Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin* (Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung - TexModSchneiderAusbV)
TexModSchneiderAusbV
Ausfertigungsdatum: 25.06.2015
Vollzitat:
"Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1021)"
Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
§ 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7 | Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt von Teil 1 |
§ 9 | Prüfungsbereiche von Teil 1 |
§ 10 | Prüfungsbereich Fertigungstechniken |
§ 11 | Prüfungsbereich Planung und Fertigung |
§ 12 | Inhalt von Teil 2 |
§ 13 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
§ 14 | Prüfungsbereich Produktionsauftrag |
§ 15 | Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion |
§ 16 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 18 | Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin |
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19 | Anrechnung von Ausbildungszeiten |
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 21 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschneiders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
a) Prototypen und Serienfertigung,
b) Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder
c) Schnitttechnik sowie
3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
6. Anwenden von Nähtechniken,
7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie
9. Lagern und Versenden.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
7. betriebliche und technische Kommunikation,
8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Fertigungstechniken sowie
2. Planung und Fertigung.
§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
8. Schnittlagebilder zu erstellen,
9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
14. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
2. Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
3. den Materialbedarf zu ermitteln,
4. Arbeitsschritte festzulegen,
5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
7. Schnitttechniken anzuwenden und
8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 12 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Produktionsauftrag,
2. Planung, Fertigung und Konstruktion sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Fertigungsunterlagen zu erstellen,
2. Arbeitsabläufe festzulegen,
3. Qualitätsstandards zu prüfen,
4. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
a) Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
b) Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
2. im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:
a) Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
b) Durchführen von Prüfverfahren,
3. im Schwerpunkt Schnitttechnik:
a) Ändern eines Modells,
b) Anwenden von Gradierregeln,
c) Analysieren von Schnittteilen und
d) Erstellen von Schnittbildern.
(3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.
(4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Materialprüfungen durchzuführen,
2. Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
3. Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
4. Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
5. logistische Prozesse darzustellen,
6. Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
7. Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Fertigungstechniken | mit 25 Prozent, |
2.
Planung und Fertigung | mit 10 Prozent, |
3.
Produktionsauftrag | mit 40 Prozent, |
4.
Planung, Fertigung und Konstruktion | mit 15 Prozent und |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken“, „Planung und Fertigung“ von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht.
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider und zur Änderungsschneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Berufsbildern des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes Modeschneider und Modeschneiderin bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
(2) Eine bis zum 31. Dezember 2014 begonnene Berufsausbildung zum Modenäher und zur Modenäherin kann nach den Vorschriften der Berufsausbildung zum Modeschneider und Modeschneiderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, fortgesetzt und spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2017 abgeschlossen werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1026 - 1033)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 5 | ||
| 2 | ||||
| 4 | ||||
2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 3 | ||
| 4 | ||||
3 | Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 10 | ||
| 3 | ||||
4 | Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 6 | ||
| 3 | ||||
5 | Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 4 | ||
| 4 | ||||
6 | Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 12 | ||
7 | Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | Schweißtechniken
| 5 | ||
Klebetechniken
| |||||
| 2 | ||||
8 | Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 2 | ||
| 12 | ||||
| 4 | ||||
9 | Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 2 | ||
| 2 | ||||
| 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
| 10 | ||
2 | Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 16 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 13 | ||
2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) |
| 13 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 6 | ||
2 | Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 10 | ||
3 | Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 2 | ||
| 3 | ||||
| 3 | ||||
6 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
| 4 | ||
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
| 2 | ||
| 7 | ||||
8 | Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
| 2 | ||
| 3 | ||||
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) |
| 4 | ||
| 5 | ||||
| 4 |
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