JuFöG
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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) Vom 5. Februar 1992

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) Vom 5. Februar 1992
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 29.04.2022, GVOBl. S. 616)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) vom 5. Februar 199201.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2023
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.01.2021
Abschnitt I - Aufgaben der Jugendhilfe01.01.2003
§ 2 - Jugendhilfe24.06.2022
§ 3 - Freie und öffentliche Jugendhilfe01.01.2007
§ 4 - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen24.06.2022
§ 5 - Beratung, Notdienst24.12.2015
Abschnitt II - Jugend- und Jugendsozialarbeit01.01.2003
§ 6 - Jugendarbeit24.06.2022
§ 7 - Ziele der Jugendarbeit24.06.2022
§ 8 - Grundsätze der Förderung von Jugendarbeit24.06.2022
§ 9 - Jugendarbeit mit Kindern24.12.2015
§ 10 - Geschlechtsspezifische Jugendarbeit24.06.2022
§ 11 - Jugendarbeit mit besonders benachteiligten jungen Menschen01.01.2003
§ 12 - Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit24.12.2015
§ 13 - Internationale und interkulturelle Jugendarbeit24.06.2022
§ 14 - Sportliche Jugendarbeit01.01.2003
§ 15 - Politische Jugendbildung01.01.2003
§ 16 - Bildung für nachhaltige Entwicklung24.06.2022
§ 17 - Kulturelle Jugendbildung24.06.2022
§ 18 - Gesundheitliche Jugendbildung24.06.2022
§ 19 - Ferien- und Freizeitmaßnahmen24.12.2015
§ 20 - Förderung der Jugendverbandsarbeit01.01.2007
§ 21 - Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen24.12.2015
§ 22 - Förderung von Investitionen01.01.2003
§ 23 - Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit24.06.2022
§ 23a - Erstattung von Verdienstausfall bei Selbstständigen27.11.2020
§ 24 - Jugendsozialarbeit24.06.2022
§ 24a - Schulsozialarbeit24.06.2022
Abschnitt III - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz24.12.2015
§ 25 - Allgemeine Ziele24.06.2022
§ 26 - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz24.12.2015
§ 27 - Besonderer Schutz junger Menschen24.06.2022
§ 28 - Rechte der Überwachungsbehörden24.06.2022
Abschnitt IV - Erziehung in der Familie01.01.2003
§ 29 - Familienbildung24.06.2022
§ 30 - Zweck der Familienbildung24.06.2022
§ 31 - Förderung der Erziehung durch Alleinerziehende01.01.2003
Abschnitt V - Kinderspielplätze01.01.2003
§ 32 - Grundsätze24.06.2022
§ 33 - Anlage von Spiel- und Bolzplätzen01.01.2003
§ 34 - Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen24.06.2022
Abschnitt VI - Hilfen zur Erziehung01.01.2003
§ 35 - Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften01.01.2003
§ 36 - Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige24.06.2022
Abschnitt VII - Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen30.09.2016
§ 36a - Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher27.01.2017
§ 36b - Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen24.06.2022
Abschnitt VIII - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen30.09.2016
§ 37 - Pflegeerlaubnis01.01.2022
§ 38 - Versagungsgründe24.12.2015
§ 39 - Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis24.06.2022
§ 40 - Pflichten der Pflegeperson24.06.2022
§ 41 - Aufsicht über Einrichtungen24.06.2022
§ 42 - Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung24.06.2022
§ 43 - Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung24.06.2022
§ 4401.01.2003
§ 45 - Jugendhilfe und Jugendstraffälligenhilfe24.12.2015
Abschnitt IX - Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts01.01.2023
§ 46 - Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt01.01.2023
Abschnitt X - Träger der Jugendhilfe30.09.2016
§ 47 - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt24.06.2022
§ 48 - Jugendhilfeausschuss24.06.2022
§ 49 - Überörtlicher Träger01.01.2003
§ 50 - Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt24.06.2022
§ 51 - Landesjugendhilfeausschuss24.06.2022
§ 52 - Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze24.06.2022
§ 53 - Stellung der Mitglieder01.01.2003
§ 54 - Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe24.06.2022
Abschnitt XI - Jugendhilfeplanung30.09.2016
§ 55 - Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe24.06.2022
§ 56 - Landesjugendhilfeplanung24.06.2022
Abschnitt XII - Finanzierung der Jugendhilfe durch das Land30.09.2016
§ 57 - Zuwendungen des Landes24.06.2022
§ 57a - Frühförderung24.06.2022
§ 58 - Finanzierungsbeteiligung01.01.2003
Abschnitt XIII - Schlussbestimmung24.06.2022
§ 59 - Inkrafttreten24.06.2022
Inhaltsübersicht:
§ 1Zweck des Gesetzes
Abschnitt I Aufgaben der Jugendhilfe
§ 2Jugendhilfe
§ 3Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 4Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 5Beratung, Notdienst
Abschnitt II Jugend- und Jugendsozialarbeit
§ 6Jugendarbeit
§ 7Ziele der Jugendarbeit
§ 8Grundsätze der Förderung von Jugendarbeit
§ 9Jugendarbeit mit Kindern
§ 10Geschlechtsspezifische Jugendarbeit
§ 11Jugendarbeit mit besonders benachteiligten jungen Menschen
§ 12Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit
§ 13Internationale und interkulturelle Jugendarbeit
§ 14Sportliche Jugendarbeit
§ 15Politische Jugendbildung
§ 16Bildung für nachhaltige Entwicklung
§ 17Kulturelle Jugendbildung
§ 18Gesundheitliche Jugendbildung
§ 19Ferien- und Freizeitmaßnahmen
§ 20Förderung der Jugendverbandsarbeit
§ 21Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen
§ 22Förderung von Investitionen
§ 23Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit
§ 23aErstattung von Verdienstausfall bei Selbstständigen
§ 24Jugendsozialarbeit
§ 24aSchulsozialarbeit
Abschnitt III Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 25Allgemeine Ziele
§ 26Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 27Besonderer Schutz junger Menschen
§ 28Rechte der Überwachungsbehörden
Abschnitt IV Erziehung in der Familie
§ 29Familienbildung
§ 30Zweck der Familienbildung
§ 31Förderung der Erziehung durch Alleinerziehende
Abschnitt V Kinderspielplätze
§ 32Grundsätze
§ 33Anlage von Spiel- und Bolzplätzen
§ 34Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen
Abschnitt VI Hilfen zur Erziehung
§ 35Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
§ 36Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige
Abschnitt VII Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 36aVerfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
§ 36bÄnderung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen
Abschnitt VIII Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
§ 37Pflegeerlaubnis
§ 38Versagungsgründe
§ 39Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis
§ 40Pflichten der Pflegeperson
§ 41Aufsicht über Einrichtungen
§ 42Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
§ 43Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
§ 44- gestrichen -
§ 45Jugendhilfe und Jugendstraffälligenhilfe
Abschnitt IX Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts
§ 46Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
Abschnitt X Träger der Jugendhilfe
§ 47Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
§ 48Jugendhilfeausschuss
§ 49Überörtlicher Träger
§ 50Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
§ 51Landesjugendhilfeausschuss
§ 52Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze
§ 53Stellung der Mitglieder
§ 54Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe
Abschnitt XI Jugendhilfeplanung
§ 55Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 56Landesjugendhilfeplanung
Abschnitt XII Finanzierung der Jugendhilfe durch das Land
§ 57Zuwendungen des Landes
§ 57aFrühförderung
§ 58Finanzierungsbeteiligung
Abschnitt XIII Schlussbestimmung
§ 59Inkrafttreten

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), soweit nicht das Kindertagesförderungsgesetz Regelungen trifft.

Abschnitt I Aufgaben der Jugendhilfe

§ 2 Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Das Land und die kommunalen Körperschaften haben dazu beizutragen, positive Lebens- und Entwicklungsbedingungen für junge Menschen sowie eine kinderfreundliche Lebenswelt zu schaffen und zu erhalten.
(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen sowie von jungen Menschen mit und ohne Behinderung sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter sowie von jungen Menschen mit und ohne Behinderung zum Ziel haben.

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

(1) Das Land und die kommunalen Körperschaften haben junge Menschen in ihrer Entwicklung und Erziehung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Achtes Buch und nach diesem Gesetz zu fördern.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe erbringen Leistungen der Jugendhilfe nach ihren eigenen Wertorientierungen sowie Gestaltungs- und Arbeitsformen.
(3) Das Land, die kommunalen Körperschaften und die Träger der Jugendhilfe arbeiten in der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.

§ 4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zu gewährleisten. Sie sollen rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet werden. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Träger der freien Jugendhilfe.
(3) Kinder und Jugendliche müssen an Planungen in den Gemeinden in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beteiligt werden, soweit ihre Interessen hiervon berührt werden.
(4) Durch selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII sollen Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Selbsthilfekontaktstellen unterstützt, begleitet und gefördert werden. Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit ihnen zusammen und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse anregen und fördern.

§ 5 Beratung, Notdienst

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben geeignete Fachkräfte zu bestellen, welche die Aufgabe haben, geschlechtsspezifisch differenziert Kinder und Jugendliche als Vertrauenspersonen und unmittelbare Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner allgemein sowie in Not- und Konfliktlagen zu beraten und zu unterstützen. Die Fachkräfte müssen zur Beratung und Unterstützung in Not- und Konfliktlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar sein.
(2) Auf Wunsch der Kinder und Jugendlichen soll Anonymität gewahrt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. § 8 SGB VIII bleibt unberührt.
(3) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe haben den Beratungsanspruch aus § 8b Absatz 1 SGB VIII sowie aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975) bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall durch den Einsatz insoweit erfahrener Fachkräfte sicherzustellen.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen von eigenen Maßnahmen absehen, wenn die Aufgaben nach Absatz 1 von Gemeinden oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden.

Abschnitt II Jugend- und Jugendsozialarbeit

§ 6 Jugendarbeit

(1) Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger und gleichberechtigter Teil der Jugendhilfe. Sie umfasst die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung, Bildungsaufgaben, vertritt die Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen in der Öffentlichkeit und wirkt auf den Abbau von Benachteiligungen sowie die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter hin. Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages durch die Schule nach dem Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) bleibt unberührt.
(2) Die Jugendarbeit wird geprägt durch eine den unterschiedlichen Zielen und Wertvorstellungen ihrer Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden. Sie beruht auf freiwilliger Teilnahme junger Menschen, die Inhalte und Formen nach ihrer persönlichen Entwicklung frühestmöglich mitgestalten sollen. Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
(3) Die Jugendarbeit wird getragen von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie deren Zusammenschlüssen, von anderen Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie sollen dabei zum Wohl der jungen Menschen partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Jugendarbeit beruht vor allem auf der Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Haupt- und nebenberufliche Fachkräfte unterstützen und ergänzen die ehrenamtliche Jugendarbeit.

§ 7 Ziele der Jugendarbeit

(1) Die Jugendarbeit soll junge Menschen dazu befähigen, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen einschließlich ihrer regionalen und globalen Zusammenhänge zu erkennen, ihre Interessen gemeinsam mit anderen wahrzunehmen sowie ethnische, kulturelle, regionale, soziale und politische Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten. Sie soll zu eigenverantwortlichem gesellschaftlichen und politischen Handeln befähigen, jugendspezifische Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen sowie bei der Berufsfindung und dem Übergang in die Arbeitswelt Unterstützung gewähren.
(2) Leitideen der Jugendarbeit sind insbesondere
1.
gesellschaftliche Mitverantwortung im Sinne von demokratischer Mitgestaltung des gesellschaftlichen Wandels,
2.
Selbstbestimmung als Interesse, sich zu unabhängigen Menschen zu entwickeln,
3.
Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter,
4.
die über Gruppen und Generationen hinausgehende Solidarität im Sinne von Teilhabe und Inklusion,
5.
Weltoffenheit und Aufgeschlossenheit für Menschen anderer Nationalitäten und Kulturen,
6.
Friedensfähigkeit als Mittel, im Umgang miteinander Frieden zu schaffen und zu bewahren sowie mit Konflikten verantwortungsvoll umzugehen,
7.
Schutz der Umwelt als Erhaltung und Pflege der natürlichen Grundlagen des Lebens.
(3) Ein besonderes Ziel der Jugendarbeit ist die Entwicklung von Toleranz gegenüber allen Menschen angesichts der Vielfalt der Lebensumstände und -entwürfe.

§ 8 Grundsätze der Förderung von Jugendarbeit

(1) Das Land fördert die Jugendarbeit, insbesondere
1.
Bildungsveranstaltungen und Projekte nach den §§ 9 bis 19; die Entwicklung und die Erprobung neuer Konzepte der Jugendarbeit sollen verstärkt werden,
2.
Jugendverbandsarbeit sowie Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen nach den §§ 20 und 21,
3.
Investitionen nach § 22,
4.
Freistellungen nach § 23.
Die Förderung soll sich auch an der Zielsetzung orientieren, Strukturnachteile im Lande auszugleichen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Jugendarbeit in ihren Bereichen zu fördern. Sie tragen dafür Sorge, dass die nach § 17 Absatz 1 Gemeindeordnung und § 17 Absatz 1 Kreisordnung für Schleswig-Holstein erforderlichen Einrichtungen geschaffen und Haushaltsmittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden. Die Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend und deren Zusammenschlüsse sowie die anderen Träger der freien Jugendhilfe sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu unterstützen. Auf eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung geschlechtergerechter Angebote ist hinzuwirken. Bei der Förderung soll ein inklusiver Ansatz verfolgt werden.
(3) Die übrigen kommunalen Körperschaften fördern die Jugendarbeit im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.
(4) Die Förderung nach diesem Gesetz bezieht sich auf Träger und Maßnahmen mit gemeinnütziger Zielsetzung.

§ 9 Jugendarbeit mit Kindern

Die Arbeit mit Kindern ist ein wesentlicher und eigenständiger Teil der Jugendarbeit. Sie umfasst insbesondere Angebote der sozialen und kulturellen Bildung. Sie schafft für Kinder geeignete Formen der Beteiligung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt.

§ 10 Geschlechtsspezifische Jugendarbeit

Geschlechtsspezifische Jugendarbeit soll auf die Chancengleichheit und tatsächliche Gleichstellung aller Geschlechter hinwirken. Sie soll die Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung über die Stärkung vielfältiger Identitäten und des Selbstbewusstseins entwickeln und fördern sowie den besonderen Interessen- und Problemlagen von Mädchen und jungen Frauen, Jungen und jungen Männern sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen gerecht werden. Sie soll eigenständige Ansätze und Angebote in allen Bereichen der Jugendarbeit entwickeln.

§ 11 Jugendarbeit mit besonders benachteiligten jungen Menschen

Jugendarbeit mit jungen Menschen mit besonderen sozialen oder gruppen- und schichtspezifischen Problemen soll in ihrer Ausgleichsfunktion insbesondere die Fähigkeit zur Selbsthilfe vermitteln und durch integrative Maßnahmen das sozialpädagogische Beratungs- und Betreuungsangebot ergänzen.

§ 12 Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit

(1) Schulbezogene Jugendarbeit soll durch eigene Bildungsangebote und freizeitpädagogische Maßnahmen dazu befähigen, sinnvoll mit Freizeit umzugehen und sich mit dem Lern- und Lebensort Schule auseinanderzusetzen. Die Träger der Jugendarbeit sollen geeignete Maßnahmen entwickeln und diese in Abstimmung mit den beteiligten Schulen den Schülerinnen und Schülern anbieten.
(2) Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit soll die Berufsfindung, die Berufsvorbereitung und die Berufsausbildung unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Belange unterstützen und dazu befähigen, sich mit der Arbeitswelt auseinanderzusetzen. Die Träger der Jugendarbeit sollen geeignete Maßnahmen entwickeln und diese in Abstimmung mit den beteiligten berufsbildenden Schulen, Ausbildungsstätten und Betrieben den jungen Menschen anbieten.
(3) Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit soll auch dazu beitragen, die unterschiedlichen Lebensräume der Schule, der Arbeitswelt, der Familie und der Freizeit zu verbinden.

§ 13 Internationale und interkulturelle Jugendarbeit

(1) Jugendarbeit dient der interkulturellen und internationalen Verständigung sowie der Friedenssicherung. Sie setzt sich mit den Vernetzungen der internationalen, wirtschaftlichen und politischen Realität auseinander und trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei. Sie fördert den Prozess der europäischen Einigung.
(2) Internationale und interkulturelle Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen soll das Prinzip der Inklusion verwirklichen und dadurch zu Chancengerechtigkeit und gleichberechtigter Teilhabe beitragen. Die Jugendarbeit soll eigenständige Ansätze und Angebote in diesem Bereich entwickeln.
(3) Das Land fördert vor allem die Zusammenarbeit und den Austausch mit Skandinavien und den Ostsee-Anrainer-Staaten.

§ 14 Sportliche Jugendarbeit

In der Jugendarbeit sollen Sport, Spiel und Bewegung durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen beitragen. Den spezifischen Interessen von Mädchen und jungen Frauen ist dabei besonders Rechnung zu tragen.

§ 15 Politische Jugendbildung

In der Jugendarbeit soll politische Bildung das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen. Sie hat umfassende Bedeutung und soll zur Umsetzung eigener Vorstellungen und Interessen in einer demokratischen Gesellschaft anregen sowie Kenntnisse über Staat und Gesellschaft vermitteln.

§ 16 Bildung für nachhaltige Entwicklung

In der Jugendarbeit soll durch das Konzept der Bildung für nachhaltige Entwicklung ein Bewusstsein für globale Zusammenhänge von ökologischen, sozialen und ökonomischen Faktoren im Sinne der UN-Nachhaltigkeitsziele gefördert werden. Junge Menschen sollen zu einer nachhaltigen Gestaltung ihrer Lebenswelt angeregt werden. Dies umfasst auch durch ökologische Bildung und Naturerfahrung ein Verständnis für Natur und Umwelt zu entwickeln und Einsichten in die Wechselbeziehungen zwischen den Lebewesen sowie zwischen ihnen und ihrer Umwelt zu fördern.

§ 17 Kulturelle Jugendbildung

Kulturelle Jugendbildung soll zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen, jungen Menschen die kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft erschließen und die Kulturgeschichte des Landes nahebringen. Sie soll Wahrnehmungsfähigkeit, kognitive, emotionale und kreative Kompetenzen fördern sowie bei jungen Menschen die Bedürfnisse zur Gestaltung von Ausdrucks-, Erlebnis- und Kommunikationsformen wecken und berücksichtigen.

§ 18 Gesundheitliche Jugendbildung

Gesundheitliche Bildung soll zu einer gesunden Lebensweise anregen und über Gesundheitsrisiken, insbesondere über die Gefahren von Suchtmitteln und Verhaltenssüchten aufklären. Sie soll unter Einbeziehung bio-psycho-sozialer Aspekte dazu beitragen, dass junge Menschen Gestaltungskompetenzen und Bewältigungsstrategien zur Einflussnahme auf ihre Gesundheit entwickeln. Sexualpädagogik ist Bestandteil der gesundheitlichen Bildung.

§ 19 Ferien- und Freizeitmaßnahmen

Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen insgesamt fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.

§ 20 Förderung der Jugendverbandsarbeit

(1) Die Jugendverbände haben aufgrund ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit für die Interessenvertretung junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit. Das Land fördert die auf Landesebene anerkannten Jugendverbände unter Berücksichtigung ihrer Größe und ihrer Struktur sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Tätigkeit.
(2) Das Land gewährt diesen Jugendverbänden Zuwendungen
1.
zu den angemessenen Personal- und Sachkosten,
2.
zur Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
zu den Personalkosten für haupt- und nebenberuflich tätige Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten.
(3) Das Land gewährt dem Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V. Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten.
(4) Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Verordnung die Grundsätze für die Berechnung und Verwendung der Zuwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie das Verfahren zu regeln. Die auf Landesebene anerkannten Jugendverbände sowie der Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V. sind zu hören.

§ 21 Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen

(1) Das Land gewährt den Landesarbeitsgemeinschaften und Landesverbänden der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie der Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Schleswig-Holstein e.V. Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten. Anderen Landesarbeitsgemeinschaften der Jugendarbeit kann das Land Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten gewähren.
(2) Das Land kann Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten
1.
der Jugendbildungsstätten in Schleswig-Holstein mit überregionaler Bedeutung,
2.
der Träger von Einrichtungen mit überregionaler Bedeutung, die zu jugendbezogenen Themen Informationen sammeln, aufbereiten, zur Verfügung stellen und beraten (Jugendinformationsdienste),
3.
der Träger von Einrichtungen, die modellhaft oder mit überregionaler Bedeutung weitgehend selbstbestimmte offene Treffpunktarbeit für Mädchen und junge Frauen sowie Selbsthilfegruppen, Beratungs-, Bildungs- und Gruppenarbeit für die Weiterentwicklung der Mädchenarbeit anbieten,
gewähren.

§ 22 Förderung von Investitionen

Das Land kann Gemeinden, Gemeindeverbänden, sonstigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zu den angemessenen Kosten für den Erwerb, Neu-, Um- und Ausbau von Jugendherbergen sowie Jugendbildungsstätten und anderen Stätten der Jugendarbeit gewähren, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes. Dies gilt vor allem für Stätten der Jugendarbeit mit überregionaler Bedeutung.

§ 23 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit

(1) Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit, die mindestens 16 Jahre alt sind und in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, in einem Beamtenverhältnis oder in einem Dienstverhältnis als Richterin oder Richter stehen oder sich in einer Berufsausbildung befinden, und eine entsprechende Qualifikation nachweisen oder erwerben wollen, ist auf Antrag Freistellung von der Arbeit bis zu 12 Tagen im Kalenderjahr zu gewähren. Die Freistellung muss der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Jugendarbeit dienen. Die Freistellung kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.
(2) Das Land erstattet den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall.
(3) Die Durchführung der Erstattung wird den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(4) Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, Voraussetzung und Verfahren der Freistellung sowie der Erstattung des Verdienstausfalles für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit durch Verordnung zu regeln.
(5) Regelungen in Gesetzen, Verordnungen und Verträgen oder für den öffentlichen Dienst erlassenen Vorschriften, die den Berechtigten weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.

§ 23a Erstattung von Verdienstausfall bei Selbstständigen

Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit, die mindestens 16 Jahre alt, auf selbstständiger Basis tätig sind und die eine entsprechende Qualifikation nachweisen oder erwerben wollen, ist auf Antrag Verdienstausfall zu gewähren. Der vom Land zu leistende Verdienstausfall muss infolge der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Jugendarbeit entstanden sein. § 23 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 24 Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen sind zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen geeignete, auch personenbezogene, sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt sowie ihre soziale Integration fördern. Insbesondere im Rahmen der Berufsorientierung sind geschlechterspezifische Interessen und Bedarfe zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sollen mit geeigneten Angeboten der Jugendarbeitverbunden werden.
(2) Das Gesetz über das Jugendaufbauwerk in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), sowie die Förderungsmaßnahmen und -programme der Bundesagentur für Arbeit werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen dafür Sorge tragen, dass nachgehende Betreuung und Hilfen zur Sicherstellung der Lehrgangserfolge beitragen.

§ 24a Schulsozialarbeit

(1) Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote der Schulträger, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden.
(2) Zur Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule kann das für Bildung zuständige Ministerium bei besonderem Bedarf nach Maßgabe der vom Landtag bewilligten Haushaltsmittel gemäß § 6 Absatz 6 Schulgesetz Angebote der Schulträger fördern, die der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler dienen.

Abschnitt III Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 25 Allgemeine Ziele

Der Jugendschutz umfasst den Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Das Land, die kommunalen Körperschaften, insbesondere die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des Schulwesens, die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden haben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen eng zusammenzuwirken.

§ 26 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ist Voraussetzung für die Vermeidung von Gefahren für Kinder und Jugendliche. Die in § 25 genannten Stellen entwickeln pädagogische Angebote und treffen notwendige Maßnahmen, um Kinder, Jugendliche, Personensorgeberechtigte und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Dazu gehört auch die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe.

§ 27 Besonderer Schutz junger Menschen

(1) Junge Menschen sind vor drohenden Gefährdungen durch andere Personen, insbesondere vor Misshandlung und Gewalt wirksam zu schützen. Die Träger der Jugendhilfe wirken an der Fortbildung von Fachkräften in allen Bereichen mit, in denen Aufgaben zum Schutz junger Menschen erfüllt und gefördert werden. Maßnahmen zur Aufklärung vor Gefährdungen sowie Beratungs- und sonstige Einrichtungen, die Mädchen und jungen Frauen Hilfe gewähren, sind vorrangig zu fördern.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und anderen Stellen des Kinder- und Jugendschutzes verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zu schaffen, um schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen, insbesondere Mädchen und weiblichen Jugendlichen, zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Aufenthalt mit Betreuung zu gewähren.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können in diese Stätten der Zuflucht und des Aufenthalts junge Menschen in Not, insbesondere junge Frauen, mit aufnehmen und ihnen Betreuung gewähren.

§ 28 Rechte der Überwachungsbehörden

(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742). Ihre Beauftragten sind befugt, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG Veranstaltungs- und Geschäftsräume von Veranstaltern, Gewerbetreibenden und Anbietern während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Beauftragten haben ihren Dienstausweis oder einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Abschnitt IV Erziehung in der Familie

§ 29 Familienbildung

(1) Familienbildung in der Jugendhilfe umfasst familienbezogene Erziehungs-, Bildungs- und Beratungsaufgaben. Familienbildung ist auf die Bedürfnisse, Interessen und Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen ausgerichtet und soll unterschiedliche Formen des Zusammenlebens berücksichtigen.
(2) Angebote der Familienbildung richten sich an alle Familienmitglieder, insbesondere junge Menschen sowie werdende Mütter und Väter.

§ 30 Zweck der Familienbildung

(1) Familienbildung umfasst Angebote zur Information, Begegnung, Bildung und Beratung und soll die Kompetenzen und Ressourcen von Familien in unterschiedlichen Lebensphasen und Formen des Zusammenlebens fördern. Sie soll insbesondere
1.
junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
2.
partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie fördern und auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken,
3.
die Beziehungs- und Erziehungskompetenzen von Müttern, Vätern und anderen Erziehungsberechtigten stärken für positive Entwicklungsbedingungen von Kindern und ein gelingendes Zusammenleben,
4.
Möglichkeiten zur Reflexion und Erweiterung der Handlungsoptionen bieten, um individuelle und allgemeine Problemlösungen für unterschiedliche Lebenssituationen zu entwickeln,
5.
das gesellschaftliche Miteinander und die Teilhabe von Familien unterstützen.
(2) Familienbildung setzt an den vielfältigen Interessen, Bedürfnissen und Fähigkeiten von Familien an und berücksichtigt diese mit geeigneten Zugängen und Methoden.
(3) Familienbildung erfolgt vor allem in Familienbildungsstätten. Zu den Angeboten zählen u.a. Kurse, Seminare und Vorträge sowie weitere niedrigschwellige, offene und auch mobile Angebote.

§ 31 Förderung der Erziehung durch Alleinerziehende

Alleinerziehenden Personensorgeberechtigten sollen Leistungen zur Förderung der Erziehung angeboten werden, die ihrer familiären und erzieherischen Situation besonders entsprechen. Die Leistungen sollen alleinerziehenden Personensorgeberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung helfen.
Dazu gehören insbesondere Angebote für
1.
Beratung in Fragen der Partnerschaft, der Trennung und Scheidung, des Sorgerechts, des Unterhalts und der finanziellen Hilfen,
2.
Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3.
Freizeit und Erholung, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung von Kindern und Jugendlichen einschließen,
4.
Bildung außerhalb der Schule, die auf Bedürfnisse, Interessen und Erfahrungen von alleinerziehenden Personensorgeberechtigten sowie auf ihre unterschiedlichen Lebenslagen und Entwicklungssituationen eingehen.

Abschnitt V Kinderspielplätze

§ 32 Grundsätze

(1) Kindern sind Gelegenheiten zum Spielen im Freien anzubieten, um ihre körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten zu entwickeln sowie sie zu kreativem und sozialem Handeln anzuregen. Dazu sind Flächen für Spiele im Freien (Spiel- und Bolzplätze) anzulegen, auszustatten und zu unterhalten. Spiel- und Bolzplätze sind so anzulegen, dass sie ohne Gefährdung der Gesundheit den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder entsprechen und deren Kommunikationsbedürfnisse berücksichtigen.
(2) Soweit dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis der Kinder und Jugendlichen auf andere Weise gleichwertig entsprochen wird, kann von der Anlage von Spiel- und Bolzplätzen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Grünflächen, Spielstraßen, Schulhöfe und Sportplätze zum Spielen zur Verfügung stehen.
(3) Die Anlage, Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen ist Aufgabe der Gemeinden, soweit nicht Spielplätze für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu errichten sind. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden nach den §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Die hierfür erforderlichen Flächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Beiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes dürfen für Kinderspielplätze nicht erhoben werden.

§ 33 Anlage von Spiel- und Bolzplätzen

(1) Spiel- und Bolzplätze sollen sonnenseitig und windgeschützt angelegt werden. Sie müssen die spielenden Kinder vor Gefahren schützen, insbesondere vor solchen, die von verkehrs-, betriebs- und feuergefährlichen Anlagen, Gewässern, Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge, Verkehrsflächen und Standplätzen für Abfall- und Wertstoffbehälter ausgehen.
(2) Spielplätze sollen getrennt für
1.
noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) und
2.
Kinder, die der Pflicht zum Besuch allgemeinbildender Schulen unterliegen (schulpflichtige Kinder),
angelegt werden. Die Anlage der Spielplätze für Kleinkinder richtet sich nach der Landesbauordnung.

§ 34 Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen

(1) Spiel- und Bolzplätze sind so auszustatten, dass sie dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen entsprechen und zu eigener Aktivität anregen. Spielgeräte müssen ausreichend vorhanden und gefahrlos benutzbar sein. Spielplätze für Kleinkinder sollen mit ausreichend großer Sandspielfläche hergerichtet werden.
(2) Spiel- und Bolzplätze einschließlich ihrer Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem, insbesondere hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.

Abschnitt VI Hilfen zur Erziehung

§ 35 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe arbeiten eng zusammen, um für Kinder und Jugendliche die geeigneten Formen der Hilfen zur Erziehung zu entwickeln und im Einzelfall anzuwenden. Für Maßnahmen nach § 34 SGB VIII sind erzieherische Schwerpunkte zu bilden, die eine auf die unterschiedlichen Kinder- und Jugendprobleme ausgerichtete pädagogische, psychologische, schulische und berufsbildungsbezogene Betreuung und Therapie gewährleisten.
(2) Für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 sollen die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 36 Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige

(1) Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige erhalten nach Maßgabe der §§ 27 bis 41a SGB VIII Hilfen, die notwendig sind, um sie in ihrer Entwicklung zu fördern oder zu festigen und Folgen negativer Lebensbedingungen zu mildern oder zu beseitigen. Hilfeformen können miteinander verbunden werden. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen auch neue Hilfen entwickeln. Vernachlässigung, sexuelle, körperliche und psychische Gewalterfahrungen sowie Machtmissbrauch sind dabei besonders zu berücksichtigen. Das Land unterstützt die Entwicklung neuer Hilfen fachlich (§ 85 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII).
(2) Hilfen sollen so gestaltet werden, dass sie Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Erziehungsberechtigte befähigen, sich selbst zu helfen.
(3) Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Grundsätze für die Staffelung nach Altersgruppen für die Barbeträge nach § 39 Absatz 2 SGB VIII und
2.
die Berechnungsgrundlagen für die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Absatz 5 SGB VIII
zu regeln. Zuständige Behörde für die Festsetzung der Barbeträge nach Satz 1 Nummer 1 und der Pauschalbeträge nach Satz 1 Nummer 2 ist das Landesjugendamt.

Abschnitt VII Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 36a Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

(1) Das Landesjugendamt ist die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle gemäß § 42a Absatz 4, § 42b Absatz 3 und 6, § 42d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII.
(2) Das Wohl des Kindes oder der oder des Jugendlichen ist bei der Inobhutnahme und einer anschließenden Verteilung primär zu berücksichtigen.
(3) Das Landesjugendamt legt die Aufnahmequoten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend deren Einwohneranteil an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) fest; § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Das Landesjugendamt orientiert sich bei Zuweisungsentscheidungen gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII an den Aufnahmequoten. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche aufzunehmen, die ihnen das Landesjugendamt zur Inobhutnahme gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII oder Absatz 4 Nummer 1 dieser Vorschrift zugewiesen hat.
(4) Wenn es das Wohl des Kindes oder der oder des Jugendlichen erfordert, kann das Landesjugendamt
1.
die Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII ändern,
2.
im Einzelfall bei Zuweisungsentscheidungen gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII den Umfang der Aufnahmequote eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß Absatz 3 vorübergehend um bis zu 15 Prozent überschreiten.
(5) Die für die Jugendhilfe zuständige oberste Landesbehörde und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen gemeinsam sicher, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Anforderungen an die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher gemäß § 42b Absatz 3 Satz 2 SGB VIII erfüllen.
(6) Die für die Jugendhilfe zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den für die Zuweisungsentscheidung maßgeblichen Kriterien gemäß § 42b Absatz 3 Satz 2 SGB VIII und zu den Aufnahmequoten gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift zu treffen.

§ 36b Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen

(1) Auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann das Landesjugendamt die örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII ändern, indem es einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für zuständig erklärt. Die Entscheidung über den Antrag und die Bestimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergehen unverzüglich. Zur Durchführung des die Änderung der örtlichen Zuständigkeit betreffenden Verfahrens hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Landesjugendamt alle bei ihm gespeicherten Daten zu übermitteln, die für die Entscheidung gemäß Satz 1 erforderlich sind.
(2) Das Landesjugendamt legt die Aufnahmequoten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und orientiert sich bei der Entscheidung über die Änderung der örtlichen Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 an diesen. § 36a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Änderung der örtlichen Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1.
dadurch das Wohl des Kindes oder der oder des Jugendlichen gefährdet würde,
2.
dadurch Geschwister getrennt würden, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert,
3.
dadurch eine Trennung von verwandten Volljährigen erfolgen würde, zu denen eine familiäre Bindung besteht, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert.
(4) Wenn es das Wohl des Kindes oder der oder des Jugendlichen erfordert, kann das Landesjugendamt ohne Vorliegen eines Antrages gemäß Absatz 1 Satz 1 oder unabhängig von der Aufnahmequote gemäß Absatz 2 Satz 1 die örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII ändern, indem es einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für zuständig erklärt.
(5) Der für die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII bislang örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet,
1.
die Begleitung des Kindes oder der oder des Jugendlichen und dessen oder deren Übergabe durch eine insofern geeignete Person an den für die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII nunmehr örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen,
2.
dem für die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII nunmehr örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB VIII mitzuteilen, sofern er dieser Mitteilungspflicht nicht bereits selbst nachgekommen ist,
3.
dem für die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII nunmehr örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle gespeicherten Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 42a Absatz 4 Satz 1 und 2, § 42b Absatz 6 Satz 1 SGB VIII erforderlich sind.
(6) § 36a Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Klage gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die für die Jugendhilfe zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu dem die Änderung der örtlichen Zuständigkeit betreffenden Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 1, zu dem Umfang der Daten gemäß Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 Nummer 3 sowie zu den Aufnahmequoten gemäß Absatz 2 zu treffen.

Abschnitt VIII Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 37 Pflegeerlaubnis

(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) und zur Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Die Pflegeerlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Die Erlaubnis wird für eine geringere Zahl von Kindern erteilt, wenn insbesondere aufgrund der räumlichen Voraussetzungen oder unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands der im Haushalt lebenden Kinder Zweifel daran bestehen, dass die Kindertagespflegeperson den Schutz von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern gewährleisten kann. Für Kindertagespflege auf den Halligen kann der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein im Einzelfall die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf, aber höchstens zehn gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilen, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt.
(3) Erlaubnisse zur Vollzeitpflege sollen in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung von Pflegeerlaubnissen für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist unzulässig.

§ 38 Versagungsgründe

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, Zweifel an ihrer persönlichen Eignung bestehen oder sie oder eine ihrem Haushalt angehörende Person wegen einer der in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist,
2.
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ungefährdet bleibt,
3.
die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder des Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
4.
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
5.
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gefährdenden Krankheiten, oder akuten Suchterkrankungen sind oder
6.
nicht ausreichender und angemessener Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.

§ 39 Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis

(1) Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 38 vorlagen oder das Wohl des Kindes in sonstiger Weise gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage war, Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Pflegeerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 38 rechtfertigen würden oder durch die in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

§ 40 Pflichten der Pflegeperson

(1) Die Pflegeperson hat den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen. Den Beauftragten des Jugendamtes ist zu gestatten, Verbindung zu dem Kind aufzunehmen und die Räume, die zu seinem Aufenthalt dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.
(2) § 28 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 41 Aufsicht über Einrichtungen

(1) Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über erlaubnispflichtige Einrichtungen nach den §§ 45 und 45a SGB VIII. Abweichend von Satz 1 sind für die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen nach den §§ 45 und 45a SGB VIII in den Kreisen die Landrätinnen und Landräte zuständig, soweit die Kreise nicht Träger der Einrichtungen sind; das Landesjugendamt ist die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung oder sonstigen Wohnform erfüllt sein müssen,
2.
die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration in der Einrichtung sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen,
3.
die zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeigneten Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten,
4.
die Verwaltungsverfahren nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII einschließlich der Erhebung von Gebühren.

§ 42 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

(1) Einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen familienähnliche Betreuungsformen auch unabhängig von der fachlichen und organisatorischen Einbindung in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung, sofern Hilfen zur Erziehung über § 33 SGB VIII und den Umfang einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII hinaus erbracht werden (familienanaloge Wohnformen).
(2) Das Landesjugendamt hat den nach § 87a Absatz 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger, in dessen Bereich die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 und § 45a SGB VIII gelegen ist, bei der der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen.
(3) Wird eine Einrichtung nach Absatz 1 und § 45a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb untersagen.

§ 43 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Können Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform (§ 48a SGB VIII), gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden, hat der Träger der Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig erteilt wird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht.

§ 44

- gestrichen -

§ 45 Jugendhilfe und Jugendstraffälligenhilfe

(1) Die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe arbeiten mit den zuständigen Stellen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zusammen, um für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende umfassende erzieherische Maßnahmen zu entwickeln, die geeignet sind, Freiheitsentzug zu vermeiden oder zu verkürzen, bei
1.
Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 bis 12 JGG,
2.
Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23 JGG,
3.
Maßnahmen nach § 45 JGG und Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG,
4.
vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 JGG,
5.
Maßnahmen nach § 72 JGG,
6.
Weisungen und Auflagen bei Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG.
(2) Schwerpunkte der Hilfen sollen in den Bereichen Ausbildung, Arbeit, Wohnen, soziale Beziehungen, Freizeit und Existenzsicherung liegen. Die Hilfen sollen im sozialen Umfeld der Betroffenen angeboten werden und die Integration mit nichtstraffälligen Jugendlichen anstreben.
(3) Das Land fördert die erzieherischen Maßnahmen der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe. Es unterstützt die Entwicklung neuer Hilfen fachlich (§ 85 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII).

Abschnitt IX Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts

§ 46 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt

Das Jugendamt ist als Vormund oder Pfleger außer in den in § 56 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII genannten Fällen auch von der Genehmigung des Familiengerichts und den Nachweispflichten in den Fällen der § 1799 Absatz 2 Satz 1, § 1802 Absatz 2 Satz 3, § 1835 Absatz 1 Satz 1, § 1863 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 1865 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

Abschnitt X Träger der Jugendhilfe

§ 47 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise, kreisfreien Städte und die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt. Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine große kreisangehörige Stadt auf deren Antrag im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des Kreises durch Verordnung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für ihr Gebiet bestimmen, wenn
1.
die Leistungsfähigkeit der Stadt zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährleistet ist und
2.
die Erfüllung der Aufgaben in den übrigen Gemeinden des Kreises hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Vor Übernahme der Trägerschaft der Jugendhilfe haben der Kreis und die große kreisangehörige Stadt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen sachgerechten Finanzierungsausgleich zu vereinbaren.
Die Rechtsstellung einer kreisangehörigen Stadt als örtlicher Träger ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht mehr vorliegen oder wenn die Stadt dies beantragt.
(2) Die örtlichen Träger nehmen die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie errichten ein Jugendamt. Es ist mit den Personal- und Sachmitteln auszustatten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen, die Bestandteil der Hauptsatzung sein kann.
(4) Die Kreise, kreisfreien Städte und die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt unterliegen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Rechtsaufsicht des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 17 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem für Inneres zuständigen Ministerium vorbehalten.

§ 48 Jugendhilfeausschuss

(1) Dem Jugendhilfeausschuss nach § 71 SGB VIII gehören zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder an. Je ein Fünftel der Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wirkenden anerkannten Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände zu wählen. Wer nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft ist, kann gewählt werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Wahl in die Vertretungskörperschaft erfüllt.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss gehören mit beratender Stimme an
1.
ein Mitglied, das die Belange von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund wahrnimmt,
2.
ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen,
3.
ein Mitglied aus Jugendmitbestimmungsgremien, soweit diese in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt bestehen und demokratisch legitimiert sind sowie
4.
ein Mitglied aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 4.
Die Satzung des Jugendamtes regelt das Nähere über die Bestellung des Mitgliedes nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, insbesondere wie Vertreter der Jugendmitbestimmungsgremien bestimmt werden, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mehrere Jugendmitbestimmungsgremien gebildet sind.
(3) Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, dass bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme von der Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden.
(4) Bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Ist dies wegen einer ungeraden Mitgliederzahl nicht möglich, muss in der nächsten Amtsperiode das Geschlecht die Mehrzahl erhalten, das in der vorhergehenden Amtsperiode in der Minderheit war, soweit die Mitgliederzahl erneut ungerade ist. Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu benennen.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses als beratendes Mitglied teil.
(6) Im Übrigen gelten für den Jugendhilfeausschuss die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung. Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, dass
1.
über die Bestimmungen des § 46 Absatz 3 Gemeindeordnung und des § 41 Absatz 3 Kreisordnung hinaus in den Kreisen die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten und der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die zuständige hauptamtliche Stadträtin oder der zuständige hauptamtliche Stadtrat zum Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt werden kann,
2.
der Jugendhilfeausschuss Unterausschüsse bildet, denen beratende Mitglieder angehören können.

§ 49 Überörtlicher Träger

Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.

§ 50 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt

(1) Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und die nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben wahr. § 24a Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein erlässt die Satzung für das Landesjugendamt.

§ 51 Landesjugendhilfeausschuss

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss besteht aus sechzehn stimmberechtigten Mitgliedern und beratenden Mitgliedern nach den Absätzen 3 und 8.
(2) Zu stimmberechtigten Mitgliedern beruft das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
1.
drei Personen auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamtes wirkenden und anerkannten Jugendverbände,
2.
drei Personen auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände,
3.
eine Person auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der privaten Jugendhilfeverbände,
4.
eine Frau und einen Mann auf Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und des Städtetages Schleswig-Holstein,
5.
eine Person auf Vorschlag der Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung,
6.
eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter oder eine Familienrichterin oder einen Familienrichter auf Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministeriums,
7.
eine Frau mit Erfahrung in der Mädchenarbeit auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft Mädchen und junge Frauen in der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein,
8.
eine Frau und einen Mann mit Erfahrung in der Jugendsozialarbeit, der Kindertagesbetreuung oder im Gesundheitswesen,
9.
eine Frau und einen Mann mit Erfahrung in der Jugendhilfe aus den Bereichen der Wissenschaft oder des Jugendschutzes oder der Jugendbildung.
(3) Zu beratenden Mitgliedern beruft das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
1.
je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten auf Vorschlag jeder Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
2.
eine Person auf Vorschlag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
3.
eine Person auf Vorschlag des Erzbistums Hamburg der Römisch-Katholischen Kirche,
4.
eine Person auf Vorschlag des dänischen Jugendverbandes (SdU),
5.
eine Person, die die Erfahrungen und Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund einbringt,
6.
eine Person auf Vorschlag der Landeselternvertretung für Kindertageseinrichtungen sowie
7.
ein Mitglied aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 4.
(4) Bei der Benennung der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen Artikel 9 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 15 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), berücksichtigt werden.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist für die restliche Amtsperiode ein neues Mitglied zu berufen.
(6) § 48 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(7) Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein kann Mitglieder nach Absatz 2 und 3 auf Antrag der vorschlagsberechtigten Stellen abberufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Benennung geführt haben, weggefallen sind, im Übrigen nur aus wichtigem Grunde.
(8) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes nimmt an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses als beratendes Mitglied teil.

§ 52 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

(1) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses beträgt vier Jahre.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer seiner Amtsperiode.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss kann aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden. Er kann zu den Unterausschüssen jeweils bis zu drei sachkundige Frauen und Männer mit Stimmrecht hinzuwählen. Zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse können im Einzelfall Sachverständige hinzugezogen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzbedürftige Interessen einzelner dies erfordern.
(4) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind öffentlich. Für einzelne Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(5) Der Landesjugendhilfeausschuss und seine Unterausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 53 Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. An Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse erhalten Ersatz ihrer Auslagen und Entschädigung nach Maßgabe der Satzung des Landesjugendamtes.

§ 54 Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII kann nur anerkannt werden, wer seinen Sitz im Land Schleswig-Holstein hat.
(2) Zuständig für die Anerkennung ist
1.
das Jugendamt, in dessen Bereich der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz hat und in dem er ausschließlich oder vorwiegend tätig ist,
2.
das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Bereich mehrerer Jugendämter, aber nicht über das Land Schleswig-Holstein hinaus tätig ist, es sei denn, dass eine Tätigkeit nach Nummer 1 vorliegt,
3.
das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein in den übrigen Fällen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihr angeschlossenen Träger der freien Jugendhilfe gelten als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Dies gilt entsprechend für die auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte gebildeten Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtsverbände. Dies gilt nicht für die Jugendverbände und Jugendgruppen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Träger der freien Jugendhilfe.
(4) Die Anerkennung erstreckt sich auf die rechtlich unselbständigen Untergliederungen des Trägers.
(5) Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung und ihren Nachweis zu treffen.

Abschnitt XI Jugendhilfeplanung

§ 55 Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für die Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII verantwortlich.
(2) Bei der Jugendhilfeplanung sind die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie ihre Zusammenschlüsse von Anfang an zu beteiligen. Dabei sind sie über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu informieren. Nicht anerkannte Verbände, Gruppen und Initiativen können beteiligt werden.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen die Angelegenheiten der Jugendhilfe in eigener Verantwortung durch. Auf Anfrage legen sie dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Berichte über Stand und Inhalt ihrer Planung nach den Absätzen 1 und 2 vor.

§ 56 Landesjugendhilfeplanung

(1) Die Landesregierung berücksichtigt bei ihrer Landesjugendhilfeplanung die Jugendhilfeplanungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) § 55 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Gemeinden die Kreise, kreisfreien Städte und die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt beteiligt werden.

Abschnitt XII Finanzierung der Jugendhilfe durch das Land

§ 57 Zuwendungen des Landes

(1) Das Land fördert die Tätigkeit einer Selbstvertretung von Kindern und Jugendlichen aus Erziehungshilfeeinrichtungen sowie Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Jugendschutzes, der Jugendstraffälligenhilfe und zur Förderung der Erziehung in der Familie nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.

§ 57a Frühförderung

Maßnahmen der Frühförderung, die als Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII gewährt werden, erbringen unabhängig von der Art der Behinderung die Träger der Sozialhilfe.

§ 58 Finanzierungsbeteiligung

Das Land fördert Maßnahmen der örtlichen Jugendhilfeträger zur Förderung der Erziehung in der Familie nach den §§ 16 bis 18 SGB VIII sowie Maßnahmen zum besonderen Schutzjunger Menschen insbesondere nach § 27 dieses Gesetzes nach Maßgabe des Landeshaushalts.

Abschnitt XIII Schlussbestimmung

§ 59 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 59 Absatz 1 am 1. April 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 276) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 490),
2.
die §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 10 bis 13 des Kinderspielplatzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 77) geändert durch Gesetz vom 21. März 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 44),
3.
das Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der außerschulischen Jugendbildung vom 25. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 190),
4.
die §§ 1, 2, 4 und 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 Absatz 2 sowie § 8 der Landesverordnung zur Durchführung des Kinderspielplatzgesetzes vom 6. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 346),
5.
die Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe vom 3. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 64).
(2) § 59 Absatz 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Von diesem Tag an ist die Geltung von Artikel 15 Absatz 1 des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes ausgeschlossen.
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