Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Zweite Fahrberechtigungsverordnung) Vom 23. Oktober 2012
§ 1 Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, erteilt werden. Vom Anwendungsbereich umfasst sind die Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), die nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz) in der Fassung vom 8. Februar 2010 (GBl. S. 285) im Krankentransport sowie auf Grund von Vereinbarungen oder im Wege des Bestandsschutzes in der Notfallrettung tätigen Organisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die Träger der Katastrophenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz) in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2012 (GBl. S. 145). Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
2.
eine Ausbildung nach § 2 zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t absolviert hat,
3.
seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat
und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
(2) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach der Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von ihrem Inhaber während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Die Fahrberechtigung darf nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Organisationen genutzt werden.
§ 2 Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t beziehungsweise bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen, das heißt Einsatzfahrzeuge mit Anhänger, umfassen soll, ist hierfür ein gesonderter Ausbildungsteil erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung nach Satz 1 und 2 richten sich nach der Anlage 2.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die ausbildungsberechtigten Personen. Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) Ausbildungsberechtigt sind Personen, die
1.
Angehörige der ausbildenden Organisation sind,
2.
das 30. Lebensjahr vollendet haben,
3.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen, und
4.
zum Zeitpunkt der Ausbildung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind.
Für die Ausbildungsberechtigung zur Fahrberechtigung, soweit sie auch Fahrzeugkombinationen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen soll, muss die ausbildungsberechtigte Person darüber hinaus mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1E besitzen. Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der ausbildungsberechtigten Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Ausbildung durch Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2550), in seiner jeweils geltenden Fassung erfolgen.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat die ausbildende Person eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Behörde auszustellen.
§ 3 Prüfung
(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen, das heißt Einsatzfahrzeuge mit Anhänger, umfassen soll, ist hierfür ein gesonderter Prüfungsteil erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung nach Satz 1 und 2 richten sich nach der Anlage 4. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Prüfung jeweils die prüfungsberechtigten Personen (Prüfpersonen). Die Prüfung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend für die Prüfungsberechtigung. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung durch eine Person erfolgen, die als Sachverständiger oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2551), in seiner jeweils geltenden Fassung, amtlich anerkannt ist. Die ausbildende Person und die Prüfperson dürfen nicht identisch sein.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung hat die Prüfperson eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Behörde auszustellen.
§ 4 Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrberechtigungen
(1) Zuständig zur Erteilung von Fahrberechtigungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 sind die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren Verwaltungsbehörden.
(2) Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 ist der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers.
§ 5 Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen im Sinne von § 1 erlischt
1.
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
2.
im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25
StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
(3) Die Fahrberechtigung ist von der nach § 4 zuständigen Stelle zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich eine der in § 1 Absatz 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist,
2.
der Zweckbeschränkung des § 1 Absatz 3 zuwider gehandelt wird oder
3.
das Fahrverbot nach Absatz 2 nicht beachtet wird.
§ 6 Übergangsregelung
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die vor dem in § 7 genannten Tag des Inkrafttretens aufgrund der Fahrberechtigungsverordnung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 2) erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang gültig. Dies gilt auch hinsichtlich anderer als ehrenamtlicher Aufgabenerfüllung, wie sie von der Fahrberechtigungsverordnung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 2) umfasst war. Im Falle einer nachträglichen Erweiterung auf eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t sind die Vorgaben bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit und Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung zu beachten.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrberechtigungsverordnung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 2) außer Kraft.
STUTTGART, den 23. Oktober 2012
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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KRETSCHMANN |
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DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
WARMINSKI-LEITHEUSSER |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
|
ERLER |
Ministerium für Verkehr
und Infrastruktur
HERMANN
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Vorbemerkung: Material: Rosa Neobond-Papier
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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 3)
Inhalt und Umfang der Ausbildung, Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug 1.
Inhalt der Ausbildung
In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
1.1.
Zu beachtende Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38
StVO:
-
Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38
StVO
-
Verhalten bei Einsatzfahrten
-
Fahrzeugaufstellung und Absicherung an der Einsatzstelle
1.2
Zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen:
-
Gefahrenbereiche („Toter Winkel“)
-
Größere Fahrzeugabmessungen und damit verbundene Besonderheiten wie größerer Wenderadius und Fahrzeughöhe
-
Beschleunigung, (Not-)Bremsen und Kurvenverhalten bei unterschiedlichen Beladungszuständen
-
Ladungssicherung
1.3
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
-
Rückwärtsfahren und Rangieren
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (längs und quer)
1.4
Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, zusätzlich:
-
Anhänger ankuppeln und abkuppeln
-
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
-
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
-
Funktion der Bremsanlage
-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
-
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) 2.
Umfang der Ausbildung 2.1.
Fahrberechtigung bis 4,75 t nach § 1 Absatz 1 Satz 1:
Die Ausbildung besteht aus mindestens fünf Einheiten zu je 45 Minuten. In einer Einheit hiervon sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1.1 in einem theoretischen Unterricht zu vermitteln.
2.2.
Fahrberechtigung bis 7,5 t nach § 1 Absatz 1 Satz 4:
Die Ausbildung besteht aus mindestens sieben Einheiten zu je 45 Minuten. In einer Einheit hiervon sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1.1 in einem theoretischen Unterricht zu vermitteln.
2.3
Aufsteiger von 4,75 t auf 7,5 t:
Für Inhaber einer Fahrberechtigung bis 4,75 t besteht die Ausbildung zum Aufstieg auf eine Fahrberechtigung bis 7,5 t aus mindestens zwei Einheiten zu je 45 Minuten.
2.4.
Fahrzeugkombinationen nach § 2 Absatz 1 Satz 2:
Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1.4 in einer zusätzlichen Einheit von 45 Minuten mit praktischen Übungen zu vermitteln. 3.
Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug 3.1
Fahrberechtigung bis 4,75 t nach § 1 Absatz 1 Satz 1:
Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
Einsatzfahrzeug einer Gemeindefeuerwehr, eines nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks oder sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
-
Mindestlänge des Fahrzeugs 5 m
-
zulässige Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
-
Fahrzeugaufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine
3.2
Fahrberechtigung bis 7,5 t nach § 1 Absatz 1 Satz 4:
Es gelten die Voraussetzungen nach Nummer 3.1. Abweichend hiervon gilt:
-
zulässige Gesamtmasse des Einsatzfahrzeugs mindestens 5,5 t
-
Mindestlänge des Fahrzeugs 5,5 m
3.3
Fahrzeugkombinationen nach § 2 Absatz 1 Satz 2:
Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, ist eine Kombination aus einem Einsatzfahrzeug und einem Anhänger zu verwenden. Der Anhänger muss eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben. Die Gesamtkombination muss eine zulässige Gesamtmasse von
-
mehr als 3,5 t im Falle der Fahrberechtigung bis 4,75 t nach Nummer 3.1
-
mindestens 5,5 t im Falle der Fahrberechtigung bis 7,5 t nach Nummer 3.2
haben. Die Länge der Fahrzeugkombination muss
-
mindestens 7,5 m im Falle der Fahrberechtigung bis 4,75 t nach Nummer 3.1
-
mindestens 9 m im Falle der Fahrberechtigung bis 7,5 t nach Nummer 3.2
betragen.
3.4
In allen Fällen der Nummer 3.1 bis 3.3 muss das Ausbildungsfahrzeug mit zusätzlichen Außenspiegeln ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 4)
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Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1 Satz 3)
Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung, Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug 1.
Prüfungsinhalt
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.1
Grundfahraufgaben
-
Rückwärtsfahren und Rangieren
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (längs und quer)
1.2
Prüfungsfahrt
Der Prüfling muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Der Prüfling soll zeigen, dass er oder sie Gefahrensituationen im Straßenverkehr erkennt und erforderliche Gegenmaßnahmen einleiten kann.
1.3
Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, ist die Prüfungsfahrt nach Nummer 1.2 insgesamt mit einer Fahrzeugkombination gemäß den Anforderungen der Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3.3 durchzuführen.
Für die Fahrberechtigung mit Fahrzeugkombinationen ist zusätzlich zu Nummer 1.1 folgende Grundfahraufgabe zu absolvieren:
-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links 2.
Prüfungsdauer 2.1
Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, davon reine Fahrzeit mindestens 45 Minuten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, dass er oder sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
2.2
Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen umfassen soll, beträgt die zusätzliche Prüfungsdauer unter Berücksichtigung der in Nummer 1.3 genannten Grundfahraufgabe und unter Berücksichtigung einer verlängerten Prüfungsfahrt mindestens 15 Minuten. 3.
Bewertung der Prüfung 3.1
Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
-
erhebliche Fehler,
-
die Wiederholung von Einzelfehlern oder
-
die Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler noch nicht zum Nichtbestehen führen.
3.2
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Prüfling den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
3.3
Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so ist er oder sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der Gründe hierfür von der Prüfperson zu unterrichten. 4.
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss den Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 3 entsprechen. Weiterhin muss das Prüfungsfahrzeug über mindestens drei Sitzplätze für
-
den Prüfling,
-
die ausbildungsberechtigte Person und
-
die Prüfperson
verfügen.
Es muss gewährleistet sein, dass die Prüfperson alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Anlage 5
(zu § 3 Absatz 4)
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