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Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz - IngG) Vom 14. Juni 2016

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“
und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz - IngG)
Vom 14. Juni 2016
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sowie Novellierung des Ingenieurgesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. S. 386)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz - IngG) vom 14. Juni 201601.07.2016
Inhaltsverzeichnis01.07.2016
§ 1 - Anwendungsbereich01.07.2016
§ 2 - Geschützte Berufsbezeichnung01.07.2016
§ 3 - Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR- Vertragsstaats oder eines sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staates01.07.2016
§ 4 - Ausgleichsmaßnahmen01.07.2016
§ 5 - Verfahren, Verwaltungszusammenarbeit01.07.2016
§ 6 - Vorwarnmechanismus01.07.2016
§ 7 - Europäischer Berufsausweis01.07.2016
§ 8 - Führen der geschützten Berufsbezeichnung aufgrund einer in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikation01.07.2016
§ 9 - Zuständige Stelle01.07.2016
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2016
§ 11 - Rechtsverordnungen01.07.2016
§ 12 - Statistik01.07.2016
Inhaltsübersicht:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Geschützte Berufsbezeichnung
§ 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR-Vertragsstaats oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates
§ 4 Ausgleichsmaßnahmen
§ 5 Verfahren, Verwaltungszusammenarbeit
§ 6 Vorwarnmechanismus
§ 7 Europäischer Berufsausweis
§ 8 Führen der geschützten Berufsbezeichnung aufgrund einer in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikation
§ 9 Zuständige Stelle
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Rechtsverordnungen
§ 12 Statistik

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Personen, die in Schleswig-Holstein die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen wollen. Ingenieurinnen und Ingenieure erbringen ingenieurspezifische Leistungen selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Dazu gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.

§ 2 Geschützte Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
1.
wer ein Studium in einer technischen oder technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit an einer deutschen, staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieser Studiengang überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss; für die Bezeichnung „Wirtschaftsingenieurin“ oder „Wirtschaftsingenieur“ muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein,
2.
wer von der zuständigen Stelle die Genehmigung hierzu erhalten hat,
3.
wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
4.
wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung oder der Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

§ 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR- Vertragsstaats oder eines sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staates

(1) Die Genehmigung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) angehört, in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat und
1.
über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung verfügt, der in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erforderlich ist für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung (reglementierter Beruf) oder
2.
a)
den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Ingenieurberuf nicht reglementiert ist, und
b)
zusätzlich mindestens einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt.
Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der
Richtlinie 2005/36/EG
1)
abschließt.
(2) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise im Sinn von Absatz 1 müssen in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der
Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
Fußnoten
1)
„ Richtlinie (EG) 2005/36
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305, S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. 354 S. 132“.

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wenn
1.
die vorhandene Berufsqualifikation der antragstellenden Person sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 abgedeckt werden, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
2.
die vorhandene Berufsqualifikation der antragstellenden Person lediglich dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Stelle entweder einen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
3.
die vorhandene Berufsqualifikation der antragstellenden Person lediglich dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 prüft die zuständige Stelle vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung und/oder eines Anpassungslehrgangs muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:
1.
die vorhandene Berufsqualifikation (gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der
Richtlinie 2005/36/EG ),
2.
die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsqualifikation gemäß Absatz 1 Nummer 1 (entspricht dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe d der
Richtlinie 2005/36/EG ) sowie
3.
die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
(4) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 zu beschränken.
(5) Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.

§ 5 Verfahren, Verwaltungszusammenarbeit

(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach
§ 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Stelle darf nur die in Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann in elektronischer Form geführt werden. Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Stelle abgeschlossen sein. Die Frist nach Satz 7 kann einmal um höchstens einen Monat verlängert werden. Hat die zuständige Stelle über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Eine Aufforderung nach Satz 6 hemmt den Lauf der Fristen nach Satz 7 oder 8 nicht.
(2) Die zuständige Stelle kann unbeschadet ihrer Letztverantwortlichkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit anderen Kammern und öffentlichen Stellen zusammenarbeiten.
(3) Die zuständige Behörde nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in Artikel 8 und 56 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

§ 6 Vorwarnmechanismus

(1) Falls eine Person einen Antrag nach
§ 3 gestellt hat und später gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Stellen der übrigen Mitglieds- oder Vertragsstaaten spätestens drei Tage nach Vorliegen dieser vollziehbaren Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem IMI. Die Angaben in der Warnung haben sich auf Folgendes zu beschränken:
1.
Identität des Berufsangehörigen,
2.
betroffener Beruf,
3.
Angaben über das Gericht, das die Feststellung getroffen hat, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung geändert, ist die Warnung binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung der Gerichtsentscheidung zu löschen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 erfolgt im Einklang mit den
Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG
.
(5) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den zu Artikel 56a Absatz 6 und 7 der
Richtlinie 2005/36/EG ergangenen Durchführungsrechtsakten.

§ 7 Europäischer Berufsausweis

(1) Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der
Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der
Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Verfahren nach
§§ 3 bis 5 unberührt.

§ 8 Führen der geschützten Berufsbezeichnung aufgrund einer in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikation

(1) Die in § 2
genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer Hochschule oder einer sonstigen Schule eines Drittstaates von der zuständigen Stelle auf Antrag die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, ihre Hauptniederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung hat und das Zeugnis der Hochschule oder Schule des Drittstaats einem Zeugnis der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Hochschulen gleichwertig ist. Ist die antragstellende Person nicht deutsch im Sinn des
Artikel 116 des Grundgesetzes , kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

§ 9 Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stelle im Sinn dieses Gesetzes ist für antragstellende Personen die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
(2) Das Verfahren kann unbeschadet des Absatzes 1 auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des
§ 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), abgewickelt werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro kann belegt werden, wer ohne nach
§§ 2 , 3 oder
8 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die in
§ 2 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Zuständige Stelle im Sinne von
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

§ 11 Rechtsverordnungen

Das für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über:
1.
Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 4
, insbesondere zu deren Voraussetzungen, Inhalt, Durchführung und Dauer, sowie zu Gebühren, Auslagen und zur Rechtsstellung der antragstellenden Person,
2.
ergänzende Regelungen zu den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 4a Absatz 7 der
Richtlinie 2005/36/EG (Europäischer Berufsausweis), wobei die zuständige Stelle dort abweichend von
§ 9 Absatz 1 geregelt werden kann sowie
3.
ergänzende Regelungen zu den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 56a Absatz 8 der
Richtlinie 2005/36/EG (Vorwarnmechanismus).

§ 12 Statistik

Verfahren zur Genehmigung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ sind Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Sinne des
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein
, über die eine Landesstatistik durchgeführt wird.
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