GFBWBGDVO
INHALT
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) Vom 13. Februar 1998
- Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) Vom 13. Februar 1998
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 1 Regelungsbereich
- § 2 Zulassung zur Weiterbildung
- § 3 Durchführung der Weiterbildung
- § 4 Zulassung zur Prüfung
- § 5 Gliederung, Inhalt und Durchführung der Prüfung
- § 6 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
- § 7 Rücktritt, Prüfungsversäumnis
- § 8 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
- § 9 Zeugnis, Anerkennung
- § 9a Sonderregelungen für Personen mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung
- § 9b Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
- § 10 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten
- § 11 Zuständige Behörde, Aufsicht
- § 12 Übergangsbestimmungen
- § 13 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Teil 1 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege
- Teil 2 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege
- Teil 3 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für operative Funktionsbereiche
- Teil 4 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene
- Teil 5 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege
- Teil 6 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege
- Teil 7 Weiterbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege
- Teil 8 Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege
- Teil 9 Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter
- Teil 10 Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Gesundheitsfachberufe
- Teil 11 Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege
- Artikel 6 Inkrafttreten
- Anlage 2
- Anlage 3
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