APrOFTL
INHALT
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sowie der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik - APrOFTL) Vom 24. November 2015
- Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sowie der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik - APrOFTL) Vom 24. November 2015
- ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Ziel der Ausbildung
- ABSCHNITT 2 Ausbildung
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Zulassungsantrag
- § 4 Zulassungs- und Eignungsprüfung
- § 5 Ergebnis der Zulassungs- und Eignungsprüfung
- § 6 Zulassung zur Ausbildung
- § 7 Ausbildungsstätten
- § 8 Ausbildungsleitung
- § 9 Ausbildungsverhältnis
- § 10 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
- § 11 Pflichten
- ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung
- § 12 Dauer der Ausbildung
- § 13 Gliederung der Ausbildung
- § 14 Ausbildung am Fachseminar
- § 15 Modulprüfungen
- § 16 Ausbildung an der Schule und an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern
- ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung
- § 17 Prüfungsbehörde
- § 18 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
- § 19 Niederschriften
- § 20 Art und Umfang der Abschlussprüfung
- § 21 Schulrechtsprüfung
- § 22 Seminararbeit
- § 23 Pädagogisches Kolloquium
- § 24 Beurteilung der Unterrichtspraxis
- § 25 Fachdidaktisches Kolloquium
- § 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 27 Gesamtnote
- § 28 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt
- § 29 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung
- § 30 Wiederholung der Prüfung
- § 31 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
- ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 32 Inkrafttreten
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