Richtlinien für die Aufbauhilfe für die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaft...
INHALT
Richtlinien für die Aufbauhilfe für die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur
- Richtlinien für die Aufbauhilfe für die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur
- 1. Zweck der Aufbauhilfe
- 2. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- 3. Gegenstand der Billigkeitsleistung
- 3.1 Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer Schäden
- 3.2 Kompensation von Einkommenseinbußen
- 3.3 Schadensminimierungspflicht
- 4. Antragsberechtigung
- 4.1 Antragsberechtigte
- 4.2 Nicht Antragsberechtigte
- 5. Erstattungsfähige Ausgaben und Einkommenseinbußen
- 5.1 Höhe der erstattungsfähigen Ausgaben
- 5.2 Höhe der erstattungsfähigen Einkommenseinbußen
- 6. Art und Umfang der Aufbauhilfe
- 6.1 Aufbauhilfeprogramm
- 6.2 Härtefälle
- 6.3 Private Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft
- 7. Bedingungen
- 7.1 Anforderung und Verwendung der Aufbauhilfe
- 7.2 Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten
- 7.3 Anrechnung von staatlichen Finanzhilfen
- 7.4 Anrechnung von Leistungen Dritter
- 7.5 Keine Überkompensation
- 7.6 Kostensteigerungen
- 8. Einholung von Vergleichsangeboten
- 9. Besonderheit GRW-Fälle und Breitbandförderprogramme
- 10. Maßnahmebeginn
- 11. Prosperitätsprüfung
- 12. Rückerstattungspflicht
- 13. Bewilligungsbehörde
- 14. Verfahren
- 14.1 Antragstellung
- 14.2 Bewilligung
- 14.3 Durchführungszeitraum
- 14.4 Nachweis über die Verwendung der Aufbauhilfe
- 14.5 Pflichten der Bewilligungsbehörden
- 15. Auskunftspflichten, Prüfung
- 16. Datenschutz
- 17. Hinweis auf Elementarschadensversicherung
- 18. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlagen
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