DirektZahlDurchfV
INHALT
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfV)
- Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
- Eingangsformel
- Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
- § 2a Dauergrünland
- § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
- § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
- Teil 2
- Aktiver Betriebsinhaber
- § 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- § 6 (weggefallen)
- § 7 (weggefallen)
- § 8 (weggefallen)
- § 9 (weggefallen)
- Teil 3
- Basisprämienregelung
- Abschnitt 1
- Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
- § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
- § 11 Mindestbetriebsgröße
- § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
- § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
- Abschnitt 2
- Nationale Reserve
- § 13 Auffüllung der nationalen Reserve
- § 13a Kürzung der nationalen Reserve
- § 14 Zuständigkeit
- § 15 Mitteilungen
- § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
- Teil 4
- Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
- Abschnitt 1
- Anbaudiversifizierung
- § 17 Anbaudiversifizierung
- Abschnitt 2
- Dauergrünland
- Unterabschnitt 1
- Referenzanteil
- § 18 Referenzanteil
- Unterabschnitt 2
- Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
- § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- § 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
- Unterabschnitt 3
- Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
- § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
- § 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- Unterabschnitt 4
- Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
- § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
- Unterabschnitt 5
- Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
- § 24b Auswahl der Betriebsinhaber
- § 24c Verfahren
- § 24d Meldepflichten
- § 24e Weitere Jahre
- Abschnitt 3
- Flächennutzung im Umweltinteresse
- § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 32c Flächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
- Teil 5
- Schlussvorschriften
- § 34 Anwendungsbestimmungen
- § 35 Übergangsregelung
- § 36 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
- Anlage 2 (weggefallen)
- Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
- Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
- Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
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