HessJStVollzG
INHALT
Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz (HessJStVollzG) Vom 19. November 2007
- Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz (HessJStVollzG) Vom 19. November 2007
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Abschnitt Anwendungsbereich
- § 1 Anwendungsbereich
- Zweiter Abschnitt Grundsätze des Vollzugs der Jugendstrafe
- § 2 Erziehungsziel und Schutz der Allgemeinheit
- § 3 Gestaltung des Vollzugs
- § 4 Mitwirkung der Gefangenen
- § 5 Leitlinien der Förderung, Maßnahmen
- § 6 Stellung der Gefangenen
- § 7 Einbeziehung Dritter
- Dritter Abschnitt Planung des Vollzugs
- § 8 Aufnahme
- § 9 Feststellung des Förderbedarfs
- § 10 Förderplan
- § 11 Verlegung, Überstellung und Ausanwortung
- § 12 Sozialtherapie
- § 13 Geschlossener Vollzug und vollzugsöffnende Maßnahmen
- § 14 Weisungen, Rücknahme und Widerruf
- § 15 Verlassen der Anstalt aus wichtigem Anlass
- § 16 Entlassungsvorbereitung
- § 17 Entlassung und Hilfen
- § 17a Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung
- Vierter Abschnitt Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
- § 18 Unterbringung
- § 19 Ausstattung des Haftraums
- § 20 Persönlicher Besitz
- § 21 Kleidung
- § 22 Verpflegung und Einkauf
- § 23 Gesundheitsvorsorge
- § 24 Medizinische Versorgung
- § 25 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
- § 26 Soziale und psychologische Hilfe
- Fünfter Abschnitt Schule, Ausbildung, Weiterbildung und Arbeit
- § 27 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit
- § 27a Ablösung
- § 28 Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen
- Sechster Abschnitt Freizeit, Sport
- § 29 Gestaltung der freien Zeit
- § 30 Sport
- Siebter Abschnitt Religionsausübung und Seelsorge
- § 31 Religionsausübung und Seelsorge
- Achter Abschnitt Außenkontakte der Gefangenen
- § 32 Grundsätze
- § 33 Besuch
- § 34 Schriftwechsel
- § 35 Telekommunikation
- § 36 Pakete
- Neunter Abschnitt Anerkennung für Ausbildung und Arbeit, Gelder der Gefangenen
- § 37 Vergütung von Ausbildung und Arbeit
- § 38 Zusätzliche Anerkennung von Ausbildung und Arbeit
- § 39 Hausgeld
- § 40 Taschengeld
- § 41 Überbrückungsgeld
- § 42 Haftkostenbeitrag
- § 43 Eigengeld
- Zehnter Abschnitt Sicherheit und Ordnung
- § 44 Grundsätze, Verhaltensvorschriften
- § 45 Absuchung, Durchsuchung und Untresuchung
- § 46 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
- § 47 Lichtbildausweise
- § 48 Festnahmerecht
- § 49 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- § 50 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, ärztliche Überwachung
- § 51 Ersatz von Aufwendungen
- Elfter Abschnitt Unmittelbarer Zwang
- § 52 Unmittelbarer Zwang
- § 53 Schusswaffengebrauch
- Zwölfter Abschnitt Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen
- § 54 Erzieherische Maßnahmen, Konfliktregelung
- § 55 Disziplinarmaßnahmen
- § 56 Verfahren und Vollstreckung
- Dreizehnter Abschnitt Beschwerde
- § 57 Beschwerderecht
- Vierzehnter Abschnitt Datenschutz
- § 58 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen
- § 58b Überprüfung Gefangener, Fallkonferenzen
- § 59 Auslesen von Datenspeichern
- § 60 Zweckbindung und Übermittlung
- § 61 Schutz besonderer Daten
- § 62 Abruf durch die Aufsichtsbehörde, gemeinsame Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
- § 63 Datensicherung
- § 64 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
- § 65 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
- Fünfzehnter Abschnitt Fortentwicklung des Vollzugs, kriminologische Forschung
- § 66 Fortentwicklung des Vollzugs, kriminologische Forschung
- Sechzehnter Abschnitt Aufbau der Anstalten
- § 67 Grundsatz
- § 68 Anstalten
- § 69 Einrichtungen der schulischen und beruflichen Bildung, Arbeit
- § 70 Unterbringung von Gefangenen mit Kindern
- § 71 Anstaltsleitung
- § 72 Vollzugsbedienstete
- § 73 Seelsorgerinnen und Seelsorger
- § 74 Mitverantwortung der Gefangenen
- § 75 Hausordnung
- Siebzehnter Abschnitt Aufsicht über die Anstalten, Beiräte
- § 76 Aufsichtsbehörde
- § 77 Beiräte
- Achtzehnter Abschnitt Schlussvorschriften
- § 78 Einschränkung von Grundrechten
- § 79 Inkrafttreten
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