RGBl. Nr. 105/1858
Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich, oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird. (RGBl. Nr. 105/1858)
- Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich, oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird. (RGBl. Nr. 105/1858)
- Beachte für folgende Bestimmung
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel