Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden sowie der Unterausschüsse nach § 55...
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Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden sowie der Unterausschüsse nach § 55 Abs. 4 und 8 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965)

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