Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sowie der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik - APrOFTL) Vom 24. November 2015
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung
ABSCHNITT 2 Ausbildung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassungs- und Eignungsprüfung
§ 5 Ergebnis der Zulassungs- und Eignungsprüfung
§ 6 Zulassung zur Ausbildung
§ 7 Ausbildungsstätten
§ 8 Ausbildungsleitung
§ 9 Ausbildungsverhältnis
§ 10 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 11 Pflichten
ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 12 Dauer der Ausbildung
§ 13 Gliederung der Ausbildung
§ 14 Ausbildung am Fachseminar
§ 15 Modulprüfungen
§ 16 Ausbildung an der Schule und an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern
ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung
§ 17 Prüfungsbehörde
§ 18 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 19 Niederschriften
§ 20 Art und Umfang der Abschlussprüfung
§ 21 Schulrechtsprüfung
§ 22 Seminararbeit
§ 23 Pädagogisches Kolloquium
§ 24 Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 25 Fachdidaktisches Kolloquium
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
sehr gut (1) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) |
= |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend (6) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
sehr gut bis gut |
(1,5), |
gut bis befriedigend |
(2,5), |
befriedigend bis ausreichend |
(3,5), |
ausreichend bis mangelhaft |
(4,5), |
mangelhaft bis ungenügend |
(5,5). |
§ 27 Gesamtnote
1,0 bis 1,24 ergibt die Gesamtnote |
»sehr gut«, |
1,25 bis 1,74 ergibt die Gesamtnote |
»sehr gut bis gut«, |
1,75 bis 2,24 ergibt die Gesamtnote |
»gut«, |
2,25 bis 2,74 ergibt die Gesamtnote |
»gut bis befriedigend«, |
2,75 bis 3,24 ergibt die Gesamtnote |
»befriedigend«, |
3,25 bis 3,74 ergibt die Gesamtnote |
»befriedigend bis ausreichend«, |
3,75 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote |
»ausreichend«, |
4,01 bis 4,74 ergibt die Gesamtnote |
»ausreichend bis mangelhaft«, |
4,75 bis 5,24 ergibt die Gesamtnote |
»mangelhaft«, |
5,25 bis 5,74 ergibt die Gesamtnote |
»mangelhaft bis ungenügend«, |
5,75 bis 6,0 ergibt die Gesamtnote |
»ungenügend«. |
1,0 bis 1,49 ergibt die Gesamtbewertung |
»mit Auszeichnung bestanden«, |
1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtbewertung |
»gut bestanden«, |
2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtbewertung |
»befriedigend bestanden«, |
3,50 bis 4,0 ergibt die Gesamtbewertung |
»bestanden«. |
§ 28 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt
§ 29 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 31 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
STUTTGART, den 24. November 2015 |
STOCH |