ThürZustErmGeVO
INHALT
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO -) Vom 9. Januar 1992
- Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO -) Vom 9. Januar 1992
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 1 Gewerbebehörden
- § 2 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden aufgrund des allgemeinen Gewerberechts
- § 3 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund des allgemeinen Gewerberechts und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- § 4 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung
- § 5 Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
- § 5a Zuständigkeit der oberen Gewerbebehörde nach dem Geldwäschegesetz
- § 6 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde nach dem Schornsteinfegerrecht
- § 7 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht
- § 8 Zuständigkeiten anderer Behörden
- § 9 Zuständigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz und dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz
- § 10 Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts
- § 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- § 12 Gleichstellungsbestimmung
- § 13 Inkrafttreten
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