Gesetz über die Informatik Schaffhausen (172.700)
CH - SH

Gesetz über die Informatik Schaffhausen

und prozess- -Dienstleis tungen zu einem -/Leistungsverhältnis unter Gewährleistung der - Rechtsform Zweck und Auf- gaben

Art. 3 Die ITSH erbringt für Dritte Informatikdienstleistungen zu mindes-

tens kostendeckenden Preisen, soweit die Leistungserbringung für Dritte für den Kanton zu keinen finanziellen Nachteilen führt und die für den Kanton zu erbringenden Dienst leistungen nicht beeinträch- tigt werden. II. Behörden und Organisation
Art. 4
1) Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Ihm stehen namentlich fol- gende Befugnisse zu: a) Festlegung der politischen Zielvorgaben; b) Genehmigung des Budgets; c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts; d) Kenntnisnahme der Eignerstrategie.
Art. 5
1) Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präside wie der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission; b) Wahl und Abberufung der IT -Kommission; c) Wahl der Revisionsstelle; d) Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; e) Verabschiedung von Budgets und Jahresberichts und der Jah- resrechnung; f) Genehmigung der Eignerstrategie; g) Kenntnisnahme der Geschäftsstrategie sowie der Management- grundsätze; h) Genehmigung von Immobiliengeschäften und Beteiligungen im Rahmen des Zwecks; i) Genehmigung des Entschädigungsreglements für die Verwal- tungskommission; j) Festlegung einer Limite für die Schwankungsreserve. Lei stungen für Dritte Kantonsrat Regierungsrat
st -Servicekatalogs; - sowie wieder- -; Organe Verwaltungs- kommissio n Aufgaben der Verwaltungs- kommission
n) Beschluss über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Aus- gaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsver- einbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auf- tragswert von mehr als Fr. 500'000. -, wenn die Ausg aben durch Einnahmen gedeckt sind; o) Kenntnisnahme von Leistungsvereinbarungen mit den Kunden (SLA); p) Erlass des Geschäfts - und Rechnungslegungsreglements.
Art. 9
1)
1 Die Verwaltungskommission tagt regelmässig und s o oft es die Ge- schäfte erfordern.
2 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer oder die Ge- schäftsführerin nimmt in der Regel an der Sitzung mit beratender Stimme teil und verfügt generel l über das Recht auf Antragstellung.
3 Die Verwaltungskommission kann bei Bedarf weitere Fachperso- nen beiziehen.
4 Die Verwaltungskommission kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung einzelnen Mitgliedern oder der Geschäftsleitung übertra- gen.
5 Die Ei nzelheiten werden im Geschäftsreglement geregelt.
Art. 10
1) Die Verwaltungskommission informiert den Regierungsrat regelmäs- sig, insbesondere über wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen im Geschäftsbetrieb.
Art. 11
1)
1 Die IT -Kommission besteht aus dem für Informatik zuständigen Mit- glied des Regierungsrates als Präsident oder Präsidentin, einer Ver- tretung der kantonalen Verwaltung sowie Vertretungen der kantona- len Gemeinden oder weiteren gewic htigen Kunden.
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Sitzun- gen. Sie sowie eine weitere Vertretung der ITSH gehören der IT Kommission von Amtes wegen an.
3 Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer von vier Jahren gewählt, soweit sie ni cht von Amtes wegen der IT -Kommission angehören.
4 Die IT -Kommission kann weitere Fachpersonen oder Kundenver- treter beiziehen. Sitzungen der Verwaltungs- kommission Berichterstat - tung der Ver- waltungskom - mission IT-Kommission
von IT -Standard- und Basisservices -Standardservices soll ein möglichst flä- - -Security angestrebt werden. Die IT - -Servicekatalog übernommen. - und E -Governmentprojekte und deren Fi- migten Kredite Aufgaben der IT-Kommission Geschäftslei - tung Aufgaben der Geschäftslei - tung
3 Die Geschäftsleitung beschliesst über neue Ausgaben bis Fr. 50'000. - und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000. über Budgetkredite.
4 Die Geschäftsleitung tätigt Vergaben, solange der Schwellenwert für eine offene Ausschreibung nicht erreicht ist.
5 Die Geschäftsleitung beschliesst über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbest ellungen mit einem Auftragswert bis Fr. 500'000. -, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind.
6 Die Geschäftsleitung stellt das Personal der ITSH ein.
7 Weitere Aufgaben, Befugnisse und Delegationen werden im Ge- schäftsreglement geregelt.

Art. 15 1)

1 Der Regierungsrat beauftragt ein als Revisionsexperte zugelasse- nes Revisionsunternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Finanz- kontrolle mit der Prüfung der Jahresrechnung.
2 Die Revisionsstelle wird für vier Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wieder- wahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrech- nung gesetzeskonform sind und erstattet der Verwaltungskommis- sion sowie den kantonalen Behörden Bericht.
4 Die zuständigen Instanzen der ITSH sind verpflichtet, der Revisi- onsstelle alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlag en zur Verfügung zu stellen.
5 Das zuständige Departement hat jederzeit Einsichtsrecht in Buch- haltung, Protokolle und andere Unterlagen.
Art. 16
1 Das Personal untersteht dem kantonalen Personalrecht
2)
. Die Per- sonaladministration erfolgt durch d as kantonale Personalamt.
2 Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Verwaltungskommis- sion. Deren Entschädigung wird vom Regierungsrat in einem sepa- raten Reglement festgelegt.
3 Das Personal ist bei der Pensionskasse Schaffhausen versichert. Revisionsstelle Personal
gskommission im Rechnungslegungsreglement fest- iften des festgelegten Rechnungs- den. Buchführung Finanzierung Schwankungs- reserve Verrechnung der Leistungen der Kantonsver- waltung

Art. 21 Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuer-

baren Leistungen den Grenzbetrag für die Entstehung der Steuer- pflicht gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni
2009 3) pro Jahr nicht übersteigen. IV. Weitere Bestimmungen

Art. 22 Die kantonalen Abteilungen, Anstalten und Betriebe sind verpflich-

tet, die von ihnen benötigten IT -Standardservices und deren Be- schaffungen grundsätzlich von der ITSH erbringen zu lassen. Der Regierungsrat entscheidet über Ausnahmen.

Art. 23 Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich

grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die der ITSH durch die Gesetzgebung übertragen wur- den.

Art. 24 Die Haftung der ITSH und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie

des Personals richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden- mitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985
4)
.
Art. 25
1 Verfügungen der Geschäftsleitung können bei der Verwaltungs- kommission angefochten werden. Entscheide der Verwaltungskom- mission können beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 wendbar. Mehrwertsteuer- pflicht Bezugsobliga- tion im Kanton Recht sbezie- hungen gegen- über Dritten Haftung Rechtspf lege
-Government - und Informatikstrategie
6)
. - und Kundenverhältnisse werden
8)
.
9) und in die kanto- - 15 in Kraft getreten am 1. Juni 2023 (Amtsblatt 2023, S. 892). Aufhebung und Änderung bis- herigen Rechts Vertragsüber- nahme Inkrafttreten
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