FFeuerwFBerV BW 2
INHALT
Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Zweite Fahrberechtigungsverordnung) Vom 23. Oktober 2012
- Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Zweite Fahrberechtigungsverordnung) Vom 23. Oktober 2012
- § 1 Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen
- § 2 Ausbildung
- § 3 Prüfung
- § 4 Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrberechtigungen
- § 5 Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Fahrberechtigung
- § 6 Übergangsregelung
- § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1
- Vorbemerkung: Material: Rosa Neobond-Papier
- Anlage 2
- Inhalt und Umfang der Ausbildung, Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug 1.
- Inhalt der Ausbildung
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) 2.
- Umfang der Ausbildung 2.1.
- Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1.4 in einer zusätzlichen Einheit von 45 Minuten mit praktischen Übungen zu vermitteln. 3.
- Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug 3.1
- Anlage 3
- Anlage 4
- Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung, Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug 1.
- Prüfungsinhalt
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links 2.
- Prüfungsdauer 2.1
- Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, beträgt die zusätzliche Prüfungsdauer unter Berücksichtigung der in Nummer 1.3 genannten Grundfahraufgabe und unter Berücksichtigung einer verlängerten Prüfungsfahrt mindestens 15 Minuten. 3.
- Bewertung der Prüfung 3.1
- Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so ist er oder sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der Gründe hierfür von der Prüfperson zu unterrichten. 4.
- Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
- Anlage 5
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