Landesverordnung über Fachschulen der Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung Agrar - FSVOAgr) Vom 17. Juli 2014
Landesverordnung über Fachschulen der Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung Agrar - FSVOAgr) Vom 17. Juli 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 38 geändert, § 39 aufgehoben, bisheriger § 40 wird § 39 (Art. 10 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Fachschulen der Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung Agrar - FSVOAgr) vom 17. Juli 2014 | 01.08.2014 |
Eingangsformel | 01.08.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2021 |
Abschnitt 1 | 01.08.2014 |
§ 1 - Geltungsbereich, Einschlägige Ausbildungsberufe | 01.08.2014 |
Abschnitt 2 | 01.08.2014 |
§ 2 - Gliederung der Fachschulen | 31.07.2022 |
Unterabschnitt 2.1 - Einjährige Fachschule für Landwirtschaft | 01.08.2014 |
§ 3 - Dauer des Schulbesuches | 01.08.2014 |
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2014 |
§ 5 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2014 |
§ 6 - Abschluss | 01.08.2014 |
Unterabschnitt 2.2 - Zweijährige Fachschule für Landwirtschaft | 01.08.2014 |
§ 7 - Dauer und Organisation des Schulbesuches | 31.07.2022 |
§ 8 - Aufnahmevoraussetzungen | 31.07.2019 |
§ 9 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2014 |
§ 10 - Schriftliche Hausarbeit | 01.08.2014 |
§ 11 - Abschluss | 01.08.2014 |
Unterabschnitt 2.3 - Einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum | 01.08.2014 |
§ 12 - Dauer des Schulbesuches | 01.08.2014 |
§ 13 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2014 |
§ 14 - Schriftliche Prüfung | 31.07.2019 |
§ 15 - Praktische Prüfung | 01.08.2014 |
§ 16 - Abschluss | 01.08.2014 |
Unterabschnitt 2.4 - Zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum | 01.08.2014 |
§ 17 - Dauer und Organisation des Schulbesuches | 31.07.2022 |
§ 18 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2014 |
§ 19 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2014 |
§ 20 - Praktische Prüfung | 01.08.2014 |
§ 21 - Abschluss | 01.08.2014 |
§ 22 - Erwerb der Fachhochschulreife | 31.07.2022 |
Unterabschnitt 2.5 - Einjährige Fachschule für Gartenbau | 01.08.2014 |
§ 23 - Dauer des Schulbesuches | 01.08.2014 |
§ 24 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2014 |
§ 25 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2014 |
§ 26 - Abschluss | 01.08.2014 |
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen | 01.08.2014 |
§ 27 - Anmeldung | 31.07.2019 |
§ 28 - Ausnahmegenehmigung | 01.01.2021 |
§ 29 - Gleichwertige Abschlüsse | 01.08.2014 |
§ 30 - Schriftliche Prüfung | 31.07.2019 |
§ 31 - Praktische Prüfung | 01.08.2014 |
§ 32 - Berufsausbildung und Mitarbeiterführung | 31.07.2019 |
§ 33 - Erwerb weiterer Schulabschlüsse | 01.08.2014 |
§ 34 - Ersatz für Berufstätigkeit | 31.07.2022 |
§ 35 - Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen | 31.07.2022 |
§ 36 - Prüfungsausausschuss | 01.01.2021 |
§ 37 - Zeugnisse, Berechtigungen und Urkunden | 31.07.2022 |
§ 38 - Prüfungen im Schuljahr 2022/23 | 01.03.2023 |
§ 39 - Inkrafttreten | 01.03.2023 |
Anlage 1 - Einschlägige Ausbildungsberufe für die Zielsetzung der Jeweiligen Fachrichtungen | 31.07.2019 |
Anlage 2 | 31.07.2022 |
Aufgrund des § 126 Absatz 5 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 | |
§ 1 | - Geltungsbereich, Einschlägige Ausbildungsberufe |
Abschnitt 2 | |
§ 2 | - Gliederung der Fachschulen |
Unterabschnitt 2.1 Einjährige Fachschule für Landwirtschaft | |
§ 3 | - Dauer des Schulbesuches |
§ 4 | - Aufnahmevoraussetzungen |
§ 5 | - Schriftliche Prüfung |
§ 6 | - Abschluss |
Unterabschnitt 2.2 Zweijährige Fachschule für Landwirtschaft | |
§ 7 | - Dauer des Schulbesuches |
§ 8 | - Aufnahmevoraussetzungen |
§ 9 | - Schriftliche Prüfung |
§ 10 | - Schriftliche Hausarbeit |
§ 11 | - Abschluss |
Unterabschnitt 2.3 Einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum | |
§ 12 | - Dauer des Schulbesuches |
§ 13 | - Aufnahmevoraussetzungen |
§ 14 | - Schriftliche Prüfung |
§ 15 | - Praktische Prüfung |
§ 16 | - Abschluss |
Unterabschnitt 2.4 Zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum | |
§ 17 | - Dauer des Schulbesuches |
§ 18 | - Aufnahmevoraussetzungen |
§ 19 | - Schriftliche Prüfung |
§ 20 | - Praktische Prüfung |
§ 21 | - Abschluss |
§ 22 | - Erwerb der Fachhochschulreife |
Unterabschnitt 2.5 Einjährige Fachschule für Gartenbau | |
§ 23 | - Dauer des Schulbesuches |
§ 24 | - Aufnahmevoraussetzungen |
§ 25 | - Schriftliche Prüfung |
§ 26 | - Abschluss |
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 27 | - Anmeldung |
§ 28 | - Ausnahmegenehmigungen |
§ 29 | - Gleichwertige Abschlüsse |
§ 30 | - Schriftliche Prüfung |
§ 31 | - Praktische Prüfung |
§ 32 | - Berufsausbildung und Mitarbeiterführung |
§ 33 | - Erwerb weiterer Schulabschlüsse |
§ 34 | - Ersatz für Berufstätigkeit |
§ 35 | - Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen |
§ 36 | - Prüfungsausschuss |
§ 37 | - Zeugnisse und Urkunden |
§ 38 | - Inkrafttreten |
Anlage 1 | |
Einschlägige Ausbildungsberufe der jeweiligen Fachrichtungen im Sinne dieser VO | |
Anlage 2 | |
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung |
Abschnitt 1
§ 1 Geltungsbereich, Einschlägige Ausbildungsberufe
Diese Verordnung gilt für Fachschulen der Agrarwirtschaft. Die in dieser Verordnung als einschlägig bezeichneten Ausbildungsberufe ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Abschnitt 2
§ 2 Gliederung der Fachschulen
(1) Für die Fachschulen der Agrarwirtschaft werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1.
Landwirtschaft,
2.
Hauswirtschaft im ländlichen Raum,
3.
Gartenbau.
(2) Die Fachrichtung Landwirtschaft umfasst:
1.
die einjährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunkten
a)
allgemeine Landwirtschaft,
b)
ökologischer Landbau und
2.
die zweijährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunkten
a)
allgemeine Landwirtschaft,
b)
ökologischer Landbau.
(3) Die Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum umfasst:
1.
die einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum und
2.
die zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit den Schwerpunkten
a)
Gesundheit und Betreuung,
b)
Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum.
(4) Die Fachrichtung Gartenbau umfasst die einjährige Fachschule für Gartenbau mit den Schwerpunkten
1.
Produktionsgartenbau,
2.
Dienstleistungsgartenbau.
(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Aufbau- und Ergänzungsbildungsangebote, die auf einem Fachschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss aufbauen, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen und weitere Qualifikationen vermitteln, zulassen.
Unterabschnitt 2.1 Einjährige Fachschule für Landwirtschaft
§ 3 Dauer des Schulbesuches
Der Schulbesuch dauert ein Schulleistungsjahr.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzungen sind:
1.
der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und
2.
eine mindestens einjährige landwirtschaftliche Berufstätigkeit.
§ 5 Schriftliche Prüfung
(1) Für die schriftliche Prüfung sind zwei der nachstehenden Fächer als Prüfungsfächer zu wählen. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden.
Agrarpolitik und Marktlehre | (drei) |
Betriebswirtschaftslehre | (vier) |
Tierische Erzeugung | (vier) |
Pflanzliche Erzeugung | (vier) |
Technik und Bauwesen | (drei) |
Natur und Umwelt | (zwei). |
(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens sechs Zeitstunden.
§ 6 Abschluss
Der Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin des Landbaus“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter des Landbaus“.
Unterabschnitt 2.2 Zweijährige Fachschule für Landwirtschaft
§ 7 Dauer und Organisation des Schulbesuches
(1) Der Schulbesuch umfasst die einjährige Fachschule für Landwirtschaft sowie ein weiteres Schulleistungsjahr.
(2) Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Fachschulen können bis zu 20 Prozent, jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen, wie zum Beispiel Blended Learning, organisiert werden, sofern dies in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitet.
§ 8 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahmevoraussetzungen für das erste Schulleistungsjahr der zweijährigen Fachschule für Landwirtschaft ergeben sich aus § 4.
(2) Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist der erfolgreiche Abschluss der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft.
§ 9 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern abgenommen. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden.
Verbindliches Prüfungsfach ist das Fach | ||
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung | (drei). | |
Bis zu drei Prüfungsarbeiten werden in den Fächern | ||
Angewandte Betriebswirtschaft | (vier), | |
Tierische Erzeugung mit Bauwesen | (vier), | |
Pflanzliche Erzeugung mit Verfahrenstechnik | (vier), | |
Unternehmens-Management-Training (UMT) | (vier) | |
Agrarmarketing | (drei) |
angefertigt. Die vierte Prüfungsarbeit kann auch in dem Fach Volkswirtschaftslehre und Agrarpolitik (drei) oder Agrar- und Umweltrecht (drei) geschrieben werden.
§ 10 Schriftliche Hausarbeit
Im Fach Unternehmens-Management-Training (UMT) ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, die wie ein eigenständiges Fach Bestandteil der Prüfung ist. Die Benotung der schriftlichen Hausarbeit fließt nicht als Teilnote in die Endnote des Faches Unternehmens-Management-Training (UMT) ein. Eine „mangelhaft“ lautende Note in der Hausarbeit kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote im Fach Unternehmens-Management-Training (UMT) ausgeglichen werden. Eine „ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit kann nicht ausgeglichen werden. Die Benotung und das Thema der Hausarbeit sind im Abschlusszeugnis anzugeben.
§ 11 Abschluss
Der Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“.
Unterabschnitt 2.3 Einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum
§ 12 Dauer des Schulbesuches
Der Schulbesuch dauert in der Vollzeitform ein Schulleistungsjahr. In der Teilzeitform umfasst er einen entsprechend längeren Zeitraum.
§ 13 Aufnahmevoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzungen sind:
1.
der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und
2.
eine mindestens einjährige hauswirtschaftliche Berufstätigkeit.
§ 14 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung wird in zwei der nachstehenden Fächer durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden.
Betriebs- und Unternehmensführung | (vier) |
Ernährung und Gesundheit | (drei) |
Tourismus im ländlichen Raum | (drei) |
Betreuung und Pflege | (drei). |
§ 15 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung findet in zwei Fächern statt. Fächer der praktischen Prüfung können sein: Ernährungstechnologie, Service, Gestaltung und Reinigung, Gartenbau und Vermarktung.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe durch Auslosung zwei Werktage vor der praktischen Prüfung. Einen Werktag vor Beginn der praktischen Prüfung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen.
(3) Die Gesamtdauer beträgt mindestens sechs, höchstens jedoch acht Zeitstunden.
§ 16 Abschluss
Der Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter der ländlichen Hauswirtschaft“.
Unterabschnitt 2.4 Zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum
§ 17 Dauer und Organisation des Schulbesuches
Der Schulbesuch dauert zwei Schulleistungsjahre. Bei erfolgreichem Abschluss der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum entfällt das erste Schulleistungsjahr. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 18 Aufnahmevoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzungen sind:
1.
für das erste Schulleistungsjahr der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss,
2.
für das zweite Schulleistungsjahr:
a)
das Versetzungszeugnis des ersten Schulleistungsjahres des Bildungsganges nach Nummer 1 und der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige hauswirtschaftliche Berufstätigkeit; bei Erwerb des Mittleren Schulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses über die Berufsfachschule der Fachrichtungen „Ernährung“ oder „Gesundheit und Ernährung“ ist eine einjährige Berufstätigkeit nicht erforderlich oder
b)
der Abschluss der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum.
§ 19 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Verbindliche Prüfungsfächer sind die Fächer
Deutsch / Kommunikation | (drei) | |||
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung | (drei). | |||
Das dritte Prüfungsfach wird aus den Fächern | ||||
Betriebs- und Unternehmensführung | (vier) sowie | |||
Ernährung | (vier) bestimmt. | |||
Die vierte Prüfung wird in dem Schwerpunkt | ||||
a) Gesundheit und Betreuung in den Fächern | ||||
Gesundheit | (drei) oder | |||
Betreuung | (drei), | |||
b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum | ||||
in den Fächern | ||||
Tourismus im ländlichen Raum | (drei) oder | |||
Gartenbau und Vermarktung | (drei) |
durchgeführt.
§ 20 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung wird in zwei Fächern durchgeführt. Fächer der praktischen Prüfung können sein:
1.
Ernährungstechnologie
2.
Service, Gestaltung und Reinigung oder
3.
im Schwerpunkt
a)
Gesundheit und Betreuung die Fächer „Betreuung“ oder „Betriebsleitungstraining (BLT)“
b)
Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum die Fächer „Gartenbau und Vermarktung“ oder „Betriebsleitungstraining (BLT)“.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe durch Auslosung drei Werktage vor der praktischen Prüfung. Einen Werktag vor Beginn der praktischen Prüfung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen.
(3) Die praktische Prüfung hat im Zeitraum zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu erfolgen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens sechs, jedoch nicht mehr als acht Zeitstunden.
§ 21 Abschluss
Der Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter ländlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“ unter Angabe des Schwerpunktes nach § 2 Absatz 3.
§ 22 Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn
1.
der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,
2.
entsprechend der von der Kultusministerkonferenz am 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 erzielten Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (einsehbar unter: www.kmk.org/bildung-schule/beruflichebildung.html) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
3.
die Erfüllung der inhaltlichen Standards durch jeweils eine drei Zeitstunden dauernde schriftliche Prüfung in den Bereichen
a)
Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,
b)
Fremdsprache und
c)
Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
nachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 abzulegende schriftliche Prüfung kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter Prüfungsbedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48).
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Unterabschnitt 2.5 Einjährige Fachschule für Gartenbau
§ 23 Dauer des Schulbesuches
Der Schulbesuch dauert in der Vollzeitform ein Schulleistungsjahr. In der Teilzeitform umfasst er einen entsprechend längeren Zeitraum.
§ 24 Aufnahmevoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzungen sind:
1.
der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und
2.
eine mindestens zweijährige gärtnerische Berufstätigkeit.
§ 25 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung wird in drei Fächern durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Verbindliche Prüfungsfächer sind Betriebswirtschaftslehre mit EDV (fünf) und je nach Schwerpunkt Produktionsgartenbau (vier) oder Dienstleistungsgartenbau (vier). Das dritte Prüfungsfach wird aus den Fächern Verkaufslehre/Marketing (drei) oder Rechtskunde (drei) bestimmt.
§ 26 Abschluss
Der Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin des Gartenbaus“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter des Gartenbaus“ unter Angabe des Schwerpunktes nach § 2 Absatz 4.
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Anmeldung
Der Aufnahmeantrag ist an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der beglaubigte Nachweis über den Schul-, Berufsschul- und Berufsabschluss,
3.
der Nachweis der Berufstätigkeit; er soll durch die Vorlage eines Sozialversicherungsnachweises erfolgen.
§ 28 Ausnahmegenehmigung
Über eine Ausnahme für die Aufnahme in die Fachschule (Ausnahmegenehmigung) bezüglich des Berufsschulabschlusses und der Berufstätigkeit nach § 27 Satz 2 Nummer 3 sowie über eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Anerkennung von Studienzeiten entscheidet auf Antrag die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsicht in dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB).
§ 29 Gleichwertige Abschlüsse
Soweit nach dieser Verordnung der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem vergleichbarer Schulabschluss Aufnahmevoraussetzung ist, wird stattdessen auch die Erfüllung der Voraussetzungen zum Besuch der Oberstufe anerkannt.
§ 30 Schriftliche Prüfung
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. Die Fächer werden fünf Unterrichtstage vor der schriftlichen Prüfung den Schülerinnen oder Schülern bekannt gegeben.
(2) Die Schülerin oder der Schüler kann in jedem Fach der schriftlichen Prüfung zwischen zwei Themen oder Aufgabenvorschlägen wählen.
§ 31 Praktische Prüfung
Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist durch eine Präsentation im Rahmen eines Prüfungsgespräches darzustellen.
§ 32 Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Voraussetzung zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) ist an der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum in dem Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine mindestens „ausreichend“ lautende Note sowohl in der theoretischen Prüfung, als auch der Gesamtnote für die praktischen Teile, die im Schuljahresverlauf zu absolvieren sind.
§ 33 Erwerb weiterer Schulabschlüsse
Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, enthält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss wurde erworben.“
§ 34 Ersatz für Berufstätigkeit
(1) Die entsprechende Berufsabschlussprüfung nach § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), ersetzt bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum die Berufstätigkeit.
(2) Die Zeiten eines Freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes, eines Freiwilligen Sozialen oder Freiwilligen Ökologischen Jahres oder eines anerkannten Freiwilligendienstes im Ausland werden bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit einem Drittel auf die geforderte Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.
§ 35 Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen
Für die Abschlussprüfung an Fachschulen der Agrarwirtschaft gelten die Bestimmungen der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 36 Prüfungsausausschuss
(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 2 BS-PrüVO gehören alle Lehrkräfte, die im Schuljahr der Abschlussprüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben, dem Prüfungsausschuss an.
(2) Es können bis zu drei Sachverständige, die auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von dem SHIBB berufen werden, dem Prüfungsausschuss angehören.
§ 37 Zeugnisse, Berechtigungen und Urkunden
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 sowie die erworbene Qualifikation enthalten muss.
(2) Das Abschlusszeugnis erhält den Hinweis: „Dieser Berufsabschluss gilt als Diplom im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG und ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“
(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird in Ausbildungen, die nach dem 1. August 2021 abgeschlossen worden sind und die Bedingungen nach § 53c Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), erfüllen, eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt, in der neben der Berufsbezeichnung nach § 6, § 11, § 16, § 21 oder § 26 der Titel mit dem Klammerzusatz „Bachelor Professional im Fachbereich Agrarwirtschaft“ verliehen wird. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Verordnung.
§ 38 Prüfungen im Schuljahr 2022/23
Im Schuljahr 2022/23 wird die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.
§ 39 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Für Anträge gemäß § 28, die vor Inkrafttreten der SHIBB Errichtungsverordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 860) gestellt wurden, findet die Fachschulverordnung Agrar vom 17. Juli 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 387), in der bis zum 1. Januar 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Anlage 1
Einschlägige Ausbildungsberufe für die Zielsetzung der Jeweiligen Fachrichtungen
Ein- und zweijährige Fachschule für Landwirtschaft
Als einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:
•
Landwirtin/Landwirt
•
Fischwirtin/Fischwirt (ausgenommen des Betriebszweiges der kl. Hochsee- und Küstenfischerei)
•
Forstwirtin/Forstwirt
•
Gärtnerin/Gärtner
•
Mechanikerin/Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik
•
Pferdewirtin/Pferdewirt
•
Tierwirtin/Tierwirt
•
Landwirtschaftlich-Technische Assistentin/Landwirtschaftlich-Technischer Assistent
•
Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter
•
Fachkraft Agrarservice
•
Milchtechnologin/Milchtechnologe
•
Milchwirtschaftliche Laborantin/ Milchwirtschaftlicher Laborant
•
Bankkauffrau/-mann
•
Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel sowie im Einzelhandel
•
Pflanzentechnologin/Pflanzentechnologe
•
gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe mit Bezug zur Fachrichtung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters
•
Gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe in Verbindung mit beruflichem Bezug zur Fachrichtung und nachgewiesener Praxiserfahrung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters; bei der Vergabe von Schulplätzen haben die vorstehend aufgeführten Berufe Vorrang.
Ein- und zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum
Als einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:
•
Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter
•
Bäckerin/Bäcker
•
Fachkraft im Gastgewerbe
•
Fachkraft für Lebensmitteltechnik
•
Fachkraft für Süßwarentechnik
•
Fachverkäuferin/Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk
•
Fleischerin/Fleischer
•
Hotelfachfrau/Hotelfachmann
•
Köchin/Koch
•
Milchtechnologin/Milchtechnologe
•
Milchwirtschaftliche Laborantin/ Milchwirtschaftlicher Laborant
•
Konditorin/Konditor
•
Schneiderin/Schneider
•
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann
•
Diätassistentin/Diätassistent
•
Landwirtin/Landwirt
•
Gärtnerin/Gärtner
•
Floristin/Florist
•
Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie
•
Altenpflegerin/Altenpfleger
•
Gesundheits- und Krankenpflegerin/-Krankenpfleger
•
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-Kinderkrankenpfleger
•
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
•
Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter im sozialen Dienst (Berufsfachschule)
•
Sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent
•
Kauffrau/-mann für Tourismus
•
Gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe in Verbindung mit beruflichem Bezug zur Fachrichtung und nachgewiesener Praxiserfahrung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters; bei der Vergabe von Schulplätzen haben die vorstehend aufgeführten Berufe Vorrang.
Einjährige Fachschule für Gartenbau
Als einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:
•
Gärtnerin/Gärtner
•
Floristin/Florist
•
Forstwirtin/Forstwirt
•
Landwirtin/Landwirt
•
Landwirtschaftlich-Technische Assistentin/Landwirtschaftlich-Technischer Assistent des Schwerpunktes gartenbauliche Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie
•
Gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe in Verbindung mit beruflichem Bezug zur Fachrichtung und nachgewiesener Praxiserfahrung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters; bei der Vergabe von Schulplätzen haben die vorstehend aufgeführten Berufe Vorrang.
Anlage 2
(zu § 37 Absatz 3 FSVOAgr)
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