Gesetz über die Informatik Schaffhausen (172.700)
INHALT
Gesetz über die Informatik Schaffhausen
- Gesetz über die Informatik Schaffhausen
- Art. 3 Die ITSH erbringt für Dritte Informatikdienstleistungen zu mindes-
- Art. 15 1)
- Art. 21 Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuer-
- Art. 22 Die kantonalen Abteilungen, Anstalten und Betriebe sind verpflich-
- Art. 23 Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich
- Art. 24 Die Haftung der ITSH und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie
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