IngG
INHALT
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz - IngG) Vom 14. Juni 2016
- Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz - IngG) Vom 14. Juni 2016
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Geschützte Berufsbezeichnung
- § 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR- Vertragsstaats oder eines sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staates
- § 4 Ausgleichsmaßnahmen
- § 5 Verfahren, Verwaltungszusammenarbeit
- § 6 Vorwarnmechanismus
- § 7 Europäischer Berufsausweis
- § 8 Führen der geschützten Berufsbezeichnung aufgrund einer in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikation
- § 9 Zuständige Stelle
- § 10 Ordnungswidrigkeiten
- § 11 Rechtsverordnungen
- § 12 Statistik
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