JuFöG
INHALT
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) Vom 5. Februar 1992
- Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) Vom 5. Februar 1992
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 1 Zweck des Gesetzes
- Abschnitt I Aufgaben der Jugendhilfe
- § 2 Jugendhilfe
- § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
- § 4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- § 5 Beratung, Notdienst
- Abschnitt II Jugend- und Jugendsozialarbeit
- § 6 Jugendarbeit
- § 7 Ziele der Jugendarbeit
- § 8 Grundsätze der Förderung von Jugendarbeit
- § 9 Jugendarbeit mit Kindern
- § 10 Geschlechtsspezifische Jugendarbeit
- § 11 Jugendarbeit mit besonders benachteiligten jungen Menschen
- § 12 Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit
- § 13 Internationale und interkulturelle Jugendarbeit
- § 14 Sportliche Jugendarbeit
- § 15 Politische Jugendbildung
- § 16 Bildung für nachhaltige Entwicklung
- § 17 Kulturelle Jugendbildung
- § 18 Gesundheitliche Jugendbildung
- § 19 Ferien- und Freizeitmaßnahmen
- § 20 Förderung der Jugendverbandsarbeit
- § 21 Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen
- § 22 Förderung von Investitionen
- § 23 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit
- § 23a Erstattung von Verdienstausfall bei Selbstständigen
- § 24 Jugendsozialarbeit
- § 24a Schulsozialarbeit
- Abschnitt III Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 25 Allgemeine Ziele
- § 26 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Besonderer Schutz junger Menschen
- § 28 Rechte der Überwachungsbehörden
- Abschnitt IV Erziehung in der Familie
- § 29 Familienbildung
- § 30 Zweck der Familienbildung
- § 31 Förderung der Erziehung durch Alleinerziehende
- Abschnitt V Kinderspielplätze
- § 32 Grundsätze
- § 33 Anlage von Spiel- und Bolzplätzen
- § 34 Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen
- Abschnitt VI Hilfen zur Erziehung
- § 35 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
- § 36 Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige
- Abschnitt VII Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 36a Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
- § 36b Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen
- Abschnitt VIII Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 37 Pflegeerlaubnis
- § 38 Versagungsgründe
- § 39 Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis
- § 40 Pflichten der Pflegeperson
- § 41 Aufsicht über Einrichtungen
- § 42 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
- § 43 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
- § 44
- § 45 Jugendhilfe und Jugendstraffälligenhilfe
- Abschnitt IX Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts
- § 46 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
- Abschnitt X Träger der Jugendhilfe
- § 47 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
- § 48 Jugendhilfeausschuss
- § 49 Überörtlicher Träger
- § 50 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
- § 51 Landesjugendhilfeausschuss
- § 52 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze
- § 53 Stellung der Mitglieder
- § 54 Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe
- Abschnitt XI Jugendhilfeplanung
- § 55 Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 56 Landesjugendhilfeplanung
- Abschnitt XII Finanzierung der Jugendhilfe durch das Land
- § 57 Zuwendungen des Landes
- § 57a Frühförderung
- § 58 Finanzierungsbeteiligung
- Abschnitt XIII Schlussbestimmung
- § 59 Inkrafttreten
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