Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (Hafen VO) - Vom 10. Januar 1983
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle Häfen. Ausgenommen sind
1.
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet,
2.
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Vergnügungsschiffahrt dienen,
3.
Häfen, die am Bodensee einschließlich des Untersees und am Rhein oberhalb von Schaffhausen liegen.
(2) Die Bereiche der Häfen im Sinne des Absatzes 1 sind im Vierten Teil dieser Verordnung beschrieben. Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.
(3) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade- und Löschplätze.
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend:
1.
die durch die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 497) eingeführte Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),
2.
die durch die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBl. I S. 178) eingeführte Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 508),
3.
die durch die ADNR-Einführungsverordnung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119) eingeführte Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2307), nach Maßgabe der §§ 1, 4-6 und 9 der ADNR-Einführungsverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2307),
4.
die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Rheinfelden und Basel vom 12. März 1976 (GBl. S. 333).
Dabei gelten die für bestimmte Bundeswasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen entsprechend. Ebenso gelten in den an den Bundeswasserstraßen gelegenen Häfen die aufgrund der in Satz 1 genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art entsprechend. Im Hafen Mannheim gilt mit Ausnahme des Hafengebietes unmittelbar am Neckar das für den Rhein geltende Recht.
(2) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr in den Häfen sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4, in Häfen am Rhein auf Wasserstraßen der Zone 3 im Sinne des Anhangs I
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.1)
Fußnoten
1)
Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (Abl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118 ber. ABl L 181 vom 5.7.2019, S. 123, die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 der Kommission vom 26. Juni 2019 (ABl L 256 vom 7.10.2019, S. 1 geändert worden ist) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15)
§ 3 Hafenbehörde
(1) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht wird. Soweit die nach § 4
des Hafensicherheitsgesetzes zuständige Behörde auf Grund des Hafensicherheitsgesetzes tätig wird, entfällt die Zuständigkeit der Hafenbehörde nach Satz 1. Die Hafenbehörde hat innerhalb der durch das Recht bestimmten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Zuständig bei der Durchführung des ADNR ist die Hafenbehörde für
1.
die Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Rn. 10 308 ADNR),
2.
die Bezeichnung von Umschlagstellen (Rn. 10 407, 11 407, 71 407 ADNR),
3.
die Genehmigung des Füllens und Entleerens von Behältern auf dem Schiff (Rn. 10 419 Abs. 1 ADNR),
4.
die Genehmigung des Umladens von Schiff zu Schiff (Rn. 10 506 ADNR),
5.
die Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Dauer des Umschlags (Rn. 11 408, 71 408 ADNR),
6.
die Genehmigung von gleichzeitigem Laden und Löschen (Rn. 11 414 Abs. 9, 131 424 ADNR),
7.
die Genehmigung des Stilliegens außerhalb der besonders bezeichneten Liegeplätze (Rn. 11 504, 14 504, 31 504, 131 504 ADNR),
8.
die Genehmigung zur Beförderung von Sprengstoffen (Rn. 11 501 Abs. 2 ADNR) oder von organischen Peroxiden (Rn. 71 501 Abs. 2 ADNR) sowie von radioaktiven Stoffen (Rn. 42 501 Abs. 2 ADNR) in Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen; soweit dies die Beförderung radioaktiver Stoffe betrifft, ist das Einvernehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt herzustellen.
(3) Hafenbehörde sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde. Die Hafenbehörde kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte der Hafenbetriebsverwaltung bedienen. Bei Gefahr in Verzug kann die Hafenbetriebsverwaltung die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Hafenbehörde ist unverzüglich zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist Hafenbehörde für den Hafen Mannheim das Staatliche Hafenamt Mannheim.
(4) Als Personen, die Zeugnisse über Gasfreiheit ausstellen dürfen (Rn. 10 100 Abs. 2 ADNR), und als Sachverständige für die Prüfung der radioaktiven Kontamination der Laderäume (Rn. 42 380 ADNR) werden die jeweils für die genannten Tätigkeiten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie die für diese Zwecke von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes gemäß § 3 Abs. 1
der ADNR-Einführungsverordnung anerkannten Sachverständigen anerkannt.
§ 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
ZWEITER TEIL Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 5 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß niemand geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen
(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die
1.
zu sinken drohen,
2.
brennen oder bei denen Brandverdacht besteht,
3.
wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern können,
4.
zum Verschrotten bestimmt sind,
5.
besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBl. II S. 865) und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
6.
der Sport- und Vergnügungsschiffahrt dienen.
(2) Einer Erlaubnis bedürfen ferner Fahrzeuge, die wegen der Beförderung gefährlicher Stoffe nach § 3.32
RheinSchPV/BinSchStrO blaue Kegel bei Tag führen müssen, sofern nicht der Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag dieser Stoffe freigegeben sind oder ein Liegeplatz für diese Fahrzeuge ausgewiesen ist. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.
§ 7 Überbelegung des Hafens
Die Hafenbetriebsverwaltung kann den Hafen sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind.
§ 8 An- und Abmeldung
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder Ausrüstern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbetriebsverwaltung vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbetriebsverwaltung kann allgemein auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein solcher Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekanntgegeben.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und der Hafenbetriebsverwaltung,
2.
Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3.
Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbetriebsverwaltung abgestimmten Fahrplan verkehren,
4.
Fahrzeuge, welche die Hafenbetriebsverwaltung von der An- und Abmeldepflicht befreit hat.
§ 9 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
(1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen stehen (Obhutspflichtige), sowie deren Vertreter haben zu dulden, daß die Dienstkräfte der Hafenbehörde und des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten, besichtigen, durchsuchen und auf ihnen mitfahren. Den Dienstkräften ist auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen sowie über besondere Vorkommnisse an Bord zu erteilen und Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere zu gewähren.
(2) Schiffsführer oder Obhutspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schiffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
(1) Das Baden, Segelsurfen und Wasserskilaufen in Hafengewässern ist verboten.
(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbetriebsverwaltung nicht betreten werden.
(3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Das Fischen im Hafen mit sonstigem Fischereigerät bedarf der Erlaubnis der Hafenbetriebsverwaltung.
(4) Das Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Vergnügungsschiffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbetriebsverwaltung zulässig.
(5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.
§ 11 Reinhaltung des Hafens
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie dürfen nur an den von der Hafenbetriebsverwaltung dafür bestimmten Stellen abgelegt werden. Flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer, dürfen in das Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet werden. Abwässer aus Fahrgast- und Wohnschiffen dürfen nicht in das Hafengewässer abgeleitet werden.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbetriebsverwaltung oder den Polizeivollzugsdienst zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
§ 12 Verhalten bei Feuersgefahr
Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer sind unverzüglich einer der nachfolgenden Stellen zu melden:
Feuerwehr,
Polizei,
Hafenbehörde,
Hafenbetriebsverwaltung.
§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde oder die Hafenbetriebsverwaltung oder den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu benachrichtigen. Die verantwortlichen Personen sind auf Verlangen der Hafenbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist gehoben wird. Soweit eine Wassergefährdung zu besorgen ist, sind unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Verhinderung zu ergreifen.
§ 14 Verkehrsstörende Einrichtungen
Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schiffahrt stören können, dürfen nicht angebracht werden.
2. Abschnitt Verkehr, Aufenthalt und Umschlag
§ 15 Verhalten bei Fahrten im Hafen
Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und Hafenanlagen oder andere Fahrzeuge nicht beschädigt oder gefährdet werden. Anker müssen so eingeholt sein, daß andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht beschädigt oder gefährdet werden können.
§ 16 Schlepp- und Schubverkehr
(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.
(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.
(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.
(4) Auf Verlangen der Hafenbetriebsverwaltung sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
§ 17 Zuweisung der Liegeplätze
Auf Verlangen der Hafenbetriebsverwaltung sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbetriebsverwaltung gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbetriebsverwaltung ist zu verholen.
§ 18 Festmachen und Ankern
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festzumachen. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.
(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
(4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 36, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.
§ 19 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muß kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbetriebsverwaltung ein Obhutspflichtiger (§ 9) zu benennen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenbetriebsverwaltung, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschiffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
(3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, daß sie sicher bewegt werden können.
(4) Bei stilliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.
§ 20 Landgänge
(1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Obhutspflichtigen der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
§ 21 Stillegen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde stillgelegt werden. Sie sind in sicherem Zustand zu halten.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiffe benutzt werden.
(3) Verschrottungsarbeiten und Reparaturen dürfen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde ausgeführt werden; dies gilt bei Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.
§ 22 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
1.
kurz vor dem Ablegen,
2.
kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
3.
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
4.
für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbetriebsverwaltung.
(2) Durch den Gebrauch der Schiffsschraube dürfen die Hafensohle und wasserbaulichen Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3) Bei Gebrauch der Schiffsschraube muß ein vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, daß der Betrieb der eigenen Schraube gestoppt wird.
§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Bord
Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist stets unter Aufsicht zu halten. Dichtungs- oder Konservierungsmittel dürfen an Bord nur für Instandhaltungsarbeiten und nur auf freiem Deck in Behältern aus nicht brennbaren Stoffen erhitzt werden. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.
§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Land
(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, ferner an Orten, an denen feuergefährliche oder explosionsfähige Güter gelagert, ausgeladen oder verladen werden, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen.
(2) In der Nähe von feuergefährlichen oder explosionsfähigen Gütern oder Transportbehältern darf nicht geraucht, gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Feuersgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.
(3) Im Gefahrenbereich verkehrende Fahrzeuge und eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt eingerichtet sind.
§ 25 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die entzündbare Flüssigkeiten befördern
(1) An Fahrzeugen, die entzündbare Flüssigkeiten der Klassen III a, IV a und V ADNR befördern, dürfen Instandsetzungsarbeiten, die die Anwendung von Feuer oder Elektrizität erfordern oder bei denen Funken entstehen können, nur ausgeführt werden, sofern ein vom Verkehrsministerium anerkannter Sachverständiger die Unbedenklichkeit der Arbeiten bescheinigt hat. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen mindestens die drei letzten Ladungen ausschließlich aus Stoffen der Klasse III a, Kategorie K 3 ADNR bestanden haben, für Arbeiten außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die vorhandenen Kofferdämme mit Wasser gefüllt sind. Jedoch dürfen die Fahrzeuge nicht längsseits von anderen Fahrzeugen liegen, auf denen gelötet, geschweißt oder mit Brennern gearbeitet wird.
(2) Die Hafenbehörde kann andere als die in Absatz 1 genannten Instandsetzungsarbeiten auf besonderen Liegeplätzen auch an nicht gasfreien Fahrzeugen befristet zulassen, wenn zu anderen Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten wird und sich innerhalb dieses Abstandes keine Zündquelle befindet.
(3) Für die Überwachung der in Absatz 2 genannten Arbeiten ist von der Leitung des Reparaturbetriebes eine verantwortliche Person zu bestellen und der Hafenbetriebsverwaltung auf Verlangen zu benennen. Die Verantwortung des Schiffsführers für sein Fahrzeug bleibt unberührt.
§ 26 Meldung besonderer Vorfälle
Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt oder eine Gewässerverunreinigung besorgen läßt, oder tritt einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist die Hafenbehörde oder die Hafenbetriebsverwaltung oder der Polizeivollzugsdienst unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
§ 27 Aufenthaltsbeschränkung
Die Hafenbehörde und die Hafenbetriebsverwaltung können eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen.
§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen
Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.
§ 29 Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.
(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten ausreichend beleuchtet sein.
(3) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
(4) Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Fahrzeug nicht entfernen.
(5) Der Betreiber der Umschlaganlage hat Reste der für ihn bestimmten Ladungen aufzunehmen und für ihre schadlose Beseitigung zu sorgen. Er hat ferner nach dem Laden oder Löschen alsbald Verladerückstände zu entfernen. § 45 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(6) Der Betreiber der Umschlaganlage hat Hausmüll von den dort ladenden oder löschenden Schiffen aufzunehmen.
(7) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbetriebsverwaltung oder dem Polizeivollzugsdienst zu melden.
§ 30 Beseitigung störender Gegenstände
Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schiffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Hafenbetriebsverwaltung oder den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 31 Lagern von Gütern
(1) Im Freien dürfen Güter nur so gelagert werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Versandstücke mit gefährlichen Stoffen im Sinne des ADNR dürfen im Freien nur unter sinngemäßer Beachtung der Zusammenladeverbote nach Rn. 10 402 ADNR bereit- oder abgestellt werden.
(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen gelagert, so muß ab Mitte der Gleise ein Mindestabstand von 2,70 m eingehalten werden. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 80 cm Breite - gerechnet von der Vorderkante der Rampe - freizuhalten.
(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.
DRITTER TEIL Besondere Vorschriften für die Häfen, in denen gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden.
1. Abschnitt Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen im Sinne des ADNR mit Tankschiffen (Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n, K2, K3)
§ 32 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
(1) Die Schiffsführer haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.
(2) Sie haben jederzeit Personal an Bord zu halten, das in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen mit dem Fahrzeug auszulaufen.
(3) Bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, muß der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige sicherstellen, daß sie unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden können.
§ 33 Schlepp- und Schubverkehr
Zum Schleppen und Schieben von Fahrzeugen, die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 geladen haben, oder von Fahrzeugen, die diese Stoffe befördert haben und kein Gasfreiheitszeugnis besitzen, dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge nach Rn. 31 208 ADNR genügen. Die vom Betreiber der Umschlaganlage an Land eingesetzten Geräte zum Schleppen und Schieben müssen entsprechend gesichert sein.
§ 34 Festmachen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge sind so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern die Hafenbehörde nichts anderes anordnet.
(2) Fahrzeuge müssen mit Drähten festgemacht werden. Die Drähte dürfen ummantelt sein.
(3) Fahrzeuge müssen so festgemacht werden, daß die zum Laden und Löschen bestimmten Leitungen und die elektrischen Kabel keinen Zug- oder Druckbeanspruchungen unterliegen.
§ 35 Umschlagstellen
(1) Umschlagstellen, die nur für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 55°C oder weniger eingerichtet und zugelassen sind, dürfen von Fahrzeugen, denen die Beförderung dieser Stoffe nicht gestattet ist, nicht angelaufen werden. Der Betreiber hat die Umschlagstellen gemäß § 7.06
RheinSchPV/BinSchStrO zu kennzeichnen.
(2) Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n, K2 und K3 dürfen nur an den hierfür zugelassenen Stellen verladen oder gelöscht werden. Soweit das Laden oder Löschen an anderen Stellen notwendig wird, bedarf es hierzu der Erlaubnis der Hafenbehörde; diese ersetzt nicht eine nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnis.
§ 36 Fluchtwege
(1) Beim Laden oder Löschen müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes betriebsbereites Beiboot ohne eigene Triebkraft ersetzt werden, wenn die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Feste Fluchtwege sind vom Betreiber der Umschlaganlage zur Verfügung zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von Stoffen der Kategorie K3 bestimmt sind.
§ 37 Laden und Löschen
(1) Beim Laden oder Löschen dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Stoffen der Kategorie K3 untereinander. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.
(2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 laden oder löschen, einen Sicherheitsabstand von 10 m halten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlag anlegen oder danach ablegen.
(3) Bei Fahrzeugen, die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.
(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Absatz 2 einen geringeren Sicherheitsabstand zulassen, wenn durch geeignete technische Einrichtungen oder durch Maßnahmen an Land und an Bord die gleiche Sicherheit gewährleistet ist; sie kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 größere Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.
§ 38 Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer
Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer und ungeschütztem Licht sind während des Ladens oder Löschens verboten.
§ 39 Tankluken
(1) Die Luken der Tanks und Kofferdämme müssen während des Ladens oder Löschens fest verschlossen sein.
(2) Zur Kontrolle des Entleerungszustandes unmittelbar nach dem Löschen oder unmittelbar vor dem Laden ist jedoch das kurzzeitige Öffnen einzelner Tankluken gestattet, sofern sich das Fahrzeug in dem für das Laden oder Löschen erforderlichen Sicherheitszustand befindet.
(3) Die Vorschriften der Rn. 131 422 Typ IV Abs. 1 und Abs. 2 ADNR gelten auch für Tankschiffe des Typs V, die Stoffe der Kategorie K 3 laden oder löschen.
(4) Bei gesundheitsschädlichen Stoffen dürfen die Kontrollen nach Absatz 2 nur durchgeführt werden, wenn die Kontrollperson geeignete persönliche Schutzmaßnahmen getroffen hat.
§ 40 Aufenthalt an Bord
(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind und die nicht ständig an Bord wohnen, ist während des Ladens oder Löschens verboten.
Personen, die ständig an Bord wohnen, aber für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs nicht notwendig sind, sollen sich während des Ladens oder Löschens nicht an Bord aufhalten.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht an Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von Stoffen der Kategorie K3 bestimmt sind.
§ 41 Aufsicht
(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge eine sachkundige Person (Aufsichtsperson), die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.
(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind. Über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Landanlage wird eine amtliche Prüfliste geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, daß die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen.
(3) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.
§ 42 Wache und Alarm
(1) Während des Ladens oder Löschens ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlußstücke überwacht und sicherstellt, daß bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.
(2) Die Wachen können sich mit Zustimmung der Hafenbehörde geeigneter technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Fernsehanlagen, bedienen, wenn sichergestellt ist, daß sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 8.13
RheinSchPV/BinSchStrO ist das Bleib-weg-Signal auch von der Umschlagstelle auszulösen.
§ 43 Umschlagleitungen
(1) Zum Laden oder Löschen dürfen nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(2) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der Hafenbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.
§ 44 Elektrische Schutzmaßnahmen
(1) Die gemäß Rn. 131 425 Abs. 1 ADNR hergestellten elektrisch leitenden Verbindungen dürfen erst nach dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens weder hergestellt noch getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge, die Stoffe der Kategorie K3 laden oder löschen.
§ 45 Schutz des Hafengewässers
(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben unbeschadet der übrigen Sicherheitsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß entzündbare flüssige Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer gelangen. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, daß geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, bereitgehalten werden, damit sich entzündbare flüssige Stoffe auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten können. Für einen Hafen genügt eine Ölsperre, wenn ein schneller Einsatz dieser Einrichtung bei allen Umschlagstellen sichergestellt ist.
(2) Sind während des Umschlags entzündbare flüssige Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Hafenbetriebsverwaltung, der Feuerwehr oder dem Polizeivollzugsdienst zu melden. Er hat, unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Anordnung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
(3) Nach Beendigung des Löschvorgangs hat der Betreiber der Umschlaganlage die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist oder einer zolltechnischen Behandlung unterzogen werden muß. Schiffsseitig sind hierzu die geeigneten technischen Einrichtungen an Bord des Fahrzeugs bereitzustellen.
(4) Der Betreiber der beladenden Umschlaganlage hat wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen oder deren Aufnahme anderweitig zu gewährleisten.
§ 46 Verhalten nach dem Umschlag
(1) Auf Fahrzeugen, die nach § 3.32
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Meßergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Polizeivollzugsdienst, Hafenbetriebsverwaltung oder Hafenbehörde sind sofort zu verständigen.
(2) Werden Gas-Luftgemische gemäß Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Hafen unverzüglich zu verlassen oder die vorgesehenen Tankschiffsliegeplätze aufzusuchen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe außer Betrieb sind.
§ 47 Reinigen und Entgasen
Fahrzeuge dürfen nur an den dafür zugelassenen Stellen gereinigt und entgast werden. § 39 findet keine Anwendung.
§ 48 Tankschiffsliegeplätze
(1) Fahrzeuge, die nach § 3.32
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, dürfen zum Stilliegen nur die mit Tafelzeichen E.5.5, E.5.9 oder E.5.13 der Anlage 7 zur RheinSchPV/BinSchStrO gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist. § 7.06
Nr. 5
RheinSchPV/BinSchStrO ist entsprechend anzuwenden.
(2) Anderen als den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der Tankschiffsliegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von Stoffen der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen.
2. Abschnitt Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit Tankschiffen
§ 49 Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d ADNR
(1) Für die Beförderung und den Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 der §§ 32 bis 48 entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 37 müssen der Sicherheitsabstand von Fahrzeug zu Fahrzeug und die Sicherheitszone um das Fahrzeug 50 m betragen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die laden oder löschen. Auf den Sicherheitsabstand und die Sicherheitszone ist durch eine rote Tafel in der Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m hinzuweisen. Die Tafel ist vom Betreiber der Umschlaganlage gut sichtbar am Ufer aufzustellen. Sie darf nur während des Umschlags gezeigt werden und muß bei Dunkelheit explosionsgeschützt beleuchtet sein.
(3) Die für die Genehmigung der Umschlaganlage zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 einen geringeren Sicherheitsabstand oder eine geringere Sicherheitszone zulassen, wenn durch geeignete technische Einrichtungen, insbesondere durch automatische Schnellschlußeinrichtungen der Umschlaganlagen an Land und an Bord, die gleiche Sicherheit gewährleistet ist oder die Eigenschaften des Ladegutes dies erlauben.
(4) Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind und die nicht zur Besatzung gehören, ist während des Ladens und Löschens verboten. Sehen die schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 ADNR Atemschutz vor, so müssen die für den Umschlag eingeteilten Besatzungsmitglieder diesen Atemschutz ständig betriebsbereit bei sich führen. Die nicht am Umschlag beteiligten und die wachfreien Besatzungsmitglieder müssen ihre Atemschutzgeräte in unmittelbarer Reichweite haben.
(5) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein.
(6) Die für die Genehmigung der Umschlaganlage zuständige Behörde erteilt Befreiungen von den §§ 44 und 46, wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(7) Abweichend von § 48 dürfen Fahrzeuge, die nach § 3.32
Nr. 2
RheinSchPV/BinSchStrO zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, nur die mit Tafelzeichen E.5.6, E.5.10 oder E.5.14 der Anlage 7 zur RheinSchPV/BinSchStrO gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. § 7.06
Nr. 6
RheinSchPV/BinSchStrO ist entsprechend anzuwenden.
§ 50 Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx der Klasse III a ADNR
(1) Für die Beförderung und den Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx gelten die Vorschriften für die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 der §§ 32 bis 48 entsprechend.
(2) Für die Stoffe der Rn. 6301 Abs. 2 Buchstabe a ADNR (Stoffe mit einer Zündtemperatur unter 200°C) gilt abweichend von § 37 Abs. 2 und 3 Satz 1 der § 49 Abs. 2 entsprechend.
(3) Das Einlaufen von Fahrzeugen mit zeitweiligem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 184 ADNR ist der Hafenbehörde zu melden.
(4) § 49 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 51 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse IV a ADNR
(1) Für die Beförderung und den Umschlag von flüssigen Stoffen der Klasse IV a gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 der §§ 32 bis 48 entsprechend.
(2) Die für die Genehmigung der Umschlaganlage zuständige Behörde erteilt Befreiungen von den §§ 33, 37 Abs. 3, 44 und 46, wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die §§ 49 Abs. 7 und 50 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 52 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse V ADNR
(1) Für die Beförderung und den Umschlag von Stoffen der Klasse V gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 der §§ 32 bis 48 entsprechend.
(2) Die für die Genehmigung der Umschlaganlage zuständige Behörde erteilt Befreiungen von den §§ 33, 37 Abs. 1 und 3, 38, 44, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 46, wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die §§ 49 Abs. 7 und 50 Abs. 3 gelten entsprechend.
3. Abschnitt Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe im Sinne des ADNR in Versandstücken
§ 53 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt nur dann für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen Stoffen, wenn die Bruttohöchstgewichte nach Rn. 10 100 Abs. 1 ADNR überschritten werden.
§ 54 Aufsicht
(1) Beim Laden oder Löschen gilt § 41 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Aufsichtsperson hat dem Schiffsführer oder seinem Beauftragten vor dem Beladen alle erforderlichen Angaben für den nach Rn. 10 411 Abs. 3 ADNR geforderten Stauplan und für die Unterbringung der Ladung nach den Vorschriften der Rn. 10 411, 41 411, 71 411 und 131 411 ADNR zu machen.
(3) Zwischenfälle beim Umschlag, bei denen gefährliche Stoffe freiwerden oder in einen gefahrbringenden Zustand geraten, hat die Aufsichtsperson der Hafenbetriebsverwaltung oder dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu melden.
§ 55 Laden und Löschen
(1) Von Fahrzeugen, die
a)
nach § 3.32
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, ist ein Sicherheitsabstand von 10 m
b)
nach § 3.32
Nr. 2
RheinSchPV/BinSchStrO zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, ist ein Sicherheitsabstand von 50 m
c)
nach § 3.32
Nr. 3
RheinSchPV/BinSchStrO drei blaue Kegel bei Tag führen müssen, ist ein Sicherheitsabstand von 100 m
von Fahrzeug zu Fahrzeug einzuhalten, wenn sie laden oder löschen.
Der Sicherheitsabstand von 10 m gilt nicht zwischen Fahrzeugen, die nach § 3.32
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO einen blauen Kegel bei Tag führen müssen. Der Sicherheitsabstand von 50 m gilt nicht zwischen Fahrzeugen, die nach § 3.32
Nr. 2
RheinSchPV/BinSchStrO zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, wenn sie das gleiche gefährliche Gut befördern.
(2) Die Hafenbehörde kann einen geringeren Sicherheitsabstand von Fahrzeugen, die nach § 3.32
Nr. 2
und
3
RheinSchPV/BinSchStrO zwei oder drei blaue Kegel bei Tag führen müssen, zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist oder die Art der Ladung dies erlaubt.
§ 56 Fluchtweg
Beim Umschlag muß mindestens ein Fluchtweg vorhanden sein. Er kann durch ein zu Wasser gelassenes betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.
§ 57 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Für Fahrzeuge mit gefährlichen Stoffen in Versandstücken gelten die §§ 32 und 34 Abs. 1 entsprechend.
(2) Für Stückgutfahrzeuge, die nach § 3.32
RheinSchPV/BinSchStrO blaue Kegel bei Tag führen müssen, gelten § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechend.
(3) Sofern für Stückgutfahrzeuge in den Rn. 11 182, 14 182, 31 182, 41 182 oder 71 182 ADNR ein Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 ADNR gefordert wird, gilt § 33 entsprechend.
4. Abschnitt Beförderung und Umschlag von gefährlichen Stoffen im Sinne des ADNR in loser Schüttung
§ 58 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Für Fahrzeuge mit gefährlichen Stoffen in loser Schüttung gelten die §§ 32 und 54 bis 56 entsprechend.
(2) Für Fahrzeuge, die nach § 3.32
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO einen blauen Kegel oder nach § 3.32
Nr. 2
RheinSchPV/BinSchStrO zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, gilt zusätzlich § 35 Abs. 2 entsprechend.
5. Abschnitt Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe
§ 59 Sorgfaltspflicht
Die Beförderung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe haben unbeschadet der Vorschriften der vorhergehenden Abschnitte 1 bis 4 so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung des Hafengewässers, des Gewässerbettes oder des Ufers vermieden wird. Die §§ 19 g bis 19 l
des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) bleiben unberührt.
§ 60 Sicherheitsvorkehrungen
Zum Umschlag verwendete Rohre und Schläuche müssen dichte, tropfsichere Verbindungen haben. Bei beweglichen Leitungen muß die gesamte Leitung dauernd sichtbar sein. Bei Dunkelheit muß der bewegliche Teil der Leitung ausreichend beleuchtet sein. Der zulässige Betriebsdruck der Leitungen darf nicht überschritten werden.
VIERTER TEIL Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen 1
Fußnoten
1
Diese
Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste
(RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30. September
2005, S. 152, ber. ABl. L 344 vom 27. Dezember 2005, S. 52).
§ 60 a Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Vierten Teils gelten für Häfen im Sinne von § 1 Abs. 1, die
1.
a)
an einer Bundeswasserstraße,
b)
an dem für die Schifffahrt bestimmten Rhein zwischen Rheinfelden und Basel
oder
c)
an einem für die Schifffahrt bestimmten Nebengewässer des Rheins gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 10. Februar 1983 (Staatsanzeiger vom 5. März 1983, S. 5) in ihrer jeweils geltenden Fassung
liegen,
2.
dem gewerblichen Verkehr offen stehen,
3.
an andere transeuropäische Verkehrswege nach Anhang I der die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes betreffenden Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates (Nr. 1346/2001/EG vom 23. Juli 1996, Nr. 1346/2001/EG vom 22. Mai 2001 und Nr. 884/2004/EG vom 29. April 2004) angeschlossen sind und
4.
mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt.
§ 60 b Begriffsbestimmungen
(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
§ 60 c Pflichten der Hafenbetriebsverwaltung
(1) Die Hafenbetriebsverwaltung stellt in Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sicher, dass
1.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
2.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
3.
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen,
4.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierte Nachricht mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten muss und die Nachrichten für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen und den auf Grund von Artikel 5 dieser Richtlinie festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen zu erfüllen. Sie sind spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der auf Grund von Artikel 5 der Richtlinie festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen zu erfüllen.
FÜNFTER TEIL Besondere Vorschriften für einzelne Häfen
§ 61 Sicherheitszone der Häfen Weil, Breisach, Kehl, Karlsruhe, Mannheim, Heilbronn, Stuttgart und Plochingen
(1) Die Sicherheitszone im Sinne der §§ 37 Abs. 3 und 49 Abs. 2 ist gekennzeichnet durch Liegeverbotsschilder gemäß Tafelzeichen A.5 der Anlage 7 zur RheinSchPV/BinSchStrO und durch Zusatzschilder mit der Aufschrift »Sicherheitszone«. Die Kennzeichnung berührt nicht das Recht, mit Erlaubnis der Hafenbehörde Umschlag durchzuführen.
(2) Über §§ 37 und 49 hinaus ist es verboten, in der Sicherheitszone offenes Feuer und Licht zu unterhalten, zu rauchen oder nichtexplosionsgeschützte Anlagen und Geräte zu betreiben.
(3) In der Sicherheitszone dürfen sich nur Fahrzeuge aufhalten, die sich dort zum Laden oder Löschen befinden. Tankfahrzeuge ohne Maschinenantrieb dürfen nur mit Einverständnis des Lademeisters und frühestens zwei Stunden vor Lade- und Löschbeginn in die Sicherheitszone geschleppt werden.
§ 61 a Festlegung der Grenzen nach § 15 des Hafensicherheitsgesetzes
Die Festlegung der Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereiches durch die zuständige Behörde nach § 16
des Hafensicherheitsgesetzes lässt die Festlegungen der Hafengebiete in den §§ 62 bis 69 unberührt.
§ 62 Hafen Weil am Rhein Hafengebiet
(1) Das Hafengebiet Weil am Rhein umfaßt die Wasserflächen von Rhein-km 170,340 bis Rhein-km 171,400 in der Breite von 40 m und das dem Umschlag dienende angrenzende Gelände.
(2) Die Ausdehnung des Hafengebietes ist in einer vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 10. Januar 1983 festgestellten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 2000 landseitig flächig rot und wasserseitig flächig blau dargestellt. Die Karte ist bei der Rheinhafengesellschaft Weil am Rhein mbH niedergelegt. Eine weitere Fertigung liegt beim Landratsamt Lörrach auf. Die Karten können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
§ 63 Hafen Breisach am Rhein Hafengebiet
(1) Das Hafengebiet Breisach am Rhein umfaßt die Wasserflächen von Rhein-km 219,000 bis Rhein-km 219,400, von Rhein-km 221,250 bis Rhein-km 221,550, von Rhein-km 226,000 bis Rhein-km 226,200 und von Rhein-km 226,300 bis Rhein-km 227,580 in einer Breite von 40 m und das dem Umschlag dienende angrenzende Gelände.
(2) Die Ausdehnung des nördlichen und südlichen Teils des Hafengebiets ist in zwei vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 10. Januar 1983 festgestellten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 5000 landseitig flächig grün und wasserseitig flächig blau dargestellt. Die Karten sind bei der Rheinhafen Breisach GmbH und beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg niedergelegt. Sie können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
§ 64 Hafen Kehl
1. Hafengebiet (1)
Das Hafengebiet Kehl umfaßt die Wasserflächen der Hafenbecken I, II und III, des Verbindungsbeckens und des Sporthafens. Es wird landseitig begrenzt:
im Osten durch den Hochwasserdamm auf dem linken Ufer der Kinzig und ab der (geplanten) nördlichen Auffahrt zur Hafenzufahrt Ost durch die westliche Seite der Graudenzer Straße;
im Süden durch den Güter- und Personenbahnhof Kehl;
im Westen durch den Hochwasserdamm des Rheins.
(2)
Die örtliche Abgrenzung des Hafengebiets ist in einer vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 10. Januar 1983 festgestellten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 2500 rot umgrenzt dargestellt. Die Karte ist bei der Hafenverwaltung Kehl-Körperschaft des öffentlichen Rechts - niedergelegt. Eine weitere Fertigung liegt beim Landratsamt Ortenaukreis in Offenburg auf. Die Karten können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
2. Umschlag von Schwergut (1)
Der wasserseitige Umschlag mit Mobilkran ist nur an den im Hafen vorgesehenen und hierfür eingerichteten Stellen möglich.
(2)
Der Umschlag mit Mobilkran bedarf der vorherigen Zustimmung der Hafenverwaltung.
§ 65 Städt. Rheinhäfen Karlsruhe
1. Hafengebiet (1)
Das Hafengebiet der Städtischen Rheinhäfen Karlsruhe umfaßt die Wasserflächen und das Gelände
1.
des bei Rhein-km 359,900 gelegenen Rheinhafens innerhalb des Hafenringdammes XXV bis zum landseitigen Dammfuß sowie das Gelände des Rheinhafendampfkraftwerks der Badenwerk-Aktiengesellschaft sowie das Gelände beiderseits der Wikingerstraße zwischen dem Hafendamm XXV und der Alb,
2.
des bei Rhein-km 367,500 gelegenen Ölhafens einschließlich des Verbindungskanals zum Rhein innerhalb des Hafenringdammes bis zum landseitigen Dammfuß.
(2)
Die örtliche Abgrenzung des Hafengebiets ist in zwei vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 10. Januar 1983 festgestellten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 7500 rot umgrenzt dargestellt. Die Karten sind bei der Stadt Karlsruhe niedergelegt. Eine weitere Fertigung der Karten liegt beim Regierungspräsidium Karlsruhe auf. Sie können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
2. Besondere Vorschriften für den Rheinhafen (1)
Beim Anlegen ist zu beachten, daß nur an der Nordseite des Beckens II ein Steilkai vorhanden ist. Die übrigen Ufer sind mit einer Neigung von 1 : 2 bis 1 : 3 abgeböscht und haben in einer Tiefe von 4-5 m unter der Böschungsoberkante eine etwa 3 m breite Berme aus grober Steinschüttung. Teilweise sind Kranbahnfundamente auf die Böschung aufgesetzt.
(2)
Zur Freihaltung eines genügend breiten Fahrwassers für ein- und auslaufende Fahrzeuge dürfen am Süd- und Nordufer des Beckens VI nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Die Liegeplätze werden nach Westen durch Zeichen abgegrenzt. Bei einem Maxauer Pegelstand unter 4,30 m (freiliegende Berme) darf das Südufer nur mit einer Schiffsbreite belegt werden.
(3)
Schiffe, die Güter der Kategorie KOs, KOn, K1s, K1n und K2 geladen haben, dürfen nur im Becken V stilliegen.
(4)
Der Umschlag von Gütern mit einem Gewicht von mehr als 30 000 kg bedarf der Genehmigung durch die Hafenbehörde.
3. Besondere Vorschriften für den Ölhafen (1)
Ohne Erlaubnis der Hafenbehörde dürfen nur einlaufen,
1.
Tankschiffe, die im Hafen laden oder löschen,
2.
Tankschiffe, die im Hafen Schutz suchen.
(2)
§ 34 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(3)
Im Verbindungskanal ist das Anlegen und Festmachen an den Leitdalben untersagt.
(4)
Es dürfen nur Mineralöl und Mineralölerzeugnisse umgeschlagen werden. In besonderen Fällen kann die Hafenbehörde den Umschlag anderer Güter gestatten.
(5)
Straßenfahrzeuge dürfen das Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzen. Für Fahrzeuge bestimmter Behörden und Benutzer des Hafens kann die Hafenbehörde eine allgemeine Erlaubnis erteilen.
§ 66 Hafen Mannheim
1. Hafenbeschreibung (1)
Das Hafengebiet umfaßt die Wasserflächen und das Gelände des Rhein-Neckar-Hafens, der den Handels-, Industrie- und Altrheinhafen mit Ölhafen einschließt, sowie die Wasserflächen und das Gelände des Rheinauhafens.
(2)
Das Gebiet des Rhein-Neckar-Hafens wird begrenzt
1.
im Altrheinhafen und im Industriehafen:
a)
zwischen Rhein-km 432,000 und Rhein-km 428,150 rechtes Ufer
durch die Linie, die auf der Böschungsoberkante und im Bereich der Altrheinmündung auf der gedachten Verbindung der Böschungsoberkanten verläuft,
b)
zwischen Rhein-km 432,000 und der Einmündung der Diffenéstraße in die Luzenbergstraße
durch die Linie, die einen Meter landseits der Böschungsoberkante bis Altrhein-km 0,550, von dort rechtwinklig landwärts bis zum Hochwasserdamm, auf diesem einen Meter landseits der Böschungsoberkante bis Altrhein-km 1,800 und weiter einen Meter landseits der Altrheinböschung verläuft,
c)
zwischen der Einmündung der Diffenéstraße in die Luzenbergstraße und Neckar-km 2,150 rechtes Ufer
durch die Westseite der Luzenbergstraße, den westlichen Fuß des Bahnkörpers und die Westseite der Jungbuschbrücke,
d)
zwischen Neckar-km 2,150 und Neckar-km 0,000 rechtes Ufer durch die Linie, die entlang der Niedrigwasserböschungsoberkante verläuft, mit Ausnahme der Strecke zwischen Neckar-km 0,750 und Neckar-km 0,250, wo die Linie 30 m wasserseits der Niedrigwasserböschungsoberkante verläuft, ferner
e)
zwischen Altrhein-km 0,750 linke Seite und der Kammerschleuse
von der wasserseitigen Böschungsoberkante des Hochwasserdamms XLa am Rhein und der Nordseite der Kammerschleuse,
f)
zwischen der Kammerschleuse und der Altrheinbrücke
durch die Linie, die südöstlich der Friesenheimer Straße, östlich der Rudolf-Diesel-Straße, entlang der Südseite des Grundstücks Flst. Nr. 17090/1 und von der Nordostecke des Grundstücks Flst. Nr. 5995/3 nordwestlich einen Meter landseits der Böschungsoberkante des Altrheinnebenarms bis zur westlichen Seite der Altrheinbrücke verläuft,
g)
zwischen der Altrheinbrücke und Altrhein-km 0,550 linke Seite
durch die Linie, die an der Westseite des Grundstücks Flst. Nr. 1969/21 in geradliniger Verlängerung zur Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 6214, am nordwestlichen Dammfuß der Diffenéstraße, an der Südseite des Grundstücks Flst. Nr. 6213/9, an der Grenze des Umschlagbereichs des Ölhafens und westlich des Ölhafens einen Meter landseits des Hochwasserdamms am Altrhein verläuft.
2.
Im Handelshafen:
a)
zwischen Rhein-km 428,150 und Rhein-km 424,710 rechtes Ufer
durch die Linie, die 40 m wasserseitig der Böschungsoberkante verläuft,
b)
zwischen Rhein-km 424,710 und Rhein-km 424,500 rechtes Ufer
durch die Linie, die auf der Böschungsoberkante verläuft,
c)
zwischen der Westseite der Kurpfalzbrücke bei Neckar-km 3,160 und Neckar-km 2,650 linkes Ufer
durch die Linie, die auf der Böschungsoberkante verläuft,
d)
zwischen Neckar-km 2,650 und Neckar-km 0,700 linkes Ufer,
durch die Linie, die 20 m wasserseitig der Kaimauer- oder Böschungsoberkante verläuft,
e)
zwischen Neckar-km 0,700 und Neckar-km 0,000 linkes Ufer
durch die Linie, die entlang der Böschungsoberkante verläuft,
f)
zwischen der Westseite der Kurpfalzbrücke bei Neckar-km 3,160 linkes Ufer landseits
durch die Linie, die einen Meter landseits der Böschungsoberkante auf dem linken Neckarufer, auf der Nordseite der Neckarvorlandstraße, auf der Westseite der Dalbergstraße, auf der Ostseite der Freherstraße, im Bereich der Jungbuschbrücke entlang des Dammfußes beiderseits der Freherstraße, auf der Westseite der Freherstraße, auf der Nordseite der Halbergstraße, auf der Westseite der Hafenstraße und des Parkrings, auf der Südseite des Schleusenwegs, auf einer Linie 2,50 m östlich der Gleisachse des östlichen Bahngleises, auf der Süd- und Ostseite der Rheinvorlandstraße bis zur Nordseite der Konrad-Adenauer-Brücke verläuft.
(3)
Das Gebiet des Rheinauhafens wird begrenzt
a)
zwischen Rhein-km 411,950 und Rhein-km 413,907 rechtes Ufer
durch die Linie, die auf der Böschungsoberkante verläuft,
b)
zwischen Rhein-km 413,907 und Rhein-km 417,200 rechtes Ufer
durch die Linie, die 40 m wasserseitig der Böschungsoberkante verläuft
c)
zwischen Rhein-km 417,200 und der Einmündung des Edinger Riedwegs in die Rhenaniastraße
durch die Linie, die von Rhein-km 417,200 rechtwinklig von der Flußachse bis zur Böschungsoberkante des Rheindamms, auf dieser einen Meter landseits der Böschungsoberkante, auf der Ostseite des Rheinbadwegs auf der Südseite der Aufeldstraße, mit Ausnahme des Hallenbadgrundstücks, auf der Ostseite der Angelstraße, auf der Nordostseite der Rhenaniastraße bis zur südlichen Vereinigung der beiden Fahrbahnen, auf der Südwestseite der Rhenaniastraße, wobei die Kreuzungsbereiche der Hafenbahn mit der Rhenaniastraße im Bereich des Bahnhofs Rheinau in das Hafengebiet einbezogen sind, verläuft,
d)
zwischen Rhein-km 411,950 und der Einmündung des Edinger Riedwegs in die Rhenaniastraße
durch die Linie, die im rechten Winkel von der Flußachse bis zur Westseite des Fußwegs Flst. Nr. 19523 b auf der Nordseite des Feldwegs Flst. Nr. 19709, auf der westlichen Böschungskrone des Sommerdamms, auf der Südgrenze der provisorischen Dortmunder Straße und deren gerader Verlängerung bis zur Einmündung des Feldwegs Flst. Nr. 19564 in den Feldweg Flst. Nr. 19523, auf der Nordgrenze dieses Feldwegs sowie des Grundstücks Flst. Nr. 26318, auf der direkten Verbindung, die von der Nordgrenze dieses Grundstücks bis zur Westseite der Rohrhoferstraße, auf der Westseite der Rohrhoferstraße und auf der Nordseite des Edinger Riedwegs verläuft.
(4)
Die örtliche Abgrenzung des Hafengebiets ist in zwei vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 10. Januar 1983 festgestellten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 5000 rot umgrenzt dargestellt. Die Karten sind beim Staatlichen Hafenamt Mannheim niedergelegt. Eine weitere Fertigung der Karten liegt beim Regierungspräsidium Karlsruhe auf. Sie können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
2. Schiffsverkehr
Das Einsemmen in den Mühlau- und Altrheinhafen ist verboten.
3. Besondere Vorschriften für den Öl- und den Petroleumhafen (1)
Im Öl- und Petroleumhafen dürfen nur Mineralöl und Mineralölerzeugnisse umgeschlagen werden. In besonderen Fällen kann die Hafenbehörde den Umschlag anderer Güter gestatten.
(2)
Straßenfahrzeuge dürfen besonders bezeichnete Gebiete des Öl- und des Petroleumhafens nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzen. Für Fahrzeuge bestimmter Behörden und Benutzer des Hafens kann die Hafenbehörde eine allgemeine Erlaubnis erteilen.
§ 67 Hafen Heilbronn
1. Hafengebiet (1)
Das Hafengebiet Heilbronn umfaßt die Wasserflächen und das Gelände
1.
am Ostufer des Neckars von km 109,100 bis km 110,500 A in einer Breite von 28 m vom Wasseranschnitt an gerechnet,
2.
des Kanalhafens
a)
am Ostufer von km 110,640 bis km 112,900 in einer Breite von 28 m vom Wasseranschnitt an gerechnet,
b)
am Westufer von km 111,650 bis km 112,350 in einer Breite von 20 m vom Wasseranschnitt an gerechnet,
3.
des Alten Neckars
a)
am Westufer von km 110,645 A bis km 111,000 A und von km 111,741 bis km 111,941 A in einer Breite von 20 m vom Wasseranschnitt an gerechnet,
b)
am Ostufer von km 111,300 A bis km 112,562 A in einer Breite von 20 m vom Wasseranschnitt an gerechnet,
4.
des Salzwerkhafens mit Ausnahme des Geländes am Ostufer,
5.
des Osthafens.
(2)
Aufgliederung und örtliche Ausdehnung des Hafengebiets sind in einer vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 10. Januar 1983 festgestellten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 5000 flächig rot dargestellt. Die Karte ist beim Hafenamt der Stadt Heilbronn niedergelegt. Eine weitere Fertigung liegt beim Regierungspräsidium Stuttgart auf. Sie können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
2. Anlegen und Wenden (1)
Mit Ausnahme der Ufer
a)
der Schwergutumschlagstelle am Westufer des Osthafens,
b)
der Umschlagstelle am Neckar-Ostufer zwischen km 109,500 und km 109,800,
c)
des Salzwerkhafens,
sind alle Ufer im Hafengebiet (Abschnitt 1) in einem Neigungswinkel von etwa 1 : 2 geböscht. Bei der Annäherung der Fahrzeuge an die Ufer ist daher besondere Sorgfalt anzuwenden, damit die Böschungen nicht beschädigt werden. In diesem Teil des Hafens ist so zu wenden, daß der Böschungsbereich zwischen dem Wasseranschnitt und der Hafensohle nicht berührt wird.
(2)
Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 30 m, die im Alten Neckar zwischen km 111,300 A bis km 112,562 A verkehren, dürfen nur an der durch das Zeichen E.8 (Wendeplatz) in Anlage 7 zur BinSchStrO bei km 112,200 A gekennzeichneten Stelle wenden.
(3)
Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 50 m dürfen im Osthafen nicht wenden.
3. Verkehr im Alten Neckar (1)
Die westliche Fahrwassergrenze im Alten Neckar von km 111,300 A bis km 112,562 A - ausgenommen die Wendeplatte von km 112,150 A bis km 112,250 A und die Umschlagstelle von km 111,741 A bis km 111,941 A am linken Ufer - verläuft in einem Abstand von 35 m ab Wasseranschnitt des Ostufers.
(2)
Abweichend von § 34 sind Tankschiffe im Alten Neckar so festzumachen, daß der Bug in südlicher Richtung gegen die Flußströmung liegt.
4. Umschlag von Schwergut (1)
Der Umschlag von Einzelkolli mit Stückgewichten von mehr als 20 000 kg (Schwergut) ist nur an der senkrechten Spundwand am Westufer des Osthafens, südlich der Umschlagstelle Thyssen Stahlunion AG, gestattet.
(2)
Der Umschlag von Schwergut ist der Hafenverwaltung spätestens 24 Stunden vor Eintreffen des Umschlagguts anzuzeigen.
(3)
Bei der Lagerung von Schwergut am Ufer ist ein Abstand von mindestens 1 m von der Uferkante einzuhalten.
5. Sonstige Lade- und Löschplätze
Die für den Hafen Heilbronn geltenden Vorschriften finden auch auf den sonstigen wasserrechtlich zugelassenen Lade- und Löschplätzen innerhalb des Gebiets der Stadt Heilbronn Anwendung, an denen regelmäßig Güter umgeschlagen werden.
§ 68 Hafen Stuttgart
1. Hafenbeschreibung (1)
Das Hafengebiet umfaßt die Wasserfläche und das Gelände
1.
des Neckars mit dem Hafenbecken 1 am rechten Ufer
a)
von km 186,693 bis km 186,940 östlich der Linie, welche die Verlängerung der Leitmauer des Vorhafens im Oberwasser der Schleuse Untertürkheim darstellt,
b)
von km 186,940 bis km 187,354 östlich einer Parallelen, welche im Abstand von 24 m zur Kaimauer am rechten Ufer des Hafenbeckens 1 verläuft,
c)
von km 187,354 bis km 189,080 östlich einer Parallelen, welche im Abstand von 20 m zur Kaimauer am rechten Ufer des Hafenbeckens 1 verläuft,
2.
des Neckars mit dem Hafenbecken 1 am linken Ufer
a)
von km 186,823 bis km 187,354 in einer Breite von 24 m vom Wasseranschnitt an gerechnet,
b)
von km 187,354 bis km 188,424 westlich einer Parallelen, welche in einem Abstand von 28 m zur Kaimauer am linken Ufer des Hafenbeckens 1 verläuft,
c)
von km 188,424 bis km 189,080 westlich einer Parallelen, welche in einem Abstand von 17 m zur Vorderkante der Dalbenreihe am linken Ufer des Hafenbeckens 1 verläuft,
3.
des Sicherheitshafens und des Hafenbeckens 2,
4.
des Hafenbeckens 3 (Ölhafen).
(2)
Das Hafengebiet wird begrenzt
1.
im Norden und Osten (rechtes Neckarufer) durch die Nord- und Ostseite der Hafenbahnanlagen von der Eisenbahnbrücke über die Uferstraße (B 10) bis zum Ausziehgleis (auf eine Länge von ca. 400 m einschließlich) oberhalb der Schleuse Obertürkheim unter Ausschluß der Gleisanlage des DB-Bahnhofs Stuttgart-Hafen.
2.
im Süden und Westen (linkes Neckarufer) durch die Uferstraße (B 10) vom Grundstück Am Westkai 43 bis zum Otto-Konz-Haus Am Westkai 6 und von dort aus durch die Westseite der Hafenbahnanlagen bis zur Eisenbahnbrücke über die Uferstraße (B 10).
Das innerhalb der vorgenannten Umgrenzung befindliche Werk Hedelfingen der Firma Daimler-Benz AG und die Flurstücke Nr. 1927, Nr. 1927/1 und 1935/4 sowie die zwischen den unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Flächen liegende Fahrrinne der Bundeswasserstraße Neckar gehören nicht zum Hafengebiet.
(3)
Die örtliche Abgrenzung des Hafengebiets ist in einer vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 10. Januar 1983 festgestellten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 5000 schwarz umgrenzt und flächig grau angeschummert dargestellt. Die Karte ist beim Hafenamt der Stadt Stuttgart niedergelegt. Eine weitere Fertigung liegt beim Regierungspräsidium Stuttgart auf. Sie können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
2. Wenden (1)
Als Wendeplatz für Fahrzeuge aller Art ist die durch Tafelzeichen gemäß E.8 der Anlage 7 zur BinSchStrO bezeichnete Wasserfläche an der Einfahrt in das Hafenbecken 3 zu benutzen.
(2)
Innerhalb der Hafenbecken ist das Wenden nur Fahrzeugen mit eigener Triebkraft und nur dann gestattet, wenn andere Fahrzeuge oder die Hafenanlagen nicht gefährdet werden können.
3. Stilliegen (1)
Im Hafenbecken 1 dürfen Fahrzeuge nur im Bereich der durch Tafeln bezeichneten höchstzulässigen Liegebreiten nebeneinander liegen.
(2)
In den Hafenbecken 2 und 3 dürfen mehr als zwei Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde nebeneinander liegen.
4. Umschlag von Schwergut (1)
Der Umschlag von Schwergut bis zu einem Stückgewicht von 180 t ist nur am Westufer des Sicherheitshafens an der Kaimauer vor dem Grundstück Am Mittelkai 1 gestattet. Schwergut ist jedes Umschlaggut, das wegen seines Stückgewichts nicht mit den im Hafen vorhandenen Krananlagen umgeschlagen werden kann.
(2)
Der Umschlag von Schwergut ist der Hafenbehörde spätestens 48 Stunden vor Eintreffen des Umschlagguts im Hafen anzuzeigen.
(3)
Erfordert der Be- oder Entladevorgang ein kurzfristiges Zwischenabsetzen des Schwerguts am Ufer, so ist ein Abstand von mindestens 2 m von der Uferkante einzuhalten.
§ 69 Hafen Plochingen
1. Hafenbeschreibung (1)
Das Hafengebiet umfaßt die Wasserflächen und das Gelände
1.
des Neckars zwischen km 200,612 linkes Ufer bzw. 200,597 rechtes Ufer und km 201,492
2.
des Schutz- und Umschlaghafens
3.
der Hafenbahnbrücke über den Neckar.
(2)
Das Hafengebiet wird begrenzt
1.
im Süden von km 200,278 rechtes Ufer bis km 200,597 rechtes Ufer durch die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken der Gemeinde Plochingen und den Grundstücken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
durch die Gerade von km 200,597 rechtes Ufer nach km 200,612 linkes Ufer,
von km 200,612 linkes Ufer bis zur Bundesstraße 10 durch die Gemarkungsgrenze Deizisau/Plochingen,
durch die Bundesstraße 10 und die Kreisstraße 1211 bis zur Hafenbahnbrücke über den Neckar,
von km 201,588 linkes Ufer bis km 201,492 linkes Ufer durch die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken der Gemeinde Plochingen und den Grundstücken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
durch eine Gerade von km 201,492 linkes Ufer nach km 201,492 rechtes Ufer,
von km 201,492 rechtes Ufer bis km 201,650 rechtes Ufer durch die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken der Gemeinde Plochingen und den Grundstücken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes.
2.
im Norden von km 201,650 rechtes Ufer bis km 200,278 rechtes Ufer durch die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken der Gemeinde Plochingen und den Grundstücken der Deutschen Bundesbahn bzw. den Grundstücken der Neckarwerke Elektrizitätsversorgungs-AG.
(3)
Die örtliche Abgrenzung des Hafengebiets ist in einer vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr am 10. Januar 1983 festgestellten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1000 rot umgrenzt dargestellt. Die Karte ist bei der Verwaltung des Neckarhafens Plochingen niedergelegt. Eine weitere Fertigung liegt beim Landratsamt Esslingen aus. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
2. Wenden (1)
Fahrzeuge, die aus dem Schutzhafen oder aus dem Hafen am durchgehenden Fluß ausfahren, dürfen nur dort wenden, wo der Schutzhafen vom durchgehenden Fluß abzweigt.
(2)
Innerhalb der Hafenbecken ist das Wenden nur Fahrzeugen mit eigener Triebkraft und nur dann gestattet, wenn andere Fahrzeuge oder die Hafenanlagen nicht gefährdet werden können.
3. Verhalten bei Hochwasser
Bei nahendem Hochwasser müssen Fahrzeuge, die an der Berme oberhalb km 200,612 liegen, unverzüglich in den Schutzhafen verbracht werden. Ist dies nicht möglich, weil sich die Hochwasserwelle zu rasch nähert oder weil der Schutzhafen belegt ist, müssen die Fahrzeuge unterhalb km 200,612 festgemacht werden.
4. Umschlag von Schwergut (1)
Der Umschlag von Einzelkolli mit Stückgutgewichten von mehr als 12 000 kg (Schwergut) ist der Hafenbehörde spätestens 24 Stunden vor Eintreffen des Umschlagguts anzuzeigen.
(2)
Das Schwergut ist vom Fluß aus gesehen, hinter den durchgehenden Hafengleisen zu lagern. Erfordert der Entladevorgang ein kurzfristiges Zwischenabsetzen der Last, so ist ein Abstand von mindestens 3 m von der Uferwand einzuhalten. Das abgesetzte Schwergut ist unverzüglich aus dem Lichtraumprofil der Hafengleise zu entfernen.
SECHSTER TEIL Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 70 Ausnahmen
Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, 28, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1 Satz 1 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet
1.
einer Vorschrift über
das Verhalten im Hafengebiet (§ 5),
die Reinhaltung des Hafens (§ 11 Abs. 1),
das Verhalten bei Feuersgefahr (§ 12),
Verkehrssicherheit von Landgängen (§ 20 Abs. 1 S. 1),
den Brandschutz an Bord (§ 23) oder an Land (§ 24),
das Benutzen von Hafenanlagen (§ 29 Abs. 3),
das Lagern von Gütern (§ 31),
den Aufenthalt an Bord (§§ 40, 49 Abs. 4 Satz 1)
zuwiderhandelt,
2.
einer auf Grund des § 3 Abs. 1, § 7, § 13 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 17 Satz 1 oder Satz 3, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 2, § 27, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 4, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 2 erlassenen Weisung oder vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage der Hafenbehörde oder der Hafenbetriebsverwaltung zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 10 Hafengewässer benutzt,
4.
entgegen § 13 Satz 1 ohne Schiffsführer oder Obhutspflichtiger zu sein, die Hafenbehörde, die Hafenbetriebsverwaltung oder den Polizeivollzugsdienst nicht unverzüglich benachrichtigt,
5.
entgegen § 13 Satz 3 nicht unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Wassergefährdung ergreift,
6.
entgegen § 28 flüssige Treibstoffe nicht von ortsfesten Anlagen oder Bunkerbooten aus abgibt oder übernimmt,
7.
entgegen § 29 Abs. 1 an anderen als an den vorgesehenen Stellen lädt oder löscht,
8.
entgegen § 29 Abs. 7 Schäden nicht meldet,
9.
entgegen § 37 Abs. 3 sich innerhalb der Sicherheitszone aufhält oder eine Zündquelle unterhält,
10.
entgegen § 38 beim Umschlag raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,
11.
entgegen § 39 Abs. 4 Kontrollen ohne persönliche Schutzmaßnahmen durchführt,
12.
als Wache entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 Kontrollgänge nicht regelmäßig durchführt oder entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 bis 3 seine Sicherungspflichten nicht erfüllt,
13.
als Mitglied der Besatzung entgegen § 22 Abs. 3 näherkommende Fahrzeuge nicht warnt oder den Betrieb der eigenen Schraube nicht stoppen läßt oder entgegen § 39 die Luken nicht fest verschlossen hält, oder entgegen § 49 Abs. 4 Satz 2 oder 3 ein Atemschutzgerät nicht bei sich führt oder in Reichweite hält,
14.
als Leiter eines Reparaturbetriebs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Reparaturarbeiten durchführt oder durchführen läßt oder entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder nicht benennt,
15.
als Kraftfahrer entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 mit dem Fahrzeug den Umschlag oder den Bahn- oder Straßenverkehr behindert oder sich entgegen § 29 Abs. 4 Satz 3 vom Fahrzeug entfernt,
16.
als Vertreter des Schiffsführers oder Obhutspflichtigen entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 nicht kurzfristig erreichbar ist oder keine Auskunft gibt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als dessen nach § 19 Abs. 1 eingesetzter Vertreter
1.
entgegen § 6 ohne Erlaubnis in den Hafen einläuft,
2.
entgegen § 8 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage nicht an- oder abmeldet,
3.
entgegen § 9 Abs. 1 das Betreten, Besichtigen, Durchsuchen und Mitfahren nicht duldet, die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewährt,
4.
entgegen § 9 Abs. 2 beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht behilflich ist,
5.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Hafenbetriebsverwaltung oder den Polizeivollzugsdienst nicht unverzüglich benachrichtigt,
6.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt,
7.
entgegen § 13 Satz 1 die Hafenbehörde, die Hafenbetriebsverwaltung oder den Polizeivollzugsdienst nicht unverzüglich benachrichtigt,
8.
einer Vorschrift des § 15 über das Verhalten bei Fahrten im Hafen zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 16 Abs. 1 Schlepp- und Schubarbeiten ausführt,
10.
einer Vorschrift des § 16 Abs. 2 über die Abmessungen der Schlepp- und Schubverbände sowie der gekuppelten Fahrzeuge zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 16 Abs. 3 eine Schlepphilfe nicht in Anspruch nimmt oder sein Fahrzeug nicht gegen Gieren sichert,
12.
entgegen § 17 Satz 2 zugewiesene Liegeplätze wechselt,
13.
einer Vorschrift des § 18 über das Festmachen oder Ankern von Fahrzeugen einschließlich Beibooten und schwimmenden Anlagen zuwiderhandelt,
14.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 einen geeigneten Vertreter nicht einsetzt,
15.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 einen Obhutspflichtigen nicht benennt,
16.
entgegen § 19 Abs. 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht ausreichend besetzt,
17.
entgegen § 19 Abs. 4 keine Bordwache stellt,
18.
entgegen § 20 Abs. 1 an Stellen anlegt, die kein sicheres Erreichen eines Uferweges zulassen,
19.
entgegen § 20 Abs. 2 das Überlegen von Laufstegen, das Herüberbringen von Gütern oder das Überqueren nicht duldet,
20.
entgegen § 21 Abs. 3 Verschrottungsarbeiten oder Reparaturen oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Instandhaltungsarbeiten ausführt oder ausführen läßt,
21.
einer Vorschrift des § 22 über den Gebrauch der Schiffsschraube zuwiderhandelt oder entgegen § 22 Abs. 3 ein Besatzungsmitglied nicht bestellt,
22.
entgegen § 26 die Hafenbehörde, die Hafenbetriebsverwaltung oder den Polizeivollzugsdienst nicht unverzüglich über Schäden oder besondere Vorfälle in Kenntnis setzt,
23.
entgegen § 32 Abs. 2 nicht geeignetes und ausreichendes Personal an Bord hält,
24.
entgegen § 32 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß die Fahrzeuge aus dem Hafen gebracht werden können,
25.
einer Vorschrift des § 33 über Schlepp- und Schubverkehr zuwiderhandelt,
26.
einer Vorschrift des § 34 über das Festmachen von Fahrzeugen zuwiderhandelt,
27.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 Umschlagstellen anläuft, die für sein Fahrzeug nicht zugelassen sind,
28.
entgegen § 35 Abs. 2 an anderen als an den zugelassenen Stellen lädt oder löscht,
29.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 oder entgegen § 49 Abs. 5 keinen Fluchtweg zur Verfügung stellt,
30.
einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2, des § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 49 Abs. 3, des § 50 Abs. 2 oder des § 55 Abs. 1 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände und Sicherheitszonen zuwiderhandelt,
31.
entgegen § 39 Abs. 1 die Luken nicht fest verschlossen hält,
32.
entgegen § 41 Abs. 2 die Prüfliste nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder unterschreibt,
33.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 4 an Bord keine Wache aufstellt,
34.
entgegen § 43 Abs. 1 oder § 60 nicht betriebssichere Umschlagleitungen verwendet,
35.
entgegen § 43 Abs. 2 Schläuche oder Gelenkrohre nicht prüft oder prüfen läßt,
36.
einer Vorschrift des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 über Herstellung oder Trennung elektrischer Verbindungen zuwiderhandelt,
37.
entgegen § 44 Abs. 3 während eines Gewitters umschlägt,
38.
entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 keine geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen trifft,
39.
einer Vorschrift des § 46 Abs. 1 über die Gaskonzentrationsmessung, ihre schriftliche Aufzeichnung, die Aufnahme des Bordbetriebs oder die Verständigung des Polizeivollzugsdienstes zuwiderhandelt,
40.
entgegen § 46 Abs. 2 den Hafen nicht unverzüglich verläßt oder die Tankschiffsliegeplätze aufsucht,
41.
entgegen § 47 an nicht zugelassenen Stellen Fahrzeuge reinigt oder entgast,
42.
einer Vorschrift des § 48 Abs. 2 oder Abs. 3 über Stilliegen auf Tankschiffsliegeplätzen zuwiderhandelt,
43.
entgegen §§ 49 Abs. 7, 50 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 52 Abs. 3 andere als die dort genannten Liegeplätze benutzt,
44.
entgegen §§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 3 oder 52 Abs. 3 das Einlaufen von Fahrzeugen nicht meldet,
45.
ein Fahrzeug nach § 8.13
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO führt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.13
Nr. 2
Satz 4
RheinSchPV/BinSchStrO nicht ausgerüstet ist,
46.
entgegen § 8.13
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
47.
beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entgegen § 8.13 Nr. 3 oder 4, auch in Verbindung mit Nr. 5,
RheinSchPV/BinSchStrO eine dort bezeichnete Maßnahme nicht trifft.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Obhutspflichtiger (§ 9) oder als dessen nach § 19 Abs. 1 eingesetzter Vertreter
1.
eine der in Absatz 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 12, 14, 19, 20, 22, 24, 28, 29, 30, 31, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 45, 46 oder 47 bezeichnete Handlung begeht,
2.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 die Befestigungen nicht überwacht oder anpaßt,
3.
entgegen § 42 seine Aufgaben als Wache vernachlässigt,
4.
entgegen § 46 Abs. 2 nicht sicherstellt, daß Fahrzeuge den Hafen verlassen oder Tankschiffsliegeplätze aufsuchen.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster eine der in Absatz 2 Nr. 1, 2, 9, 15, 20, 22, 34, 35, 44 oder 45 bezeichneten Handlungen begeht, anordnet oder zuläßt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber von Umschlaganlagen
1.
eine der in Absatz 2 Nr. 5, 6, 28, 34, 35, 36, 37, 38 oder 44 bezeichneten Handlungen begeht,
2.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 keine Verbotstafeln aufstellt,
3.
entgegen § 29 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung sorgt,
4.
entgegen § 29 Abs. 4 Satz 2 nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgt,
5.
entgegen § 29 Abs. 5 nicht für die schadlose Beseitigung der Ladungsreste sorgt oder Verladerückstände nicht entfernt,
6.
entgegen § 29 Abs. 6 Hausmüll nicht aufnimmt,
7.
entgegen § 30 die Schiffahrt gefährdende Gegenstände nicht beseitigt oder nicht für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgt oder die Hafenbehörde, die Hafenbetriebsverwaltung oder den Polizeivollzugsdienst nicht benachrichtigt,
8.
entgegen § 33 Satz 2 an Land nicht gesicherte Geräte einsetzt,
9.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 Umschlagstellen nicht kennzeichnet,
10.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 4, § 49 Abs. 5 oder § 56 Satz 1 nicht die vorgeschriebenen Fluchtwege zur Verfügung stellt,
11.
einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 49 Abs. 2 oder § 55 Abs. 1 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen oder deren Kennzeichnung zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsperson nicht bestellt oder der Hafenbehörde nicht benennt,
13.
entgegen § 41 Abs. 3 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder der Hafenbehörde oder dem Polizeivollzugsdienst nicht aushändigt,
14.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 4 an Land keine Wache aufstellt,
15.
entgegen § 42 Abs. 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
16.
entgegen § 45 Abs. 1 Satz 2 nicht für die Bereithaltung technischer Einrichtungen für den Gewässerschutz sorgt,
17.
entgegen § 45 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt,
18.
entgegen § 45 Abs. 3 oder Abs. 4 Ladungsreste, Ballastwässer oder Tankwässer nicht aufnimmt oder deren Aufnahme anderweitig nicht gewährleistet,
19.
entgegen § 49 Abs. 2 Satz 4 oder § 50 Abs. 2 die Hinweistafeln nicht aufstellt oder entgegen § 49 Abs. 2 Satz 5 nicht beleuchtet.
(6) Ordnungswidrig nach § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 41 Abs. 1 Satz 1 bestellte Aufsichtsperson
1.
entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nicht überwacht,
2.
entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den Umschlag zuläßt oder die Prüfliste nicht ausfüllt oder nicht unterschreibt,
3.
entgegen § 54 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben macht,
4.
entgegen § 54 Abs. 3 Zwischenfälle beim Umschlag nicht unverzüglich meldet.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in Absatz 1-6 genannten Handlungen begeht im Zusammenhang mit der Beförderung und dem Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß §§ 49-52, 57 oder 58.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem dieser Verordnung unterstellten Hafen entgegen § 2
1.
den Bestimmungen der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung über
den Einsatz und die Eignung von Schiffsführern (§ 1.02
RheinSchPV/BinSchStrO),
die Beladung und die Höchstzahl der Fahrgäste (§ 1.07
RheinSchPV/BinSchStrO),
die Besetzung des Ruders (§ 1.09
RheinSchPV/BinSchStrO),
das Mitführen von Urkunden (§ 1.10
RheinSchPV/BinSchStrO),
den Schutz der Schiffahrtzeichen (§ 1.13
RheinSchPV/BinSchStrO),
die Kennzeichen, Einsenkungsmarken, Tiefgangsanzeiger, Bezeichnung und Schallzeichen der Fahrzeuge (§§ 2.01, 2.02, 2.04, Kapitel 3 und 4
RheinSchPV/BinSchStrO), die Fahrregeln (§ 1.06, Kapitel 6
RheinSchPV/BinSchStrO), die höchstzulässigen Abmessungen (§ 8.01, Kapitel 11
RheinSchPV),
besondere Sicherheitsvorschriften für Schub- und Schleppverbände sowie gekuppelte Fahrzeuge (Kapitel 8 und 11 RheinSchPV)
zuwiderhandelt.
2.
als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster eine der in Artikel 8
der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung oder eine der in § 11.01
der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt oder
3.
als Eigentümer oder Ausrüster, Absender gefährlicher Güter, Schiffsführer oder als an Bord befindliche Person eine der in § 7
der ADNR-Einführungsverordnung aufgeführten Zuwiderhandlungen begeht.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hafenbetriebsverwaltung entgegen
1.
§ 60 c Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,
2.
§ 60 c Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt werden,
3.
§ 60 c Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass bei Meldeverfahren nach internationalen, bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden können,
4.
§ 60 c Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form unter Beachtung der Mindestanforderungen an Inhalt und Format zugänglich gemacht werden.
§ 72 Aushang der Verordnung
Diese Verordnung hat in den Häfen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig auszuhängen.
§ 73 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung für die Häfen, Lade- und Löschplätze in Baden-Württemberg vom 11. März 1975 (GBl. S. 309) außer Kraft.
Stuttgart, den 10. Januar 1983
Dr. Eberle
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