Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines geme...
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006 (§§ 1–13)
- Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006 (§§ 1–13)
- § 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals
- § 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
- § 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
- § 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
- § 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
- § 6 Protokollierung der Abrufe
- § 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
- § 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
- § 9 Auskehrung der Einnahmen
- § 10 Vereinsregister
- § 11 Kosten
- § 12 Betrieb des Registerportals
- § 13 In-Kraft-Treten und Kündigung
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