Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006 (§§ 1–13)
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staatsministerin der Justiz
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel ¹Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). ²Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB
§ 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:
Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsieht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann – ohne zusätzliche Registrierung – im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen
Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister
§ 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
¹Der Freistaat Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB
§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1) Der Freistaat Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§ 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
¹Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. ²Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) ¹Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. ²Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Freistaats Bayern.
§ 6 Protokollierung der Abrufe
(1) ¹Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV.
(2) ¹Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. ²Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Freistaat Bayern mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) ¹Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. ²Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) ¹Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. ²Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. ³Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) ¹Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. ²Der Freistaat Bayern erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
§ 9 Auskehrung der Einnahmen
¹Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat Bayern überwiesen. ²Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die – ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens – dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
§ 10 Vereinsregister
Soweit die im Freistaat Bayern elektronisch geführten Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11 Kosten
¹Der Freistaat Bayern erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. ²Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12 Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 13 In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Er tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. ³Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) ¹Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. ²Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. ³Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Düsseldorf, den 29. Dezember 2006
Roswitha Müller-Piepenkötter
München, den 27. Dezember 2006
Dr. Beate Merk
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