Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden sowie der Unterausschüsse nach § 55 Abs. 4 und 8 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965)
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wird Folgendes bestimmt:
Zur Durchführung der Aufgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind beim
Die Mitglieder des Landesausschusses und die der Ausschüsse bei den Aufsichtsbehörden sowie die Mitglieder der Unterausschüsse erhalten, wenn sie nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, bei der Teilnahme an einer Ausschusssitzung eine Entschädigung nach den §§ 2 bis 5 und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Entschädigung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie wird vom
Die Mitglieder des Landesausschusses und der Ausschüsse bei den Aufsichtsbehörden sowie die Mitglieder der Unterausschüsse erhalten, wenn sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, von ihrer Beschäftigungsbehörde Reisekosten.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft; gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 10. Februar 1972 (AMBl S. A 79) außer Kraft.
I.A.
Dr. Schmatz
Ministerialdirektor
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