Monitoring Gesetzessammlung

RGBl. Nr. 105/1858

AT - Österreichisches Bundesrecht

RGBl. Nr. 105/1858

Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich, oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird. (RGBl. Nr. 105/1858)

Beachte für folgende Bestimmung

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Langtitel

Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich, oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird.
StF: RGBl. Nr. 105/1858

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858 folgende Gesetzeserläuterung erlassen:
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