GFBWBGDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) Vom 13. Februar 1998

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) Vom 13. Februar 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 35)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) vom 13. Februar 199801.10.2001
Inhaltsverzeichnis18.07.2009
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Regelungsbereich01.01.2018
§ 2 - Zulassung zur Weiterbildung01.10.2001
§ 3 - Durchführung der Weiterbildung01.10.2001
§ 4 - Zulassung zur Prüfung01.10.2001
§ 5 - Gliederung, Inhalt und Durchführung der Prüfung18.07.2009
§ 6 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung01.10.2001
§ 7 - Rücktritt, Prüfungsversäumnis01.10.2001
§ 8 - Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche01.10.2001
§ 9 - Zeugnis, Anerkennung01.01.2018
§ 9a - Sonderregelungen für Personen mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung01.01.2018
§ 9b - Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes11.02.2023
§ 10 - Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten01.10.2001
§ 11 - Zuständige Behörde, Aufsicht01.10.2001
§ 12 - Übergangsbestimmungen18.07.2009
§ 13 - Inkrafttreten01.10.2001
Anlage 1 - Weiterbildungsbereiche Übersicht01.01.2018
Teil 1 - Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege01.01.2018
Teil 2 - Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege01.01.2018
Teil 3 - Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für operative Funktionsbereiche01.01.2018
Teil 4 - Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene01.01.2018
Teil 5 - Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege01.01.2018
Teil 6 - Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege01.01.2018
Teil 7 - Weiterbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege01.01.2018
Teil 8 - Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege01.01.2018
Teil 9 - Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter01.01.2018
Teil 10 - Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Gesundheitsfachberufe01.01.2018
Teil 11 - Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege01.01.2018
Artikel 6 - Inkrafttreten01.01.2018
Anlage 201.10.2001
Anlage 301.10.2001
Inhaltsübersicht
§ 1Regelungsbereich
§ 2Zulassung zur Weiterbildung
§ 3Durchführung der Weiterbildung
§ 4Zulassung zur Prüfung
§ 5Gliederung, Inhalt und Durchführung der Prüfung
§ 6Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
§ 7Rücktritt, Prüfungsversäumnis
§ 8Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
§ 9Zeugnis, Anerkennung
§ 9aSonderregelungen für Personen mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung
§ 10Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten
§ 11Zuständige Behörde, Aufsicht
§ 12Übergangsbestimmungen
§ 13Inkrafttreten
Auf Grund
des § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)
wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in den in Anlage 1 genannten Weiterbildungsbereichen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf
1.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
2.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
3.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger
nur nach Maßgabe des § 8a des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 2 Zulassung zur Weiterbildung

(1) Eine für die Weiterbildung nach dieser Verordnung staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte kann Personen zur Weiterbildung zulassen, die
1.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufs, auf den sich die Weiterbildung bezieht, besitzen und
2.
nachweisen, daß sie
a)
nach Abschluß der Berufsausbildung den erlernten Beruf mindestens zwei Jahre ausgeübt haben; § 1 Abs. 2 Satz 2 GFBWBG bleibt unberührt und
b)
die in Anlage 1 für einzelne Weiterbildungsbereiche vorgeschriebenen besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Erlaubnis und
3.
schriftliche Nachweise der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.

§ 3 Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit theoretischem und praktischem Unterricht, soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Verbindung der einzelnen Weiterbildungsteile ist durch ein entsprechendes Curriculum sicherzustellen. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
(2) Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten.
(3) Der praktische Unterricht erfolgt unter Anleitung einer qualifizierten Fachkraft, die über die entsprechende fachbezogene und fachpädagogische Weiterbildung oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt; er ist durch regelmäßige Praxisgespräche zu begleiten.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Anmeldefristen fest, gibt sie den für die Prüfung in Betracht kommenden Personen bekannt und fordert diese auf, die Zulassung zur Prüfung zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind Nachweise über die Teilnahme an dem in Anlage 1 für die einzelnen Weiterbildungsbereiche vorgeschriebenen Unterricht sowie die dort vorgeschriebenen Leistungsnachweise beizufügen. Liegen einzelne Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, sind sie unverzüglich nachzureichen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt die Zulassung zur Prüfung, wenn
1.
der Antrag nach Absatz 1 fristgemäß gestellt worden ist,
2.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch weiterhin besteht und
3.
die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen; liegen einzelne Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung noch nicht vor, so erfolgt die Zulassung unter Vorbehalt.
(4) Die Zulassung zur Prüfung sowie die jeweiligen Prüfungstermine sollen den zu prüfenden Personen spätestens drei Wochen vor Beginn des ersten Teils der Prüfung schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Gliederung, Inhalt und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes geregelt ist. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen; es bestimmt insbesondere die Dauer der einzelnen Teile der Prüfung und legt das Verfahren der Vorlage und Auswahl der Prüfungsaufgaben fest.
(2) Der praktische Teil der Prüfung soll am Ende des praktischen Unterrichts stattfinden. Er ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Studienarbeit und mindestens zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Erstellung der schriftlichen Studienarbeit sollen mindestens vier Wochen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas an zur Verfügung stehen. Für die Erstellung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung stehen; an einem Tag soll eine zu prüfende Person nicht mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten erstellen. Während der Erstellung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen bei bis zu 20 zu prüfenden Personen mindestens eine Person, bei mehr als 20 zu prüfenden Personen mindestens zwei Personen die Aufsicht führen. Die schriftliche Studienarbeit und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten.
(4) Am mündlichen Teil der Prüfung müssen mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen; er soll vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geleitet werden. Er kann als Gruppen- oder Einzelprüfung durchgeführt werden; im Rahmen einer Gruppenprüfung sollen nicht mehr als vier Personen geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung ist von den teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.
(5) Über die Durchführung der einzelnen Teile der Prüfung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, in die die Namen der an der Prüfung teilnehmenden Personen sowie Angaben über den Verlauf des Prüfungsverfahrens, das Prüfungsergebnis und besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung

(1) Die Leistungen in den einzelnen Teilen der Prüfung sind wie folgt mit Noten zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Zur Ermittlung
1.
der Note bei Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses oder
2.
der Gesamtnote
a)
bei mehreren Prüfungsleistungen innerhalb eines Teils der Prüfung oder
b)
der Prüfung
werden jeweils die Zahlenwerte der einzelnen Noten zusammengezählt und durch die Zahl der Noten geteilt. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma; die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet:
sehr gut (1) bei einem Wert von 1,0 bis 1,4;
gut (2) bei einem Wert von 1,5 bis 2,4;
befriedigend (3) bei einem Wert von 2,5 bis 3,4;
ausreichend (4) bei einem Wert von 3,5 bis 4,4;
mangelhaft (5) bei einem Wert von 4,5 bis 5,4;
ungenügend (6) bei einem Wert von 5,5 bis 6,0.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil (§ 5 Abs. 1 Satz 1) jeweils mindestens die Gesamtnote ausreichend erreicht wird.

§ 7 Rücktritt, Prüfungsversäumnis

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Teils der Prüfung oder einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert ist. Sie hat den wichtigen Grund dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen; im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulässigkeit des Rücktritts. Ist ein Rücktritt zulässig, so ist insbesondere das Nachholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen zu regeln. Ist ein Rücktritt nicht zulässig und erbringt die zu prüfende Person eine Prüfungsleistung nicht, so ist diese mit der Note ungenügend zu bewerten.

§ 8 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche

(1) Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder einen Täuschungsversuch begeht, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Über die Folgen eines Ordnungsverstoßes oder Täuschungsversuchs entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Je nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet werden, die Bewertung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend erfolgen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses das Prüfungsergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet die zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen.

§ 9 Zeugnis, Anerkennung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt über die Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Über die Anerkennung zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 a Abs. 1 GFBWBG wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

§ 9a Sonderregelungen für Personen mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung

(1) Die zuständige Behörde bestätigt einer Person mit einem ausländischen Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GFBWBG, die eine Anerkennung nach § 2 a Abs. 1 GFBWBG beantragt, binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen zu entscheiden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Meldung einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5 a GFBWBG binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 9b Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Erteilung der Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2a Abs. 1 GFBWBG auf Antrag bei der dafür zuständigen Behörde. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GFBWBG oder im Sinne des § 9a Abs. 3 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.
(2) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags und den Empfang der Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.
(3) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist gehemmt. Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen erforderlichen Nachweise aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Behörde die für einen Vergleich mit der entsprechenden landesrechtlich geregelten Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Behörde ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Behörde richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 10 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten müssen im Rahmen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GFBWBG die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten personellen, baulichen und sachlichen Vorgaben erfüllt sein.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums mindestens eines seiner Mitglieder, muß die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf sowie die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung als Lehrerin oder Lehrer für einen Gesundheitsfachberuf oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(3) Die Weiterbildungsstätte muß über eine den Unterrichtsfächern und der Zahl der weiterzubildenden Personen entsprechende Zahl an Lehrkräften verfügen. Die Lehrkräfte müssen die fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach besitzen. Mindestens eine Lehrkraft muß hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte tätig sein; sie muß die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf, für den für die Weiterbildungsstätte die staatliche Anerkennung beantragt wird, sowie die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung als Lehrerin oder Lehrer für einen Gesundheitsfachberuf oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Sie kann gleichzeitig Leiterin, Leiter oder Mitglied des Leitungskollegiums der Weiterbildungsstätte sein.
(4) In der Weiterbildungsstätte müssen die für die Erteilung des theoretischen Unterrichts erforderlichen, sachgerecht ausgestatteten Räume vorhanden sein; die erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen für die Durchführung des praktischen Unterrichts in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen müssen sichergestellt sein.
(5) Innerhalb eines Lehrgangs soll die Gruppengröße nicht mehr als 20 Personen betragen.

§ 11 Zuständige Behörde, Aufsicht

(1) Zuständige Behörde nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Satz 1 gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 GFBWBG.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung führt die Aufsicht über die Weiterbildungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und dieser Verordnung und die staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten. Oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet auf Weiterbildungen in den in Anlage 1 genannten Weiterbildungsbereichen Anwendung, die nach dem 31. März 1998 begonnen worden sind. Für Weiterbildungsbereiche, die im Rahmen einer Änderung in die Anlage 1 neu aufgenommen werden sowie für sonstige Änderungen in den einzelnen Weiterbildungsbereichen findet diese Verordnung in der geänderten Fassung ab Inkrafttreten der jeweiligen Änderung Anwendung.
(2) Eine Weiterbildung, die vor dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt begonnen wurde und noch nicht abgeschlossen ist, kann nach den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung fortgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Weiterbildung möglich ist. Die zuständige Behörde kann für die in Satz 1 genannten Weiterbildungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit dies im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Weiterbildung erforderlich und die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gewährleistet ist.
(3) § 8 GFBWBG bleibt unberührt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Der Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2)
Weiterbildungsbereiche Übersicht
Teil 1
Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege
Teil 2
Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege
Teil 3
Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für operative Funktionsbereiche
Teil 4
Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene
Teil 5
Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege
Teil 6
Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege
Teil 7
Weiterbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege
Teil 8
Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege
Teil 9
Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter
Teil 10
Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Gesundheitsfachberufe
Teil 11
Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege

Teil 1 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten:
1.2.1
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege" oder
1.2.2
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege".
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zur fachgerechten Pflege in den verschiedenen Fachgebieten mit intensivmedizinischer Versorgung befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die selbständige, fachkundige, umfassende und geplante Intensivpflege,
2.2.2
die gesundheitsfördernde Lebenshilfe unter Aktivierung der physischen, psychischen und sozialen Ressourcen der Patientin oder des Patienten,
2.2.3
die Begleitung Sterbender,
2.2.4
die verantwortliche Mitwirkung bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen in der Intensivmedizin, Anästhesie und Dialyse,
2.2.5
die Bedienung und Überwachung der für die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendigen Geräte sowie der sachgerechte Umgang mit Instrumenten, Geräten, Produkten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, soweit dies zum Aufgabenbereich der Intensivpflege und der Pflege in der Anästhesie und Dialyse gehört,
2.2.6
die selbständige Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und
2.2.7
die Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle des Pflegedienstes und der Arbeitsabläufe in Intensivbehandlungs-, Anästhesie- und Dialyseabteilungen oder entsprechenden Einheiten.
3
Besondere Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist ein mindestens sechsmonatiger Einsatz in der Intensivpflege, Anästhesie oder Dialyse im Rahmen der bisherigen Berufsausübung.
4
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
4.1
Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 720 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
4.1.1
Bezugswissenschaften mit mindestens 150 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.1.1
Recht und Betriebswirtschaftslehre,
4.1.1.2
Hygiene, Mikrobiologie und Gerätekunde und
4.1.1.3
Sozialwissenschaften,
4.1.2
Pflegewissenschaften mit mindestens 50 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.2.1
Pflegetheorien und
4.1.2.2
Pflegeforschung,
4.1.3
Intensivpflege mit mindestens 210 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.3.1
Sozialethik,
4.1.3.2
Hilfe bei der Unterstützung und Wiederherstellung der Aktivitäten und Elemente des Lebens unter Berücksichtigung des Pflegeprozesses und
4.1.3.3
Spezielle Pflege, Mitwirkung bei der Diagnostik und Therapie,
4.1.4
Pflege in der Anästhesie mit mindestens 40 Unterrichtsstunden,
4.1.5
Pflege in der Dialyse mit mindestens 40 Unterrichtsstunden,
4.1.6
Intensivmedizin mit mindestens 150 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.6.1
Innere Medizin und Neurologie,
4.1.6.2
Chirurgie und
4.1.6.3
Notfallmedizin,
4.1.7
Anästhesiologie mit mindestens 40 Unterrichtsstunden und
4.1.8
Dialyseverfahren und Dialysemethoden mit mindestens 40 Unterrichtsstunden.
4.2
Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 2500 Unterrichtsstunden in für die Intensivpflege, Anästhesie oder Dialyse wichtigen diagnostischen oder therapeutischen Funktionseinheiten in Krankenhäusern, davon mindestens
4.2.1
1900 Unterrichtsstunden in Intensivabteilungen mit Blutreinigungsverfahren, davon mindestens 720 Unterrichtsstunden in Intensivbehandlungseinheiten und
4.2.2
360 Unterrichtsstunden in der Anästhesie.
4.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
4.3.1
zwei schriftliche Arbeiten aus den Bereichen Bezugswissenschaften und Pflegewissenschaften,
4.3.2
drei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Intensivpflege,
4.3.3
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Pflege in der Anästhesie,
4.3.4
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Pflege in der Dialyse und
4.3.5
acht praktische und mündliche Leistungen in den in Nummer 4.2 genannten Einsatzbereichen.
5
Prüfung
5.1
Im praktischen Teil der Prüfung sind pflegerische Aufgaben aus den Bereichen Intensivpflege, Pflege in der Anästhesie und Pflege in der Dialyse auszuführen und zu begründen.
5.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 4.1 genannten Bereichen auszuwählen.
5.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Bereiche.

Teil 2 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten „Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für pädiatrische Intensivpflege" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege".
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zur fachgerechten Pflege in den verschiedenen pädiatrischen Fachgebieten mit intensivmedizinischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die selbständige, fachkundige, umfassende und geplante pädiatrische Intensivpflege,
2.2.2
die gesundheitsfördernde Lebenshilfe unter Aktivierung der physischen, psychischen und sozialen Ressourcen von Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der Bezugspersonen,
2.2.3
die Begleitung sterbender Kinder und Jugendlicher,
2.2.4
die verantwortliche Mitwirkung bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen in der pädiatrischen Intensivmedizin,
2.2.5
die Bedienung und Überwachung der für die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendigen Geräte sowie der sachgerechte Umgang mit Instrumenten, Geräten, Produkten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, soweit dies zum Aufgabenbereich der pädiatrischen Intensivpflege gehört,
2.2.6
die selbständige Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und
2.2.7
die Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle des Pflegedienstes und der Arbeitsabläufe in Intensivbehandlungsabteilungen oder entsprechenden Einheiten.
3
Besondere Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist ein mindestens sechsmonatiger Einsatz in der Intensivpflege im Rahmen der bisherigen Berufsausübung.
4
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
4.1
Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 720 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
4.1.1
Bezugswissenschaften mit mindestens 150 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.1.1
Recht und Betriebswirtschaftslehre,
4.1.1.2
Hygiene, Mikrobiologie und Gerätekunde und
4.1.1.3
Sozialwissenschaften,
4.1.2
Pflegewissenschaften mit mindestens 50 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.2.1
Pflegetheorien und
4.1.2.2
Pflegeforschung,
4.1.3
Intensivpflege mit mindestens 210 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.3.1
Sozialethik,
4.1.3.2
Hilfe bei der Unterstützung und Wiederherstellung der Aktivitäten und Elemente des Lebens unter Berücksichtigung des Pflegeprozesses und
4.1.3.3
Spezielle Pflege, Mitwirkung bei der Diagnostik und Therapie,
4.1.4
Pflege in der Neonatologie und Pädiatrie mit mindestens 80 Unterrichtsstunden und
4.1.5
Intensivmedizin mit mindestens 230 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.5.1
Innere Medizin und Neurologie,
4.1.5.2
Chirurgie,
4.1.5.3
Notfallmedizin und
4.1.5.4
Neonatologie und Pädiatrie.
4.2
Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 2500 Unterrichtsstunden in für die pädiatrische Intensivpflege wichtigen diagnostischen oder therapeutischen Funktionseinheiten in Krankenhäusern, davon mindestens
4.2.1
1200 Unterrichtsstunden in Intensivabteilungen,
4.2.2
840 Unterrichtsstunden in neonatologischen Intensivabteilungen und
4.2.3
120 Unterrichtsstunden in Kreißsälen.
4.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
4.3.1
zwei schriftliche Arbeiten aus den Bereichen Bezugswissenschaften und Pflegewissenschaften,
4.3.2
drei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Intensivpflege,
4.3.3
zwei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Pflege in der Neonatologie und Pädiatrie und
4.3.4
acht praktische und mündliche Leistungen in den in Nummer 4.2 genannten Einsatzbereichen.
5
Prüfung
5.1
Im praktischen Teil der Prüfung sind pflegerische Aufgaben aus dem Bereich der pädiatrischen Intensivpflege auszuführen und zu begründen.
5.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 4.1 genannten Bereichen auszuwählen.
5.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Bereiche.

Teil 3 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für operative Funktionsbereiche

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für operative Funktionsbereiche.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten:
1.2.1
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin für operative Funktionsbereiche" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger für operative Funktionsbereiche" oder
1.2.2
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für operative Funktionsbereiche" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für operative Funktionsbereiche".
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zur fachgerechten Pflege in den verschiedenen Fachgebieten der operativen Funktionsbereiche befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die selbständige, fachkundige, umfassende und geplante Pflege in Operations- und Endoskopieabteilungen und in Ambulanzen,
2.2.2
die verantwortliche Vor- und Nachbereitung der Eingriffe und Operationen,
2.2.3
das situationsgerechte Instrumentieren und die Assistenz bei operativen, endoskopischen und sonstigen Eingriffen,
2.2.4
die situationsgerechte Mitwirkung bei der Diagnostik und Therapie und
2.2.5
die Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle des Pflegedienstes und der Arbeitsabläufe in den operativen Funktionsbereichen.
3
Besondere Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist ein mindestens sechsmonatiger Einsatz in operativen Funktionsbereichen im Rahmen der bisherigen Berufsausübung.
4
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
4.1
Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 720 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
4.1.1
Bezugswissenschaften mit mindestens 120 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.1.1
Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
4.1.1.2
Ethik und
4.1.1.3
Pflegewissenschaften,
4.1.2
Krankenpflege im Operationsdienst mit mindestens 520 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.2.1
Spezielle Pflege, Mitwirkung bei der Diagnostik und Therapie,
4.1.2.2
Krankenhaushygiene,
4.1.2.3
Operative und endoskopische Eingriffe und
4.1.2.4
Anästhesie und
4.1.3
Recht und Betriebswirtschaftslehre mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.3.1
Zivil- und Strafrecht und
4.1.3.2
Krankenhausmanagement.
4.2
Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 2500 Unterrichtsstunden in für die Pflege in operativen Funktionsbereichen wichtigen diagnostischen oder therapeutischen Funktionseinheiten in Krankenhäusern, davon mindestens
4.2.1
1200 Unterrichtsstunden in allgemeinchirurgischen Operationsabteilungen,
4.2.2
360 Unterrichtsstunden in Endoskopieabteilungen,
4.2.3
360 Unterrichtsstunden in Ambulanzen und
4.2.4
200 Unterrichtsstunden in der Instrumentenaufbereitung.
4.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
4.3.1
zwei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Bezugswissenschaften,
4.3.2
drei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Krankenpflege im Operationsdienst,
4.3.3
zwei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Recht und Betriebswirtschaftslehre und
4.3.4
acht praktische und mündliche Leistungen in den in Nummer 4.2 genannten Einsatzbereichen.
5
Prüfung
5.1
Im praktischen Teil der Prüfung sind pflegerische Aufgaben aus dem operativen Funktionsdienst auszuführen und zu begründen.
5.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 4.1 genannten Bereichen auszuwählen.
5.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Bereiche.

Teil 4 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten:
1.2.1
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin für Krankenhaushygiene" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger für Krankenhaushygiene" oder
1.2.2
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Krankenhaushygiene" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene".
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zur Mitwirkung an Maßnahmen der Krankenhaushygiene in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene,
2.2.2
die Mitwirkung bei der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,
2.2.3
die Schulung und praktische Anleitung der Beschäftigten in Fragen der Krankenhaushygiene,
2.2.4
die Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte und
2.2.5
die Mitwirkung bei der Planung hygienerelevanter funktioneller und baulicher Maßnahmen.
3
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
3.1
Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 720 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
3.1.1
Hygiene und Mikrobiologie mit mindestens 160 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.1.1
Epidemiologie von Krankenhausinfektionen und
3.1.1.2
Mikrobiologie,
3.1.2
Krankenhaushygiene mit mindestens 240 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.2.1
Infektionsverhütung, Desinfektion und Sterilisation,
3.1.2.2
Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung und
3.1.2.3
Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien der Krankenhaushygiene,
3.1.3
Hygiene in der Krankenhaustechnik und im Krankenhausbau mit mindestens 160 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.3.1
Krankenhaus- und Gerätetechnik und
3.1.3.2
Krankenhausbau,
3.1.4
Krankenhausbetriebslehre mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.4.1
Finanz- und Rechnungswesen und
3.1.4.2
Organisation, Projektarbeit, Hygienemanagement, Dokumentation, Schriftverkehr und Formulargestaltung und
3.1.5
Sozialwissenschaften mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.5.1
Kommunikation und Gesprächsführung und
3.1.5.2
Verhandlungs- und Konferenztechniken.
3.2
Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 840 Unterrichtsstunden im Hygienedienst in verschiedenen Bereichen von Krankenhäusern; bis zu 120 Unterrichtsstunden können auch an einem Hygieneinstitut oder einer vergleichbaren Einrichtung abgeleistet werden.
3.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
3.3.1
drei schriftliche Arbeiten aus den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie und Krankenhaushygiene,
3.3.2
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Hygiene in der Krankenhaustechnik und im Krankenhausbau,
3.3.3
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Krankenhausbetriebslehre und
3.3.4
vier praktische und mündliche Leistungen in den in Nummer 3.2 genannten Einsatzbereichen.
4
Prüfung
4.1
Im praktischen Teil der Prüfung sind pflegerische Aufgaben aus dem Bereich der Krankenhaushygiene auszuführen und zu begründen.
4.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 3.1 genannten Bereichen auszuwählen.
4.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Bereiche.

Teil 5 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten:
1.2.1
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin für psychiatrische Pflege" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger für psychiatrische Pflege",
1.2.2
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für psychiatrische Pflege" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für psychiatrische Pflege” oder
1.2.3
,Staatlich anerkannte Fachaltenpflegerin für psychiatrische Pflege' oder ,Staatlich anerkannter Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege'.
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger zur fachgerechten Pflege in den verschiedenen Fachgebieten der Psychiatrie befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die selbständige, fachkundige, umfassende und geplante Pflege in der Psychiatrie sowie die kontinuierliche Überwachung und Durchführung der Behandlungsmaßnahmen,
2.2.2
die Leitung von Gruppen zur Aktivierung eigener Interessen, zum Training lebenspraktischer Fähigkeiten und zur Förderung sozialer Kontakte,
2.2.3
die Einbeziehung des sozialen Umfelds, insbesondere der Angehörigen und der mitbetreuenden Dienste, in die Pflege und
2.2.4
die Pflege im gemeindepsychiatrischen Versorgungsnetz.
3
Besondere Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist ein mindestens zwölfmonatiger Einsatz in der Pflege psychisch oder psychosomatisch Kranker im Rahmen der bisherigen Berufsausübung.
4
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
4.1
Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 720 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
4.1.1
Psychiatrische Pflege mit mindestens 420 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.1.1
Pflegetheorien und Pflegeforschung,
4.1.1.2
Pflegeprozeß und Gruppenarbeit und
4.1.1.3
Organisation des Pflegedienstes in den verschiedenen Einrichtungsformen,
4.1.2
Sozialwissenschaften mit mindestens 160 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.2.1
Psychosomatik und Psychotherapie,
4.1.2.2
Soziologie und
4.1.2.3
Pädagogik und
4.1.3
psychiatrisch-medizinische Fachkunde mit mindestens 140 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.3.1
Krankheitslehre (Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gerontopsychiatrie, Sucht, Forensik),
4.1.3.2
Therapeutische Konzepte und Methoden der Prävention und Diagnostik und
4.1.3.3
Sozialmedizin.
4.2
Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 1280 Unterrichtsstunden in für die psychiatrische Pflege wichtigen diagnostischen oder therapeutischen Einrichtungen, davon mindestens jeweils 210 Unterrichtsstunden
4.2.1
in der Akutpsychiatrie,
4.2.2
in stationären psychiatrischen Einrichtungen,
4.2.3
in teilstationären oder ambulanten psychiatrischen Einrichtungen,
4.2.4
in komplementären psychiatrischen Einrichtungen und
4.2.5
in der Gerontopsychiatrie.
4.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
4.3.1
zwei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich der psychiatrischen Pflege,
4.3.2
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Sozialwissenschaften,
4.3.3
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich psychiatrisch-medizinische Fachkunde und
4.3.4
fünf praktische und mündliche Leistungen in den in Nummer 4.2 genannten Einsatzbereichen.
5
Prüfung
5.1
Im praktischen Teil der Prüfung sind pflegerische Aufgaben aus dem Bereich der psychiatrischen Pflege auszuführen und zu begründen.
5.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 4.1 genannten Bereichen auszuwählen.
5.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Bereiche.

Teil 6 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante Pflege.
1.2.
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten:
1.2.1
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin für ambulante Pflege" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger für ambulante Pflege",
1.2.2
„Staatlich anerkannte Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für ambulante Pflege" oder „Staatlich anerkannter Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für ambulante Pflege" oder
1.2.3
,Staatlich anerkannte Fachaltenpflegerin für ambulante Pflege' oder ,Staatlich anerkannter Fachaltenpfleger für ambulante Pflege'.
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger zur Wahrnehmung der Aufgaben in der ambulanten Pflege befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die selbständige, fachkundige, umfassende und geplante Pflege im häuslichen Bereich unter Berücksichtigung der sozialen Bezüge,
2.2.2
die Anleitung von Betroffenen und Angehörigen,
2.2.3
die pflegefachliche Beratung und Schulung der an der ambulanten Pflege beteiligten Personen und Berufsgruppen sowie deren Beaufsichtigung,
2.2.4
die Koordination von Angeboten bezogen auf die jeweils betroffene Person und
2.2.5
die Planung, Organisation und Durchführung von Kursen in der häuslichen Pflege und Gesundheitsförderung.
3
Besondere Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist ein mindestens sechsmonatiger Einsatz in der ambulanten Pflege im Rahmen der bisherigen Berufsausübung.
4
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
4.1
Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 720 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
4.1.1
Pflegewissenschaften mit mindestens 240 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.1.1
Qualitätssicherung,
4.1.1.2
Gesundheitsförderung und Rehabilitation und
4.1.1.3
Pflegeberatung und Pflegeüberleitung,
4.1.2
Sozialwissenschaften mit mindestens 270 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.2.1
Ethik und Anthropologie,
4.1.2.2
Soziologie,
4.1.2.3
Psychologie und
4.1.2.4
Pädagogik,
4.1.3
Betriebswissenschaften mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.3.1
Organisationslehre,
4.1.3.2
Betriebswirtschaft und
4.1.3.3
Öffentlichkeitsarbeit und Sozialmarketing,
4.1.4
Medizin mit mindestens 40 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.4.1
Sozialmedizin und
4.1.4.2
Gerontologie, Rehabilitation und Onkologie und
4.1.5
Recht mit mindestens 90 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
4.1.5.1
Sozialrecht,
4.1.5.2
Arbeitsrecht und
4.1.5.3
Zivil- und Strafrecht.
4.2
Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 2000 Unterrichtsstunden in Einsatzbereichen der ambulanten Pflege.
4.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
4.3.1
drei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Pflegewissenschaften,
4.3.2
drei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Sozialwissenschaften,
4.3.3
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Betriebswissenschaften,
4.3.4
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Medizin,
4.3.5
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Recht und
4.3.6
sechs praktische und mündliche Leistungen in den in Nummer 4.2 genannten Einsatzbereichen.
5
Prüfung
5.1
Im praktischen Teil der Prüfung sind pflegerische Aufgaben aus dem Bereich der ambulanten Pflege auszuführen und zu begründen.
5.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 4.1 genannten Bereichen auszuwählen.
5.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Bereiche.

Teil 7 Weiterbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten „Staatlich anerkannte Leiterin einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen" oder „Staatlich anerkannter Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege".
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Diätassistentinnen, Diätassistenten, Ergotherapeutinnen, Ergotherapeuten, Hebammen, Entbindungspfleger, Logopädinnen, Logopäden, Medizinisch-technische Assistentinnen, Medizinisch-technische Assistenten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten befähigen, in den jeweiligen Berufsfeldern die Aufgaben der Leitung einer Pflege- oder Funktionseinheit wahrzunehmen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die Organisation einer Pflege- oder Funktionseinheit,
2.2.2
die situationsgerechte Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2.2.3
die Sicherstellung qualitativ hochwertiger Versorgungsleistungen,
2.2.4
die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Betriebsführung,
2.2.5
die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit,
2.2.6
die verantwortliche Mitgestaltung der bereichsübergreifenden Kommunikation und Information und
2.2.7
die zielorientierte Mitgestaltung der Lernprozesse und ihre Steuerung im Rahmen der Betriebsabläufe.
3
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
3.1
Der Unterricht umfaßt mindestens 460 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
3.1.1
Sozialwissenschaften mit mindestens 150 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.1.1
Ethik und Anthropologie,
3.1.1.2
Pädagogik,
3.1.1.3
Psychologie und
3.1.1.4
Soziologie,
3.1.2
Wirtschaftswissenschaften mit mindestens 100 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.2.1
Betriebswirtschaftslehre und
3.1.2.2
Führungslehre,
3.1.3
Gesundheits- und Pflegewissenschaften mit mindestens 130 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.3.1
Gesundheitswissenschaften,
3.1.3.2
Pflegewissenschaften und
3.1.3.3
Organisationslehre und
3.1.4
Recht mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.4.1
Arbeitsrecht,
3.1.4.2
Zivil- und Strafrecht und
3.1.4.3
Gesundheits- und Sozialrecht.
3.2
Im Rahmen der Weiterbildung ist in jedem der in Nummer 3.1 genannten Bereiche eine schriftliche Arbeit mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen.
4
Prüfung
4.1
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 3.1 genannten Bereichen auszuwählen.
4.2
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 3.1 genannten Bereiche.

Teil 8 Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten „Staatlich anerkannte Praxisanleiterin im Gesundheitswesen" oder „Staatlich anerkannter Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der Altenpflege".
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Diätassistentinnen, Diätassistenten, Ergotherapeutinnen, Ergotherapeuten, Hebammen, Entbindungspfleger, Logopädinnen, Logopäden, Medizinisch-technische Assistentinnen, Medizinisch-technische Assistenten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten befähigen, in den jeweiligen Berufsfeldern die Aufgaben der Praxisanleitung wahrzunehmen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die Mitwirkung bei der Entwicklung und Anpassung von curricularen Konzepten,
2.2.2
die Koordination und Kooperation mit den an der Aus- oder Weiterbildung Beteiligten,
2.2.3
die Mitwirkung bei der Entwicklung und Evaluation des Lernangebots in dem jeweiligen Einsatzfeld,
2.2.4
die Information, Beratung und Begleitung der Lernenden,
2.2.5
die Mitwirkung bei den praktischen Prüfungen,
2.2.6
die Beurteilung der praktischen Leistungen,
2.2.7
die Entwicklung und Anpassung eines auf den jeweiligen Bildungsstand der Lernenden bezogenen Konzepts,
2.2.8
die Planung, Durchführung und Auswertung der praktischen Anleitungen,
2.2.9
die Dokumentation von Anleitungssituationen und
2.2.10
die Hospitation und Mitwirkung im theoretischen Unterricht.
3
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
3.1
Der Unterricht umfaßt mindestens 200 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
3.1.1
Sozialwissenschaften mit mindestens 100 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.1.1
Ethik und Anthropologie,
3.1.1.2
Pädagogik und Didaktik,
3.1.1.3
Psychologie und
3.1.1.4
Soziologie,
3.1.2
Gesundheits- und Pflegewissenschaften mit mindestens 60 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.2.1
Gesundheitswissenschaften und
3.1.2.2
Pflegewissenschaften und
3.1.3
Recht mit mindestens 40 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.3.1
Arbeitsrecht,
3.1.3.2
Zivil- und Strafrecht und
3.1.3.3
Gesundheits- und Sozialrecht.
3.2
Im Rahmen der Weiterbildung ist aus einem der in Nummer 3.1 genannten Bereiche eine schriftliche Arbeit mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen.
4
Prüfung
4.1
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Studienarbeit und einer Aufsichtsarbeit. Die Studienarbeit ist aus den in Nummer 3.1.1.2 genannten Fächern auszuwählen; sie besteht aus einer ausgearbeiteten Anleitungsplanung. Die Aufsichtsarbeit ist aus den übrigen in Nummer 3.1 genannten Fächern auszuwählen.
4.2
Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einer Präsentation der ausgearbeiteten Anleitungsplanung nach Nummer 4.1 Satz 2 und einem sich darauf beziehenden Fachgespräch.

Teil 9 Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten „Staatlich anerkannte Pflegedienstleiterin" oder „Staatlich anerkannter Pflegedienstleiter".
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger befähigen, die Aufgaben der Leitung des Pflegedienstes wahrzunehmen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die Mitwirkung bei der Gestaltung der Betriebsziele,
2.2.2
die Entwicklung kooperativer Führungskonzepte und deren Umsetzung,
2.2.3
die Gestaltung der inneren und äußeren Rahmenbedingungen des Betriebs,
2.2.4
die Entwicklung und Evaluation von Arbeitsabläufen im Betrieb,
2.2.5
die Festlegung von Pflegekonzeptionen und Maßnahmen der Pflegequalitätssicherung,
2.2.6
die Sicherstellung einer qualifizierten Fort- und Weiterbildung sowie der praktischen Ausbildung,
2.2.7
die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und
2.2.8
die Berücksichtigung gesundheits- und sozialpolitischer Entwicklungen und die Ableitung von Handlungskonsequenzen.
3
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
3.1
Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 2100 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
3.1.1
Sozialwissenschaften mit mindestens 500 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.1.1
Ethik und Anthropologie,
3.1.1.2
Psychologie,
3.1.1.3
Soziologie und
3.1.1.4
Kommunikation,
3.1.2
Wirtschaftswissenschaften mit mindestens 750 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.2.1
Betriebswirtschaftslehre und
3.1.2.2
Krankenhausmanagement,
3.1.3
Gesundheits- und Pflegewissenschaften mit mindestens 550 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.3.1
Gesundheitswissenschaften und
3.1.3.2
Pflegewissenschaften und
3.1.4
Recht mit mindestens 300 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.4.1
Arbeitsrecht,
3.1.4.2
Zivil- und Strafrecht und
3.1.4.3
Gesundheits- und Sozialrecht.
3.2
Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 1000 Unterrichtsstunden in den folgenden Einsatzbereichen:
3.2.1
in der Abteilungs- oder Funktionsleitung,
3.2.2
in der Pflegedienstleitung,
3.2.3
in der innerbetrieblichen Fortbildung und
3.2.4
in der Verwaltungsleitung.
3.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
3.3.1
vier schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Sozialwissenschaften,
3.3.2
drei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften,
3.3.3
drei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Gesundheits- und Pflegewissenschaften und
3.3.4
eine praktische und mündliche Leistung in den in Nummer 3.2 genannten Einsatzbereichen.
4
Prüfung
4.1
Im praktischen Teil der Prüfung ist eine Dienstbesprechung mit einer Dauer von mindestens 90 und höchstens 120 Minuten im Pflege- oder Funktionsdienst einschließlich der erforderlichen Planung und Nachbereitung durchzuführen und zu begründen.
4.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 3.1 genannten Bereichen auszuwählen.
4.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Bereiche.

Teil 10 Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Gesundheitsfachberufe

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Gesundheitsfachberufe.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten:
1.2.1
„Staatlich anerkannte Lehrerin für Diätassistenz" oder „Staatlich anerkannter Lehrer für Diätassistenz",
1.2.2
,Staatlich anerkannte Lehrerin für Ergotherapie' oder ,Staatlich anerkannter Lehrer für Ergotherapie,'.
1.2.3
„Staatlich anerkannte Lehrerin für Hebammen und Entbindungspfleger" oder „Staatlich anerkannter Lehrer für Hebammen und Entbindungspfleger",
1.2.4
„Staatlich anerkannte Lehrerin für Logopädie" oder „Staatlich anerkannter Lehrer für Logopädie",
1.2.5
„Staatlich anerkannte Lehrerin für medizinisch-technische Assistenzberufe" oder „Staatlich anerkannter Lehrer für medizinisch-technische Assistenzberufe" oder
1.2.6
„Staatlich anerkannte Lehrerin für Physiotherapie" oder „Staatlich anerkannter Lehrer für Physiotherapie".
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Diätassistentinnen, Diätassistenten, Ergotherapeutinnen, Ergotherapeuten, Hebammen, Entbindungspfleger, Logopädinnen, Logopäden, Medizinisch-technische Assistentinnen, Medizinisch-technische Assistenten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten befähigen, die Aufgaben im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des jeweiligen Gesundheitsfachberufs wahrzunehmen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die Gestaltung der Bildungsziele auf der Grundlage der Einrichtungsart,
2.2.2
die Vermittlung fachlicher und sozialer Kompetenzen auf der Grundlage pädagogischer Konzepte,
2.2.3
die Umsetzung von Erkenntnissen aus Wissenschaft und Forschung für die berufliche Bildung,
2.2.4
die Planung, Durchführung und Evaluation der Bildungsmaßnahmen auf der Grundlage von Curricula,
2.2.5
die Begleitung, Beratung und Bewertung des Bildungsgeschehens und
2.2.6
die Auseinandersetzung mit berufsethischen und berufspolitischen Fragestellungen im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Entwicklungen.
3
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
3.1
Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 2100 Unterrichtsstunden in den folgenden Bereichen:
3.1.1
Sozialwissenschaften mit mindestens 600 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.1.1
Ethik und Anthropologie,
3.1.1.2
Psychologie und
3.1.1.3
Soziologie,
3.1.2
Erziehungswissenschaften mit mindestens 750 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.2.1
Pädagogik,
3.1.2.2
Didaktik und
3.1.2.3
Fachdidaktik,
3.1.3
Gesundheits- und Berufswissenschaften mit mindestens 550 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.3.1
Pflege- und Berufswissenschaften und
3.1.3.2
Gesundheits- und Sozialpolitik und
3.1.4
Wirtschaftswissenschaften und Recht mit mindestens 200 Unterrichtsstunden, insbesondere in den Fächern
3.1.4.1
Betriebswirtschaftslehre,
3.1.4.2
Arbeitsrecht und
3.1.4.3
Zivil- und Strafrecht.
3.2
Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 1000 Unterrichtsstunden in für die Lehrtätigkeit wichtigen Einsatzbereichen der beruflichen Bildung, davon mindestens
3.2.1
800 Unterrichtsstunden in Bildungseinrichtungen für die Aus-, Fort- oder Weiterbildung und
3.2.2
120 Unterrichtsstunden in der beruflichen Praxis.
3.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
3.3.1
vier schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Sozialwissenschaften,
3.3.2
drei schriftliche Arbeiten aus dem Bereich Erziehungswissenschaften in Verbindung mit dem Bereich Gesundheits- und Berufswissenschaften,
3.3.3
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften und Recht und
3.3.4
eine praktische und mündliche Leistung aus den in Nummer 3.2 genannten Einsatzbereichen.
4
Prüfung
4.1
Im praktischen Teil der Prüfung ist eine Unterrichtsstunde mit einer Dauer von 90 Minuten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten.
4.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 3.1 genannten Bereichen auszuwählen.
4.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Bereiche.

Teil 11 Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege

1
Regelungsbereich, Weiterbildungsbezeichnungen
1.1
Dieser Teil enthält Regelungen für die Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege.
1.2
Die Weiterbildungsbezeichnungen lauten 'Staatlich anerkannte Diabetesberaterin im Gesundheitswesen und in der Altenpflege' oder ,Staatlich anerkannter Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege'.
2
Ziel der Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Diätassistentinnen, Diätassistenten, Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Assistentinnen, Medizinisch-technische Assistenten, Pharmazeutisch-technische Assistentinnen, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Podologinnen und Podologen zur Schulung und Beratung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen befähigen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
2.2
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
2.2.1
die Schulung und Beratung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen aller Altersstufen in ihren verschiedenen Krankheitsphasen unter Berücksichtigung ihrer körperlichen, sozialen, kulturellen, geistigen und seelischen Bedürfnisse,
2.2.2
die Beratung der Bezugspersonen und des sozialen Umfelds der an Diabetes mellitus erkrankten Menschen,
2.2.3
die Planung, Organisation, Leitung und Durchführung von Schulungen und Kursen in Kliniken und im ambulanten Bereich,
2.2.4
die Evaluation von Schulungen und Beratungen,
2.2.5
die Unterstützung bei der Behandlung und Rehabilitation von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen,
2.2.6
die Interpretation und Auswertung von aktuellen wissenschaftlichen Studien zu an Diabetes mellitus erkrankten Menschen und
2.2.7
die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit aller an der Versorgung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen Beteiligten.
3
Besondere Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist ein mindestens sechsmonatiger Einsatz in der Betreuung von an Diabetes mellitus erkrankten Menschen unter Aufsicht einer Diabetologin oder eines Diabetologen im Rahmen der bisherigen Berufsausübung.
4
Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
4.1
Der theoretische Unterricht umfasst mindestens 520 Unterrichtsstunden in folgenden Bereichen:
4.1.1
medizinisch-diabetologisches Grundlagenwissen mit mindestens 240 Unterrichtsstunden,
4.1.2
pflegerisch-diabetologisches Fachwissen mit mindestens 45 Unterrichtsstunden,
4.1.3
Ernährung mit mindestens 45 Unterrichtsstunden,
4.1.4
pädagogisches Grundlagenwissen und Training mit mindestens 100 Unterrichtsstunden,
4.1.5
psychologisches Grundlagenwissen mit mindestens 30 Unterrichtsstunden,
4.1.6
Evaluation, Studien, Statistik und Qualitätsmanagement mit mindestens 20 Unterrichtsstunden,
4.1.7
Organisation und Case-Management mit mindestens 20 Unterrichtsstunden und
4.1.8
Berufs- und Rechtskunde mit mindestens 20 Unterrichtsstunden.
4.2
Der praktische Unterricht umfasst mindestens 860 Unterrichtsstunden in Abteilungen für Innere Medizin oder in anderen medizinischen Fachabteilungen wie Gynäkologie oder Pädiatrie in Krankenhäusern, in diabetologischen Schwerpunktpraxen, in Diabetesambulanzen, in Diabetes-Fußambulanzen, in Diätküchen oder in Dialyseabteilungen.
4.3
Im Rahmen der Weiterbildung sind die folgenden Leistungsnachweise mit mindestens der Note ausreichend (§ 6 Abs. 1) zu erbringen:
4.3.1
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich medizinisch-diabetologisches Grundlagenwissen,
4.3.2
eine schriftliche Arbeit aus den Bereichen pflegerisch-diabetologisches Fachwissen oder Ernährung,
4.3.3
eine schriftliche Arbeit aus dem Bereich pädagogisches Grundlagenwissen und Training und
drei praktische und drei mündliche Leistungen in den in Nummer 4.2 genannten Einsatzbereichen.
4.3.4
drei praktische und drei mündliche Leistungen in den in Nummer 4.2 genannten Einsatzbereichen.
5
Prüfung
5.1
Im praktischen Teil der Prüfung ist eine Lehrprobe einschließlich eines Unterrichtsentwurfs mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten durchzuführen.
5.2
Die Themen der Studienarbeit und der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sind aus den in Nummer 4.1 genannten Bereichen auszuwählen.
5.3
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 4.1 und 4.2 genannten Bereiche.

Artikel 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landeshebammengesetz vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 419), geändert durch § 17 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2124-5, außer Kraft.
Mainz, den 7. Juli 2009 Der Ministerpräsident Kurt Beck

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)
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Anlage 3

(zu § 9 Abs. 2)
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