Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
DirektZahlDurchfV
Ausfertigungsdatum: 03.11.2014
Vollzitat:
"Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2022 (BGBl. I S. 1974) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.11.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 34, 35 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 1307/2013 (CELEX Nr: 32013R1307) vgl. § 1 +++)
Eingangsformel
Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 und § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und mit § 27 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
– des § 16 Absatz 2 Satz 1 und des § 17 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
– des § 15 Absatz 3, des § 17 Absatz 2 und 3 und des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
1. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,
2. der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und
3. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.
§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
(1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres
1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder
2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar
1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr,
2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten.
Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt. Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung
a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung
als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch dann vor, wenn auf der Fläche
1. vor dem 1. Juni eine Mischung gemäß § 32a Absatz 2 oder
2. im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3
ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird.
Fußnote
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
§ 2a Dauergrünland
(1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.
(2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum 30. März 2018 gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.
(3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.
§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
Die für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kommenden Gehölzarten, einschließlich der Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen sind in Anlage 1 festgelegt.
§ 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Direktzahlungen werden im Fall des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gewährt.
Teil 2
Aktiver Betriebsinhaber
§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet.
Fußnote
(+++ § 5 in der vor dem 30.3.2018 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)
§ 6 (weggefallen)
(+++ § 6 in der vor dem 30.3.2018 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)
§ 7 (weggefallen)
(+++ § 7 in der vor dem 30.3.2018 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)
§ 8 (weggefallen)
(+++ § 8 in der vor dem 30.3.2018 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)
§ 9 (weggefallen)
(+++ § 9 in der vor dem 30.3.2018 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)
Teil 3
Basisprämienregelung
Abschnitt 1
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
§ 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der 15. Mai 2015.
(2) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgebliche Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung.
§ 11 Mindestbetriebsgröße
Ein Betriebsinhaber kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen, wenn die beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebs nicht kleiner als ein Hektar sind.
§ 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 stark eingeschränkt zu sein.
(2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn
1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt,
2. innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,
3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist,
4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mehr ermöglicht.
(3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
1. Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei den dem Schiffsverkehr dienenden Anlagen,
2. dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen,
3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden,
4. Parkanlagen, Ziergärten,
5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
7. Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase.
§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst.
Abschnitt 2
Nationale Reserve
§ 13 Auffüllung der nationalen Reserve
(1) Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013
genannten Fälle zu berücksichtigen, werden zur Auffüllung der nationalen Reserve alle Zahlungsansprüche für das jeweilige Jahr durch Multiplikation mit dem nach Absatz 2 bestimmten Kürzungsfaktor linear gekürzt.
(2) Der Kürzungsfaktor ergibt sich durch Division der nationalen Obergrenze für die Basisprämie für das betroffene Jahr durch die Summe aus
1. dem Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche für das betreffende Jahr vor Anwendung dieses Paragrafen und
2. dem Betrag, der sich für alle nach Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche bei Zugrundelegung des Werts ergibt, der für die bestehenden Zahlungsansprüche, für die Jahre 2016 bis 2018 der jeweiligen Region, nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermittelt den Kürzungsfaktor nach Absatz 2 und benennt und berücksichtigt ihn bei der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.
§ 13a Kürzung der nationalen Reserve
(1) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt.
(2) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2022 wird die nationale Reserve um 7,5 Millionen Euro gekürzt.
§ 14 Zuständigkeit
Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.
§ 15 Mitteilungen
Die Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November für das jeweilige Jahr
1. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche je Region und
2. die aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche je Region, aufgeschlüsselt nach den Fällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16,
mit.
§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
(1) Die nationale Reserve wird verwendet zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung
mit § 11
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten.
(2) Im Falle des Absatzes 1 wird einem Betriebsinhaber eine Zahl von Zahlungsansprüchen in dem Umfang zugewiesen, für den ihm wegen des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden einem Betriebsinhaber, soweit in einem Jahr in der nationalen Reserve nicht ausreichend Mittel zur Zuweisung der sich nach Absatz 2 ergebenden Zahl von Zahlungsansprüchen vorhanden sind, Zahlungsansprüche in der Zahl zugewiesen, die sich ergibt, indem die Zahl von Zahlungsansprüchen, die ihm nach Absatz 2 zuzuweisen wäre, mit dem nach Absatz 4 bestimmten Kürzungsfaktor multipliziert wird.
(4) Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus der Division des in der nationalen Reserve für Fälle des Absatzes 1 zur Verfügung stehenden Betrags durch den Betrag, der sich nach Absatz 2 als Bedarf an Mitteln aus der nationalen Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergeben würde. Für Fälle des Absatzes 1 steht der Betrag in der nationalen Reserve zur Verfügung, der sich nach Abzug des Bedarfs für die Fälle nach Artikel 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt. Die Bundesanstalt macht den anzuwendenden Kürzungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Ist im Fall des Absatzes 1 eine Fläche nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen, in dem für die Fläche erstmals die Basisprämie gewährt werden kann. Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 findet entsprechende Anwendung.
§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.
Teil 4
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 1
Anbaudiversifizierung
§ 17 Anbaudiversifizierung
(1) Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt.
(2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten Schläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 bestehen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes Land.
Abschnitt 2
Dauergrünland
Unterabschnitt 1
Referenzanteil
§ 18 Referenzanteil
Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zulässigen Umfang ausgenommen.
Unterabschnitt 2
Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
(1) Ein Betriebsinhaber, der entgegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013
in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat, hat diese Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln.
(2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 eines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich.
(3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Absatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen.
§ 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des § 21a endet.
§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
1. unmittelbar angrenzt,
2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.
Fußnote
(+++ § 19b: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
Unterabschnitt 3
Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
(1) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers steht, ist die Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(2) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, ist die Bereitschaftserklärung des anderen Betriebsinhabers zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(3) Soweit die für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Betriebsinhabers gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung den Anforderungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt und diese einzuhalten hat.
(4) Eine Zustimmung nach Absatz 1 oder Bereitschaftserklärung nach Absatz 2 ist über den Antragsteller gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben. Der Eigentümer hat in der Zustimmung darüber hinaus zu erklären, im Fall des Wechsels des Besitzes oder des Eigentums an einer betroffenen Fläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 jeden nachfolgenden Besitzer und den nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten, dass und ab wann die neue Dauergrünlandfläche der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 unterliegt. Ist der Antragsteller Eigentümer der für die Anlage von Dauergrünland vorgesehenen anderen Fläche, hat er eine Erklärung mit dem nach Satz 2 erforderlichen Inhalt schriftlich abzugeben.
§ 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
(1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
(2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
1. unmittelbar angrenzt,
2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.
Fußnote
(+++ § 19b: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
§ 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
(1) Die Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.
(2) Soweit Dauergrünland in derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.
§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden,
1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
2. soweit ein Fall des § 23 vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
3. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3,
4. soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung.
Für Genehmigungen, die bis zu dem sich nach Satz 1 Nummer 4 für das Jahr 2015 ergebenden Schlusstermin erteilt worden sind, tritt an die Stelle des dort genannten Schlusstermins derjenige für das Jahr 2016.
§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln. Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 4
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
(1) Im Fall des § 16 Absatz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird, solange
1. Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Grund des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anzuwenden ist oder
2. die Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen,
eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin erteilt.
(2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Behörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin genehmigt werden kann. Die zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwandlung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden kann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
(1) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils
1. unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können,
2. unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland.
(3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
Unterabschnitt 5
Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
(1) Ein Betriebsinhaber, der über Flächen verfügt, auf denen Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden ist, ist
1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
2. soweit ein Fall des § 23 vorliegt nach Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts verpflichtet, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder Flächen als Dauergrünland anzulegen.
(2) Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 und Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 24b Auswahl der Betriebsinhaber
(1) Ein Betriebsinhaber ist in den in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Fällen zur Rückumwandlung der Flächen in Dauergrünland verpflichtet.
(2) Reichen die nach Absatz 1 in Dauergrünland rückumzuwandelnden Flächen nicht dazu aus, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils sinkt, ist ein Betriebsinhaber nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland oder Anlage anderer Flächen als Dauergrünland verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für eine Fläche, für deren Umwandlung eine Genehmigung vorliegt, die unter der Voraussetzung der Anlage einer anderen Fläche als Dauergrünland erteilt worden ist, und sofern die Anlage des Dauergrünlandes entsprechend den jeweils anzuwendenden Vorschriften erfolgt ist,
1. in einem Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
2. in einem Fall des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,
3. nach den für die Jahre 2012 bis 2014 jeweils anzuwendenden Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder
4. nach den für die Jahre 2014 und 2015 jeweils anzuwendenden Vorschriften über Cross-Compliance nach Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Satz 1 gilt nicht für eine Fläche, für deren Umwandlung eine Genehmigung in einem Fall des § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des § 24 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung vorliegt.
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die Ausnahme nach Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für alle Regionen vorliegen.
§ 24c Verfahren
(1) Die Feststellung, dass ein Betriebsinhaber verpflichtet ist, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln, ergeht schriftlich.
(2) Im Fall des § 24b Absatz 1 werden in der in Absatz 1 genannten Feststellung die betroffenen Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet bezeichnet, die wieder in Dauergrünland umzuwandeln sind.
(3) Im Fall des § 24b Absatz 2 enthält die in Absatz 1 genannte Feststellung
1. die Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, von denen ein prozentualer Anteil wieder in Dauergrünland umgewandelt werden muss oder diesem Anteil entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,
2. in Prozent mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet den Anteil der umgewandelten Flächen, der wieder in Dauergrünland umzuwandeln ist oder dem entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,
3. die Größe der diesem prozentualen Anteil entsprechenden Fläche in Quadratmetern.
Für die Berechnung des prozentualen Anteils wird die Hektarzahl zugrunde gelegt, die erforderlich ist, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils sinkt.
§ 24d Meldepflichten
(1) Nach der Bekanntgabe einer Feststellung nach § 24c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 hat ein Betriebsinhaber der zuständigen Behörde binnen 14 Tagen zu melden, wenn er über eine in der Feststellung genannte Fläche nicht mehr verfügt oder vor der rechtzeitigen Erfüllung der in § 24a Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht mehr verfügen wird. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Betriebsinhaber über den zu meldenden Sachverhalt Kenntnis erhält, frühestens jedoch am Tag der Bekanntgabe der Feststellung. In der Meldung ist anzugeben:
1. die Fläche nach Lage und Größe,
2. der Tag, ab dem der Betriebsinhaber nicht mehr über die Fläche verfügt,
3. der nachfolgende Bewirtschafter der Fläche mit Name, Anschrift und, soweit bekannt, Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung,
4. soweit der nachfolgende Bewirtschafter nicht oder nicht mit Name und Anschrift bekannt ist, auch der Eigentümer der Fläche mit Name und Anschrift.
(2) Nach einer Feststellung nach § 24c Absatz 2 oder 3 hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde die erfolgte Rückumwandlung der Flächen oder Anlage anderer Flächen als Dauergrünland innerhalb von 14 Tagen zu melden, nachdem diese erfolgt ist. Im Fall der Anlage anderer Flächen als Dauergrünland sind diese nach Lage und Größe zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flächen, für die der Betriebsinhaber eine Meldung nach Absatz 1 erstattet hat.
(3) Soweit die zuständigen Behörden für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereit halten, sind diese zu verwenden.
(4) Nach einer sachlich zutreffenden Meldung in dem in Absatz 1 genannten Fall gilt die Feststellung nach § 24c Absatz 1 mit Wirkung ab dem Tag, ab dem der Betriebsinhaber über die Fläche nicht mehr verfügt, als in dem Umfang dieser Meldung geändert.
§ 24e Weitere Jahre
Solange eine Bekanntmachung in den in § 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil liegt.
Abschnitt 3
Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann im Jahr 2022 der Aufwuchs ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
Fußnote
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
§ 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Terrassen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.
§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.
Fußnote
(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.
(2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.
(2) Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
§ 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden sind die in Anlage 1 als zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen bezeichneten Arten.
(2) Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen.
(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein.
(3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden.
(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach
1. der Ernte der Früchte oder Körner oder
2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder
3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt.
Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat.
(3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt.
Fußnote
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. Oktober dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.
(2) Als im Umweltinteresse genutzte Fläche wird für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) nur berücksichtigt, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat einer Mischung von
1. mindestens zehn der in Anlage 5 Gruppe A aufgeführten Arten, die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann, oder
2. mindestens fünf der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 der in Anlage 5 Gruppe B aufgeführten Arten
etabliert worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai erfolgt sein. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Aussaat
1. im Antragsjahr bis zum 31. Mai oder,
2. soweit die Fläche beginnend mit dem Jahr der Aussaat der Mischung in jedem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen wurde, vor dem Antragsjahr, jedoch nicht vor dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Jahr der aktuellen Ausweisung der Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten),
erfolgt sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es im Jahr 2018 für die Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausreichend, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat
1. einer der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme
a) von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und
b) der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, durchwachsene Silphie
oder
2. einer Mischung mehrerer der in Anlage 5 aufgeführten Arten
etabliert worden ist.
§ 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist
1. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und
2. der Einsatz mineralischer Düngemittel
verboten.
§ 32c Flächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Auf einer Fläche mit Silphium perfoliatum, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist
1. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und
2. der Einsatz mineralischer Düngemittel
verboten.
§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen werden bei
1. Terrassen und
2. einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen,
die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 34 Anwendungsbestimmungen
Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden.
§ 35 Übergangsregelung
(1) Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung sind die §§ 5 bis 9 und die Anlage 2 dieser Verordnung in der vor dem 30. März 2018 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1697)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Gattung | Art | Maximaler Erntezyklus (Jahre) | Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen | |||
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | |
Salix | Weiden | alle Arten | 20 | S. triandra1 | Mandelweide1 | |
S. viminalis1 | Korbweide1 | |||||
Populus | Pappeln | alle Arten | 20 | P. alba1 | Silberpappel1 | |
P. canescens1 | Graupappel1 | |||||
P. nigra1 | Schwarzpappel1 | |||||
P. tremula1 | Zitterpappel1 | |||||
Robinia | Robinien | alle Arten | 20 | |||
Betula | Birken | alle Arten | 20 | B. pendula | Gemeine Birke, Hängebirke | |
Alnus | Erlen | alle Arten | 20 | A. glutinosa | Schwarzerle | |
A. incana | Grauerle | |||||
Fraxinus | Eschen | F. excelsior | Gemeine Esche | 20 | F. excelsior | Gemeine Esche |
Quercus | Eichen | Q. robur | Stieleiche | 20 | Q. robur | Stieleiche |
Q. petraea | Traubeneiche | 20 | Q. petraea | Traubeneiche | ||
Q. rubra | Roteiche | 20 |
1
Einschließlich der Kreuzungen auch mit anderen Arten dieser Gattung.
Anlage 2 (weggefallen)
(+++ Anlage 2 in der vor dem 30.3.2018 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1699 - 1701)
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
---|---|
Gräser | |
Dactylis glomerata | Knaulgras |
Festulolium | Wiesenschweidel, Festulolium |
Lolium x boucheanum | Bastardweidelgras |
Lolium multiflorum | Einjähriges und Welsches Weidelgras |
Lolium perenne | Deutsches Weidelgras |
Avena strigosa | Rauhafer |
Sorghum bicolor | Mohrenhirse |
Sorghum sudanense | Sudangras |
Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense |
Andere | |
Crotalaria juncea | Indischer Hanf |
Glycine max | Sojabohne |
Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius | alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige Platterbse |
Lens culinaris | Linse |
Lotus corniculatus | Hornschotenklee |
Lupinus albus | Weiße Lupine |
Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine |
Lupinus luteus | Gelbe Lupine |
Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) |
Medicago sativa | Luzerne |
Medicago scutellata | Einjährige Luzerne |
Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee |
Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten |
Ornithopus sativus | Serradella |
Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke) |
Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee |
Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) |
Trifolium incarnatum | Inkarnatklee |
Trifolium pratense | Rotklee |
Trifolium repens | Weißklee |
Trifolium resupinatum | Persischer Klee |
Trifolium squarrosum | Sparriger Klee |
Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) |
Trifolium michelianum | Michels Klee |
Trifolium vesiculosum | Blasenfrüchtiger Klee |
Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee |
Trigonella caerulea | Schabzigerklee |
Vicia faba | Ackerbohne |
Vicia pannonica | Pannonische Wicke |
Vicia sativa | Saatwicke |
Vicia villosa | Zottelwicke |
Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla | Mangold |
Brassica carinata | Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf |
Brassica juncea | Sareptasenf |
Brassica napus | Raps |
Brassica nigra | Schwarzer Senf |
Brassica oleracea var. medullosa | Futterkohl (Markstammkohl) |
Brassica rapa | Rübsen, Stoppelrüben |
Camelina sativa | Leindotter |
Eruca sativa | Rauke, Rucola |
Lepidium sativum | Gartenkresse |
Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich |
Sinapis alba | Weißer Senf |
Centaurea cyanus | Kornblume |
Coriandrum sativum | Koriander |
Crepis spp. | alle Arten der Gattung Pippau |
Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre |
Dipsacus spp. | alle Arten der Gattung Karden |
Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf |
Foeniculum vulgare | Fenchel |
Galium verum | Echtes Labkraut |
Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut |
Lamium spp. | alle Arten der Gattung Taubnesseln |
Leucanthemum vulgare | Margerite |
Malva spp. | alle Arten der Gattung Malven |
Oenothera spp. | alle Arten der Gattung Nachtkerzen |
Origanum spp. | alle Arten der Gattung Dost |
Papaver rhoeas | Klatschmohn |
Petroselinum crispum | Petersilie |
Plantago lanceolata | Spitzwegerich |
Prunella spp. | alle Arten der Gattung Braunellen |
Reseda spp. | alle Arten der Gattung Reseden |
Salvia pratensis | Wiesensalbei |
Sanguisorba spp. | alle Arten der Gattung Wiesenknopf |
Silene spp. | alle Arten der Gattung Leimkräuter |
Silybum marianum | Mariendistel |
Tanacetum vulgare | Rainfarn |
Verbascum spp. | alle Arten der Gattung Königskerzen |
Agrostemma githago | Kornrade |
Anethum graveolens | Dill |
Borago officinalis | Borretsch |
Calendula officinalis | Ringelblume |
Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor |
Carum carvi | Kümmel |
Fagopyrum spp. | alle Arten der Gattung Buchweizen |
Guizotia abyssinica | Ramtillkraut |
Helianthus annuus | Sonnenblume |
Linum usitatissimum | Lein |
Nigella spp. | alle Arten der Gattung Schwarzkümmel |
Phacelia tanacetifolia | Phazelie |
Spinacia spp. | alle Arten der Gattung Spinat |
Tagetes spp. | alle Arten der Gattung Tagetes |
Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1702)
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
---|---|
Glycine max | Sojabohne |
Lens spp. | alle Arten der Gattung Linsen |
Lotus corniculatus | Hornschotenklee |
Lupinus albus | Weiße Lupine |
Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine |
Lupinus luteus | Gelbe Lupine |
Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) |
Medicago sativa | Luzerne |
Medicago x varia | Bastardluzerne, Sandluzerne |
Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee |
Phaseolus vulgaris | Gartenbohne |
Pisum sativum | Erbse |
Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee |
Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) |
Trifolium incarnatum | Inkarnatklee |
Trifolium pratense | Rotklee |
Trifolium repens | Weißklee |
Trifolium resupinatum | Persischer Klee |
Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) |
Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten |
Ornithopus sativus | Serradella |
Vicia faba | Ackerbohne |
Vicia pannonica | Pannonische Wicke |
Vicia sativa | Saatwicke |
Vicia villosa | Zottelwicke |
Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee |
Trigonella caerulea | Schabzigerklee |
Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
(Fundstelle: BAnz AT 29.03.2018 V1)
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
---|---|
Gruppe A | |
Agrostemma githago | Kornrade |
Anethum graveolens | Dill |
Borago officinalis | Borretsch |
Calendula officinalis | Ringelblume |
Camelina sativa | Leindotter |
Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor |
Centaurea cyanus | Kornblume |
Coriandrum sativum | Koriander |
Fagopyrum esculentum | Echter Buchweizen |
Helianthus annuus | Sonnenblume |
Lupinus albus | Weiße Lupine |
Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine |
Lupinus luteus | Gelbe Lupine |
Malva sylvestris | Wilde Malve |
Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) |
Melilotus albus | Weißer Steinklee |
Myosotis arvense | Acker-Vergissmeinnicht |
Nigella sativa | Echter Schwarzkümmel |
Ornithopus sativus | Serradella |
Papaver rhoeas | Klatschmohn |
Phacelia tanacetifolia | Phazelie |
Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke) |
Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich |
Reseda luteola | Färber-Wau |
Silybum marianum | Mariendistel |
Sinapis alba | Weißer Senf |
Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee |
Trifolium incarnatum | Inkarnatklee |
Trifolium pratense | Rotklee |
Trifolium resupinatum | Persischer Klee |
Vicia sativa | Saatwicke |
Vicia villosa | Zottelwicke |
Gruppe B | |
Achillea millefolium | Schafgarbe |
Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig |
Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz |
Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille |
Campanula trachelium | Nesselblättrige Glockenblume |
Carduus nutans | Nickende Distel |
Carum carvi | Kümmel |
Centaurea jacea | Wiesen-Flockenblume |
Centaurea scabiosa | Skabiosen-Flockenblume |
Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte |
Clinopodium vulgare | Wirbeldost |
Crepis biennis | Wiesen-Pippau |
Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre |
Dipsacus fullonum | Wilde Karde |
Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf |
Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen |
Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß |
Foeniculum vulgare | Fenchel |
Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut |
Isatis tinctoria | Färber-Waid |
Leonurus cardiaca | Echtes Herzgespann |
Leucanthemum ircutianum | Fettwiesen-Margerite |
Leucanthemum vulgare | Margerite |
Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut |
Lotus corniculatus | Hornschotenklee |
Lychnis flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich |
Malva moschata | Moschus-Malve |
Medicago sativa | Luzerne |
Melilotus officinalis | Gelber Steinklee |
Oenothera biennis | Gemeine Nachtkerze |
Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette |
Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost, Wilder Majoran |
Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak |
Pimpinella major | Große Bibernelle |
Pimpinella saxifraga | Kleine Bibernelle |
Plantago lanceolata | Spitzwegerich |
Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle |
Reseda lutea | Gelber Wau |
Salvia pratensis | Wiesensalbei |
Sanguisorba minor | Kleiner Wiesenknopf |
Sanguisorba officinalis | Großer Wiesenknopf |
Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut |
Silphium perfoliatum | Durchwachsene Silphie |
Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute |
Tanacetum corymbosum | Ebensträußige Wucherblume |
Tanacetum vulgare | Rainfarn |
Thymus pulegioides | Gewöhnlicher Thymian |
Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) |
Trifolium repens | Weißklee |
Verbascum densiflorium | Großblütige Königskerze |
Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze |
Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze |
Verbascum phoeniceum | Violette Königskerze |
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