FSVOAgr
INHALT
Landesverordnung über Fachschulen der Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung Agrar - FSVOAgr) Vom 17. Juli 2014
- Landesverordnung über Fachschulen der Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung Agrar - FSVOAgr) Vom 17. Juli 2014
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1
- § 1 Geltungsbereich, Einschlägige Ausbildungsberufe
- Abschnitt 2
- § 2 Gliederung der Fachschulen
- Unterabschnitt 2.1 Einjährige Fachschule für Landwirtschaft
- § 3 Dauer des Schulbesuches
- § 4 Aufnahmevoraussetzungen
- § 5 Schriftliche Prüfung
- § 6 Abschluss
- Unterabschnitt 2.2 Zweijährige Fachschule für Landwirtschaft
- § 7 Dauer und Organisation des Schulbesuches
- § 8 Aufnahmevoraussetzungen
- § 9 Schriftliche Prüfung
- § 10 Schriftliche Hausarbeit
- § 11 Abschluss
- Unterabschnitt 2.3 Einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum
- § 12 Dauer des Schulbesuches
- § 13 Aufnahmevoraussetzungen
- § 14 Schriftliche Prüfung
- § 15 Praktische Prüfung
- § 16 Abschluss
- Unterabschnitt 2.4 Zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum
- § 17 Dauer und Organisation des Schulbesuches
- § 18 Aufnahmevoraussetzungen
- § 19 Schriftliche Prüfung
- § 20 Praktische Prüfung
- § 21 Abschluss
- § 22 Erwerb der Fachhochschulreife
- Unterabschnitt 2.5 Einjährige Fachschule für Gartenbau
- § 23 Dauer des Schulbesuches
- § 24 Aufnahmevoraussetzungen
- § 25 Schriftliche Prüfung
- § 26 Abschluss
- Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
- § 27 Anmeldung
- § 28 Ausnahmegenehmigung
- § 29 Gleichwertige Abschlüsse
- § 30 Schriftliche Prüfung
- § 31 Praktische Prüfung
- § 32 Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
- § 33 Erwerb weiterer Schulabschlüsse
- § 34 Ersatz für Berufstätigkeit
- § 35 Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen
- § 36 Prüfungsausausschuss
- § 37 Zeugnisse, Berechtigungen und Urkunden
- § 38 Prüfungen im Schuljahr 2022/23
- § 39 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
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