rechnung der vertretenen Person. Sie fügt ihrer Unterschrift einen sie als Vertreterin oder Vertreter kennzeichnenden Zusatz bei und benutzt das Siegel der vertretenen Person. Auf die Vertreterinnen und Vertreter sind für die Dauer der Vertretung die für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Für eine Amtspflichtverletzung der Vertreterin oder des Vertreters haftet die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben der Vertreterin oder dem Vertreter als Gesamtschuldner.

§ 7 Kosten

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung.

Dritter Teil Aufsicht

§ 8 Aufsicht

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Zulassungsbehörde.
(2) Die Zulassungsbehörde gewährt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren auf deren Verlangen Einsicht in die über sie geführten Personalakten.

§ 9 Ahndung von Berufspflichtverletzungen

(1) Die Zulassungsbehörde kann gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die schuldhaft die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben,
1.
einen Verweis aussprechen,
2.
eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro festsetzen oder
3.
die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur widerrufen.
Der Bescheid der Zulassungsbehörde nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Vor der Entscheidung ist die betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur anzuhören.
(2) Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden. Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, darf eine Geldbuße nicht mehr festgesetzt werden. Die Fristen sind für die Dauer eines auf eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 bezogenen Widerspruchsverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehemmt.

Vierter Teil Erlöschen der Zulassung, Geschäftsabwicklung

§ 10 Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt mit
1.
der Rücknahme der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 11),
2.
dem Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 12),
3.
dem Verzicht auf die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 13) oder
4.
dem Tod.

§ 11 Rücknahme der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 2 ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. Im Übrigen bleibt § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 12 Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

(1) Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 2 ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, aufgrund derer die Zulassungsbehörde berechtigt gewesen wäre, die Zulassung zu versagen oder
2.
die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 sich nicht ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert.
(2) Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 2 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
1.
sich mit anderen Personen entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 gesellschaftsrechtlich zusammenschließt oder
2.
einer weiteren beruflichen Tätigkeit entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 nachgeht.
(3) Im Übrigen bleibt § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 13 Verzicht auf die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 2 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn die betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dies bei der Zulassungsbehörde schriftlich beantragt und die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller begonnenen Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 2 abweichend von Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller begonnenen Verwaltungsverfahren noch nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt sind.

§ 14 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 10 endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zu führen. Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Befugnis hinweist, geführt werden.
(2) Die Zulassungsbehörde kann einer nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Person, die wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden nach § 13 auf die Rechte aus der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur verzichtet, die Erlaubnis erteilen, die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen.
(3) Die Zulassungsbehörde kann die Erlaubnis nach Abs. 2 widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach sich ziehen würden.

§ 15 Geschäftsabwicklung

(1) Liegen nach dem Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 10 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren vor, beauftragt die Zulassungsbehörde eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine untere Kataster- und Vermessungsbehörde mit der Abwicklung der Geschäfte.
(2) Die mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragte Person oder Behörde führt die von der Person, deren Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im eigenen Namen zu Ende und erhebt die noch nicht festgesetzten Kosten. Vorschüsse oder Abschlagszahlungen, die an die Person, deren Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, geleistet wurden, werden angerechnet. Kosten, die nach der Beauftragung nach Abs. 1 fällig werden, stehen der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Person oder Behörde in dem Maße zu, wie es ihrem Anteil an den Aufwendungen für die Amtshandlungen entspricht. Von der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Person oder Behörde vereinnahmte Kosten, die der Person, deren Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern zustehen, werden den Berechtigten von der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Person oder Behörde erstattet.
(3) Die Person, deren Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger stellen der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Person oder Behörde alle Informationen und Unterlagen bereit, die zur Abwicklung erforderlich sind.
(4) Nach dem Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur verbleiben die bei der Berufsausübung entstandenen Unterlagen bei der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde kann die Verwahrung der Unterlagen einer unteren Kataster- und Vermessungsbehörde, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen.

Fünfter Teil Besondere Vorschriften

§ 16 Berufsausbildung von Fachkräften

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sollen sich in angemessenem Umfang an der Ausbildung vermessungstechnischer Fachkräfte beteiligen.

§ 17 Beteiligung der Berufsvertretung

Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure wird an der Vorbereitung der Rechtsvorschriften beteiligt, die den Status der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure berühren.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ unbefugt führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), ist die Zulassungsbehörde.

Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Die nach bisherigem Recht in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure gelten als nach diesem Gesetz zugelassen.
(2) Die nach bisherigem Recht bestellten Vertreterinnen und Vertreter oder mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Personen gelten als nach diesem Gesetz bestellt oder beauftragt.

§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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