ThürZustErmGeVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO -) Vom 9. Januar 1992

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO -) Vom 9. Januar 1992
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. S. 63)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO -) vom 9. Januar 199201.07.1996
Eingangsformel01.07.1996
§ 1 - Gewerbebehörden08.09.1999
§ 2 - Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden aufgrund des allgemeinen Gewerberechts24.06.2014
§ 3 - Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund des allgemeinen Gewerberechts und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche01.05.2019
§ 4 - Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung31.12.2010
§ 5 - Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit31.12.2010
§ 5a - Zuständigkeit der oberen Gewerbebehörde nach dem Geldwäschegesetz01.05.2019
§ 6 - Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde nach dem Schornsteinfegerrecht24.06.2014
§ 7 - Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht01.05.2019
§ 8 - Zuständigkeiten anderer Behörden01.05.2019
§ 9 - Zuständigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz und dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz31.12.2010
§ 10 - Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts01.05.2019
§ 11 - Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen01.05.2019
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung01.05.2019
§ 13 - Inkrafttreten01.05.2019
Aufgrund der §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 3 Satz 4, 16 Abs. 3 Satz 4, 49 Abs. 3 Satz 2, 113 Abs. 2 Satz 4 und 116 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 998 -) in Verbindung mit Anlage I Kap. V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag, der §§ 36 Abs. 4 Satz 1, 38 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 2, 67 Abs. 2 Satz 2 und 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 958 -) in Verbindung mit Anlage I Kap. III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie aufgrund des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Art. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1000-) in Verbindung mit Anlage I Kap. V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertrag, des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Orderlagerscheine vom 16. Dezember 1931 (RGBl. I S. 763) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) wird verordnet:

§ 1 Gewerbebehörden

(1) Untere Gewerbebehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem 17. Mai 1990 in Kraft getreten sind, Gewerbeämter bereits bestehen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Obere Gewerbebehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Oberste Gewerbebehörde ist das für Gewerbe- und Handwerksrecht zuständige Ministerium.

§ 2 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden aufgrund des allgemeinen Gewerberechts

Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für die Ausführung der Gewerbeordnung und der aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 3 und 8 Abs. 2 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund des allgemeinen Gewerberechts und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

(1) Die obere Gewerbebehörde ist zuständig für:
1.
die Entscheidung über die Unterbindung der Gewerbetätigkeit einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung),
2.
die öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer nach § 34 b Abs. 5 der Gewerbeordnung,
3.
die Entscheidungen aufgrund des § 35 der Gewerbeordnung,
4.
die Entgegennahme der Mitteilungen nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), das Stellen von Auskunftsersuchen nach Artikel 253 § 2 EGBGB und die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Artikel 253 § 3 EGBGB.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörden zuständig für:
1.
Entscheidungen aufgrund der §§ 51 und 59 der Gewerbeordnung,
2.
Entscheidungen aufgrund der §§ 69 bis 69b der Gewerbeordnung, soweit über die Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Großmärkten zu entscheiden ist, und
3.
Entscheidungen aufgrund des § 70a der Gewerbeordnung, soweit über die Untersagung der Teilnahme an einer Messe oder an einer Ausstellung oder an einem Großmarkt, an Messen, Ausstellungen oder Großmärkten insgesamt oder an mehreren Arten von Veranstaltungen, wenn die Entscheidung auch die Veranstaltungsart Messe oder die Veranstaltungsart Ausstellung oder die Veranstaltungsart Großmarkt umfasst, zu entscheiden ist.

§ 4 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146 und § 147 a Abs. 2 sowie § 147 b der Gewerbeordnung sind
1.
die unteren Gewerbebehörden für die Zuwiderhandlungen gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k, Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8, § 145 Abs. 2 Nr. 8, § 146 Abs. 2 Nr. 11, § 147a Abs. 2 sowie § 147b der Gewerbeordnung,
2.
im übrigen jeweils die Gewerbebehörde, die nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen die sich der Verstoß richtet.

§ 5 Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörde zuständig für die Ausführung des § 16 Abs. 3 und 7 bis 9 der Handwerksordnung. Im Übrigen ist die obere Gewerbebehörde sowohl zuständige als auch höhere Verwaltungsbehörde nach der Handwerksordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Das gilt nicht für die Entscheidungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern der Vollversammlung einer Handwerkskammer und für das Ausstellen von Bescheinigungen zum Ausweis des Vorstandes der Vollversammlung einer Handwerkskammer. Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammern übertragen.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Gewerbebehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 der Handwerksordnung und nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 5a Zuständigkeit der oberen Gewerbebehörde nach dem Geldwäschegesetz

Die obere Gewerbebehörde ist nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 50 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde nach dem Schornsteinfegerrecht

Die obere Gewerbebehörde ist zuständig für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 7 und 8 Abs. 1 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht

(1) Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für:
1.
die Aufsicht über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 21 SchfHwG,
2.
den Erlass der Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG,
3.
die Beitreibungen nach § 20 Abs. 3 SchfHwG,
4.
Anordnungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG,
5.
die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 SchfHwG,
6.
den Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG,
7.
die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 SchfHwG,
8.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG.
(2) Reicht ein Bezirk über den Bereich der örtlichen Zuständigkeit der unteren Gewerbebehörde hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers anfällt. In Zweifelsfällen bestimmt die obere Gewerbebehörde die zuständige Behörde.

§ 8 Zuständigkeiten anderer Behörden

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für
1.
die Entgegennahme der Meldung von Mängeln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SchfHwG,
2.
die Entgegennahme von Meldungen und die Verfügung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 SchfHwG und
3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15 Satz 2 SchfHwG.
(2) Für Entscheidungen über die Erteilung und den Entzug von Konzessionen für Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken im Sinne des § 30 Gewerbeordnung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz und dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz

Zuständig für den Vollzug des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 285) sowie den Vollzug des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sind die unteren Gewerbebehörden.

§ 10 Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts

(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV) in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörden.
(2) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
§ 10 PAngV,
2.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
§ 145 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung
sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörde.

§ 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Die der Landesregierung durch
1.
§ 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
2.
§ 8 Abs. 3 Satz 4 und § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung und
3.
§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG und § 9b Satz 1 SchfHwG
erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen. Sieht eine Übertragungsermächtigung die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehende Behörden vor, so wird auch diese Weiterübertragungsbefugnis auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen.

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. § 5 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
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