Hafen VO
INHALT
Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (Hafen VO) - Vom 10. Januar 1983
- Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (Hafen VO) - Vom 10. Januar 1983
- ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Anwendung anderer Vorschriften
- Fußnoten
- § 3 Hafenbehörde
- § 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
- ZWEITER TEIL Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
- 1. Abschnitt Allgemeines
- § 5 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
- § 6 Erlaubnis zum Einlaufen
- § 7 Überbelegung des Hafens
- § 8 An- und Abmeldung
- § 9 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
- § 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
- § 11 Reinhaltung des Hafens
- § 12 Verhalten bei Feuersgefahr
- § 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
- § 14 Verkehrsstörende Einrichtungen
- 2. Abschnitt Verkehr, Aufenthalt und Umschlag
- § 15 Verhalten bei Fahrten im Hafen
- § 16 Schlepp- und Schubverkehr
- § 17 Zuweisung der Liegeplätze
- § 18 Festmachen und Ankern
- § 19 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
- § 20 Landgänge
- § 21 Stillegen von Fahrzeugen
- § 22 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen
- § 23 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Bord
- § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Land
- § 25 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die entzündbare Flüssigkeiten befördern
- § 26 Meldung besonderer Vorfälle
- § 27 Aufenthaltsbeschränkung
- § 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen
- § 29 Benutzung von Hafenanlagen
- § 30 Beseitigung störender Gegenstände
- § 31 Lagern von Gütern
- DRITTER TEIL Besondere Vorschriften für die Häfen, in denen gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden.
- 1. Abschnitt Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen im Sinne des ADNR mit Tankschiffen (Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n, K2, K3)
- § 32 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
- § 33 Schlepp- und Schubverkehr
- § 34 Festmachen von Fahrzeugen
- § 35 Umschlagstellen
- § 36 Fluchtwege
- § 37 Laden und Löschen
- § 38 Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer
- § 39 Tankluken
- § 40 Aufenthalt an Bord
- § 41 Aufsicht
- § 42 Wache und Alarm
- § 43 Umschlagleitungen
- § 44 Elektrische Schutzmaßnahmen
- § 45 Schutz des Hafengewässers
- § 46 Verhalten nach dem Umschlag
- § 47 Reinigen und Entgasen
- § 48 Tankschiffsliegeplätze
- 2. Abschnitt Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit Tankschiffen
- § 49 Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d ADNR
- § 50 Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx der Klasse III a ADNR
- § 51 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse IV a ADNR
- § 52 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse V ADNR
- 3. Abschnitt Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe im Sinne des ADNR in Versandstücken
- § 53 Anwendungsbereich
- § 54 Aufsicht
- § 55 Laden und Löschen
- § 56 Fluchtweg
- § 57 Anwendung anderer Vorschriften
- 4. Abschnitt Beförderung und Umschlag von gefährlichen Stoffen im Sinne des ADNR in loser Schüttung
- § 58 Anwendung anderer Vorschriften
- 5. Abschnitt Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe
- § 59 Sorgfaltspflicht
- § 60 Sicherheitsvorkehrungen
- VIERTER TEIL Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen 1
- Fußnoten
- § 60 a Geltungsbereich
- § 60 b Begriffsbestimmungen
- § 60 c Pflichten der Hafenbetriebsverwaltung
- FÜNFTER TEIL Besondere Vorschriften für einzelne Häfen
- § 61 Sicherheitszone der Häfen Weil, Breisach, Kehl, Karlsruhe, Mannheim, Heilbronn, Stuttgart und Plochingen
- § 61 a Festlegung der Grenzen nach § 15 des Hafensicherheitsgesetzes
- § 62 Hafen Weil am Rhein Hafengebiet
- § 63 Hafen Breisach am Rhein Hafengebiet
- § 64 Hafen Kehl
- 1. Hafengebiet (1)
- 2. Umschlag von Schwergut (1)
- § 65 Städt. Rheinhäfen Karlsruhe
- 1. Hafengebiet (1)
- 2. Besondere Vorschriften für den Rheinhafen (1)
- 3. Besondere Vorschriften für den Ölhafen (1)
- § 66 Hafen Mannheim
- 1. Hafenbeschreibung (1)
- 2. Schiffsverkehr
- 3. Besondere Vorschriften für den Öl- und den Petroleumhafen (1)
- § 67 Hafen Heilbronn
- 1. Hafengebiet (1)
- 2. Anlegen und Wenden (1)
- 3. Verkehr im Alten Neckar (1)
- 4. Umschlag von Schwergut (1)
- 5. Sonstige Lade- und Löschplätze
- § 68 Hafen Stuttgart
- 1. Hafenbeschreibung (1)
- 2. Wenden (1)
- 3. Stilliegen (1)
- 4. Umschlag von Schwergut (1)
- § 69 Hafen Plochingen
- 1. Hafenbeschreibung (1)
- 2. Wenden (1)
- 3. Verhalten bei Hochwasser
- 4. Umschlag von Schwergut (1)
- SECHSTER TEIL Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
- § 70 Ausnahmen
- § 71 Ordnungswidrigkeiten
- § 72 Aushang der Verordnung
- § 73 Inkrafttreten
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