TexModSchneiderAusbV
INHALT
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin* (TexModSchneiderAusbV)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin* (Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung - TexModSchneiderAusbV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2
- Abschlussprüfung
- § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8 Inhalt von Teil 1
- § 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
- § 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
- § 12 Inhalt von Teil 2
- § 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
- § 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
- § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
- Abschnitt 3
- Weitere Berufsausbildung
- § 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Abschnitt 4
- Schlussvorschriften
- § 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
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