Hafen VO 
                
                
            INHALT
Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (Hafen VO) - Vom 10. Januar 1983
- Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (Hafen VO) - Vom 10. Januar 1983
 - ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Anwendung anderer Vorschriften
 - Fußnoten
 - § 3 Hafenbehörde
 - § 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
 - ZWEITER TEIL Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
 - 1. Abschnitt Allgemeines
 - § 5 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
 - § 6 Erlaubnis zum Einlaufen
 - § 7 Überbelegung des Hafens
 - § 8 An- und Abmeldung
 - § 9 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
 - § 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
 - § 11 Reinhaltung des Hafens
 - § 12 Verhalten bei Feuersgefahr
 - § 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
 - § 14 Verkehrsstörende Einrichtungen
 - 2. Abschnitt Verkehr, Aufenthalt und Umschlag
 - § 15 Verhalten bei Fahrten im Hafen
 - § 16 Schlepp- und Schubverkehr
 - § 17 Zuweisung der Liegeplätze
 - § 18 Festmachen und Ankern
 - § 19 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
 - § 20 Landgänge
 - § 21 Stillegen von Fahrzeugen
 - § 22 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen
 - § 23 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Bord
 - § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Land
 - § 25 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die entzündbare Flüssigkeiten befördern
 - § 26 Meldung besonderer Vorfälle
 - § 27 Aufenthaltsbeschränkung
 - § 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen
 - § 29 Benutzung von Hafenanlagen
 - § 30 Beseitigung störender Gegenstände
 - § 31 Lagern von Gütern
 - DRITTER TEIL Besondere Vorschriften für die Häfen, in denen gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden.
 - 1. Abschnitt Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen im Sinne des ADNR mit Tankschiffen (Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n, K2, K3)
 - § 32 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
 - § 33 Schlepp- und Schubverkehr
 - § 34 Festmachen von Fahrzeugen
 - § 35 Umschlagstellen
 - § 36 Fluchtwege
 - § 37 Laden und Löschen
 - § 38 Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer
 - § 39 Tankluken
 - § 40 Aufenthalt an Bord
 - § 41 Aufsicht
 - § 42 Wache und Alarm
 - § 43 Umschlagleitungen
 - § 44 Elektrische Schutzmaßnahmen
 - § 45 Schutz des Hafengewässers
 - § 46 Verhalten nach dem Umschlag
 - § 47 Reinigen und Entgasen
 - § 48 Tankschiffsliegeplätze
 - 2. Abschnitt Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit Tankschiffen
 - § 49 Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d ADNR
 - § 50 Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx der Klasse III a ADNR
 - § 51 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse IV a ADNR
 - § 52 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse V ADNR
 - 3. Abschnitt Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe im Sinne des ADNR in Versandstücken
 - § 53 Anwendungsbereich
 - § 54 Aufsicht
 - § 55 Laden und Löschen
 - § 56 Fluchtweg
 - § 57 Anwendung anderer Vorschriften
 - 4. Abschnitt Beförderung und Umschlag von gefährlichen Stoffen im Sinne des ADNR in loser Schüttung
 - § 58 Anwendung anderer Vorschriften
 - 5. Abschnitt Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe
 - § 59 Sorgfaltspflicht
 - § 60 Sicherheitsvorkehrungen
 - VIERTER TEIL Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen 1
 - Fußnoten
 - § 60 a Geltungsbereich
 - § 60 b Begriffsbestimmungen
 - § 60 c Pflichten der Hafenbetriebsverwaltung
 - FÜNFTER TEIL Besondere Vorschriften für einzelne Häfen
 - § 61 Sicherheitszone der Häfen Weil, Breisach, Kehl, Karlsruhe, Mannheim, Heilbronn, Stuttgart und Plochingen
 - § 61 a Festlegung der Grenzen nach § 15 des Hafensicherheitsgesetzes
 - § 62 Hafen Weil am Rhein Hafengebiet
 - § 63 Hafen Breisach am Rhein Hafengebiet
 - § 64 Hafen Kehl
 - 1. Hafengebiet (1)
 - 2. Umschlag von Schwergut (1)
 - § 65 Städt. Rheinhäfen Karlsruhe
 - 1. Hafengebiet (1)
 - 2. Besondere Vorschriften für den Rheinhafen (1)
 - 3. Besondere Vorschriften für den Ölhafen (1)
 - § 66 Hafen Mannheim
 - 1. Hafenbeschreibung (1)
 - 2. Schiffsverkehr
 - 3. Besondere Vorschriften für den Öl- und den Petroleumhafen (1)
 - § 67 Hafen Heilbronn
 - 1. Hafengebiet (1)
 - 2. Anlegen und Wenden (1)
 - 3. Verkehr im Alten Neckar (1)
 - 4. Umschlag von Schwergut (1)
 - 5. Sonstige Lade- und Löschplätze
 - § 68 Hafen Stuttgart
 - 1. Hafenbeschreibung (1)
 - 2. Wenden (1)
 - 3. Stilliegen (1)
 - 4. Umschlag von Schwergut (1)
 - § 69 Hafen Plochingen
 - 1. Hafenbeschreibung (1)
 - 2. Wenden (1)
 - 3. Verhalten bei Hochwasser
 - 4. Umschlag von Schwergut (1)
 - SECHSTER TEIL Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
 - § 70 Ausnahmen
 - § 71 Ordnungswidrigkeiten
 - § 72 Aushang der Verordnung
 - § 73 Inkrafttreten