APrOFTL
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sowie der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik - APrOFTL) Vom 24. November 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung 1.
zur Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
2.
zur Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
3.
zur Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
soll dazu befähigen, den jeweiligen Erziehungs- und Bildungsauftrag an Schulen sowie an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern auch im Rahmen inklusiver Beschulung erfolgreich und verantwortlich wahrzunehmen. Dies erfolgt auf der Grundlage der Bildungspläne der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie in Orientierung an den Bildungsplänen der allgemeinen Schulen. Querschnittskompetenzen sind die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, von interkultureller Kompetenz, Medienkompetenz und -erziehung, von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen und der Gendersensibilität. Die Entwicklung der Lehrerpersönlichkeit und der Erwerb beruflicher Kompetenzen sind übergeordnete Ziele der Ausbildung. Hierfür vermittelt die Ausbildung die erforderlichen fachlichen und didaktischen Einsichten, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die Kompetenz zur Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften.
(2) Die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Fachseminare) und die Schule bilden die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie die Technischen Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter (Anwärterinnen und Anwärter) für den Einsatz in sonderpädagogischen Tätigkeitsfeldern aus. Diese reichen von der frühkindlichen über die schulische bis hin zur beruflichen Bildung und haben alle gemeinsam, dass sie durch das Ziel der Erweiterung von Aktivität und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf gekennzeichnet sind. Die unterrichtspraktische Ausbildung und die Fähigkeit, das eigene erzieherische Handeln theoriegeleitet zu reflektieren, stehen im Mittelpunkt. Weitere Ausbildungsfelder sind Schulentwicklungsprozesse sowie Zielvorstellungen interner und externer Evaluation.

ABSCHNITT 2 Ausbildung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,
2.
den Realschulabschluss, die Fachschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
3.a)
für die Ausbildung zur Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die Prüfung als staatlich anerkannte Erzieherin oder anerkannter Erzieher oder als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder anerkannter Heilerziehungspfleger oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat,
b)
für die Ausbildung zur Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat,
c)
für die Ausbildung zur Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung die Befähigung als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut oder als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut besitzt oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat,
4.
nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Ausbildungsverhältnis und die angestrebte Laufbahn besitzt, als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt,
5.
in den letzten zwei Jahren an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat,
6.
die Eignungsprüfung bestanden hat.
(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
des Beamtenstatusgesetzes verfügt, kann zur Ausbildung zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist jeweils spätestens am 1. November bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Fachseminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Die Zulassung wird über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg im Internet auf den dort eingestellten amtlichen Vordrucken beantragt. Beizufügen sind:
1.
Ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
2.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
3.
die Zeugnisse und Nachweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3; sofern diese noch nicht vorgelegt werden können, sind sie bis zum 1. September des Folgejahres nachzureichen,
4.
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einer Ausbildung oder einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein solcher ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; des Weiteren eine Erklärung, ob bereits eine Eignungsprüfung an einem Fachseminar ganz oder teilweise absolviert oder trotz Anmeldung nicht angetreten wurde; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
5.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
6.
eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,
7.
ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis, 8.
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,
9.
der Nachweis über die Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder Personalausweis.
Die Nachweise nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 sind nach bestandener Eignungsprüfung vorzulegen, Zeugnisse in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a
des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
(5) Das ärztliche Gesundheitszeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen der Ausbildung gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Für den Bereich der Ausbildung entscheidet das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Fachseminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.

§ 4 Zulassungs- und Eignungsprüfung

(1) Vor der Zulassung zur Eignungsprüfung überprüft das Fachseminar, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte, schriftlich Kenntnisse der Allgemeinbildung. Diese Teilprüfung kann im Antwortwahl-Verfahren durchgeführt werden. Des Weiteren werden die Fähigkeiten zum Arbeiten an und mit Texten in einer schriftlichen Arbeit geprüft. Ist einer dieser Teile der Zulassungsprüfung nicht bestanden, wird die Bewerberin oder der Bewerber nicht zur Eignungsprüfung zugelassen.
(2) Die Eignungsprüfung wird vom Fachseminar nach § 3 Absatz 1 unter entsprechender Beachtung von § 14 Absatz 7 durchgeführt. Die Fachseminare bestimmen mit Zustimmung des Kultusministeriums die Anforderungen. Geprüft werden die Eignung für die Lehrtätigkeit sowie pädagogische Vorkenntnisse, Einstellungen und Haltungen. Grundkenntnisse im Umgang mit einem Personal-Computer und in Standardprogrammen werden vorausgesetzt. Für das Bestehen der Zulassungs- und Eignungsprüfung ist die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift zwingend erforderlich.
(3) Die Eignung für die Lehrtätigkeit sowie pädagogische Vorkenntnisse, Einstellungen und Haltungen werden getrennt nach den unter § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Berufsgruppen geprüft. Die Prüfung beinhaltet die Bearbeitung eines Fallbeispiels aus dem beruflichen Erfahrungsfeld der Bewerberin oder des Bewerbers, zu welchem eine Analyse und Handlungsvorschläge zu erstellen und für eine Kurzpräsentation aufzubereiten sind. Für die einzeln vorzunehmende Bearbeitung des Fallbeispiels stehen jeder Bewerberin und jedem Bewerber 45 Minuten zur Verfügung. Anschließend erfolgt die jeweilige etwa zehnminütige Kurzpräsentation des Arbeitsergebnisses vor einer Prüfungskommission. Es folgt eine mündliche Gruppenprüfung unter Einbeziehung des beruflichen Erfahrungsfeldes der Bewerberinnen und der Bewerber und deren individuellen biographischen Voraussetzungen. Sie hat in der Regel vier bis fünf Teilnehmer und dauert etwa 60 bis 80 Minuten. Die Präsentation zur Fallstudie und der individuelle Beitrag im Rahmen der Gruppenprüfung sind als eigenständige Prüfungsteile der Eignungsprüfung zu bewerten.
(4) Die Prüfungsleistungen in der Zulassung- und der Eignungsprüfung werden jeweils von einer Prüfungskommission, für die § 18 Absatz 1 bis 4 entsprechend gilt, beurteilt. Die Prüfungsleistungen werden mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Jeder nicht bestandene Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der Eignungsprüfung.
(5) Über die Prüfungen werden Niederschriften gefertigt. § 19 gilt mit Ausnahme des Satzes 2 Nummer 5 entsprechend.
(6) Die Leitung des Fachseminars (Seminarleitung) ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Zulassungs- und Eignungsprüfung verantwortlich. § 18 Absätze 1 bis 4 sowie §§ 28 und 29 gelten entsprechend, § 28 gilt mit der Maßgabe, dass bei genehmigtem Fernbleiben am nächsten Zulassungs- und Eignungsprüfungstermin teilgenommen werden kann. Wiederholungsprüfungen können zentral von einem Fachseminar durchgeführt werden.

§ 5 Ergebnis der Zulassungs- und Eignungsprüfung

(1) Nach Abschluss der Zulassungsprüfung sowie nach Abschluss der Eignungsprüfung teilt das zuständige Regierungspräsidium nach Meldung durch die Seminarleitung die Ergebnisse der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fachseminars gibt auf Nachfrage die tragenden Gründe bekannt; sie oder er kann hiermit die jeweils Vorsitzenden der Prüfungskommissionen beauftragen.
(2) Soweit die Prüfungsleistungen in der Zulassungs- und der Eignungsprüfung nicht bestanden sind, können sie einmal im Rahmen des nächsten Zulassungs- und Eignungsprüfungstermins wiederholt werden. Eine ungenehmigt nicht angetretene oder abgebrochene Eignungsprüfung gilt als nicht bestanden.
(3) Mit dem endgültigen Nichtbestehen ist der Anspruch auf Teilnahme an weiteren Zulassungs- und Eignungsprüfungen erloschen.

§ 6 Zulassung zur Ausbildung

(1) Das Kultusministerium bestimmt das Fachseminar, dem die Bewerberin oder der Bewerber im Falle der Zulassung zuzuweisen ist; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das für das Fachseminar zuständige Regierungspräsidium. Dieses weist die Bewerberin oder den Bewerber dem Fachseminar zu. Die Zulassung wird für den jeweils der Vorbildung zugeordneten sonderpädagogischen Schwerpunkt ausgesprochen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildung an einem bestimmten Fachseminar.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die nach § 3 Absatz 2 geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, die Ausbildung hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und ein wichtiger Grund wurde anerkannt. § 9 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt.
(4) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn die Ausbildung nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(5) Die Seminarleitung weist die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule oder den Schulen zu, an der beziehungsweise denen die schulpraktische Ausbildung erfolgt. In Einzelfällen kann das Regierungspräsidium die Schulen bestimmen.
(6) Die Zulassung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst.

§ 7 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Fachseminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums staatlich anerkannte private sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren und, soweit möglich, Schulen mit sonderpädagogischer Fachrichtungsexpertise und gruppenbezogenen Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Die Ausbildung kann auch an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern erfolgen.

§ 8 Ausbildungsleitung

Die Seminarleitung leitet die gesamte Ausbildung.

§ 9 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer nach Zulassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Ansonsten wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Zulassung zur Ausbildung berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Fachlehreranwärterin« oder »Fachlehreranwärter« beziehungsweise der Bezeichnung »Technische Lehreranwärterin« oder »Technischer Lehreranwärter«.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis oder das Beamtenverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ausbildungsende. Ist eine Modulprüfung nach § 15 Absatz 1 oder die Abschlussprüfung nach § 20 endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis oder die Nichterteilung schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Entlassen werden soll, 1.
wer sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
2.
wenn die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,
3.
wenn die Ausbildung krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn sie um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren. Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen;
4.
wenn die Überprüfung nach § 12 Absatz 3 endgültig nicht bestanden ist,
5.
wenn nach Feststellung der Schule oder des Fachseminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 12 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
6.
wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 10 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sind Dienstvorgesetzte, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sind Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter. Die Ausbildungslehrkräfte am Fachseminar sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.

§ 11 Pflichten

Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Fachseminars und der Schule sowie an den Modulprüfungen und der Abschlussprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.

ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 12 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel sechs Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach § 3 und § 6
des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Elternzeit nach § 40 und § 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet.
(2) Die Ausbildung beginnt einmal jährlich am zweiten Schultag eines Schuljahres und endet regelmäßig nach sechs Schulhalbjahren. Im Übrigen endet sie nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine erfolgreiche Ausbildung noch vorhanden sind. Das Regierungspräsidium bestimmt das für die Überprüfung zuständige Fachseminar, das eine Kommission bildet. § 18 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. Die Überprüfung erfolgt nach Maßgabe des Fachseminars unter Beachtung des § 14 Absatz 7 in sonderpädagogischen Grundlagen und in der sonderpädagogischen Fachrichtung und dauert etwa 30 Minuten. Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnet die oder der Vorsitzende das Ergebnis, falls gewünscht auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichtet die Seminarleitung, die unverzüglich dem Regierungspräsidium das Ergebnis mitteilt. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 19 gilt entsprechend. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Anwärterin oder dem Anwärter mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens sechs Wochen vor Verlängerungsende.
(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Fachseminar die Ausbildung wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Fachseminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt. Auf § 84
Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch wird hingewiesen.
(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 Satz 1 ohne Bezüge beurlaubt werden.
(8) Sind Teile der Abschlussprüfungen nach § 20 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 und ungeachtet von § 21 Absatz 4 oder von § 22 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Fachseminars die Ausbildung, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfungen erstmalig als nicht bestanden gelten. Ist die unterrichtspraktische Prüfung nach § 24 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während der regulären Ausbildungszeit gestattet werden, wobei der entsprechend § 27 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während der laufenden Ausbildungszeit wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen in der verlängerten Ausbildungszeit statt. Satz 3 bis 5 gelten nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.

§ 13 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Die Ausbildung erfolgt in den nach § 14 Absatz 1 angeführten Bereichen am Fachseminar und an Schulen. Hierzu werden die Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung schulorganisatorischer Gegebenheiten einem oder zwei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder, soweit möglich, Schulen mit sonderpädagogischer Fachrichtungsexpertise und gruppenbezogenen sonderpädagogischen Bildungsangeboten für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot zugewiesen, in denen alle Aufgaben mit zunehmender Eigenständigkeit wahrgenommen werden.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert vier Unterrichtshalbjahre. Dieser umfasst die Ausbildung am Fachseminar, Modulprüfungen und die Schulrechtsprüfung als Teil der Abschlussprüfung sowie die schulpraktische Ausbildung, die der Feststellung der Eignung für die selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule dient.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag, Veranstaltungen des Fachseminars und die weiteren Teile der Abschlussprüfung.

§ 14 Ausbildung am Fachseminar

(1) Ausbildungsbereiche am Fachseminar sind modular organisiert und umfassen:
1.
Veranstaltungen zu sonderpädagogischen Grundlagen einschließlich Psychologie, Soziologie, medizinische Grundlagen sowie Grundfragen der Inklusion,
2.
Veranstaltungen in Pädagogik, Diagnostik, Didaktik und Methodik im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt,
3.
Veranstaltungen zu sonderpädagogischen Handlungsfeldern,
4.
Veranstaltungen zu Grundlagen der Fächer Deutsch und Mathematik,
5.
Veranstaltungen in Kommunikation und Medienbildung,
6.
Veranstaltungen in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend-, Eltern- und Sozialrecht,
7.
ergänzende Veranstaltungen.
(2) Förderschwerpunkte sind: 1.
Geistige Entwicklung, 2.
Körperliche und motorische Entwicklung.
(3) Als ein sonderpädagogisches Handlungsfeld nach Absatz 1 Nummer 3 kann »Religiöse Bildung in der Sonderpädagogik« gewählt werden.
(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Anwärterinnen und Anwärter in schulpraktischen Aufgabenfeldern zunehmend an selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit herangeführt. Sie erhalten von ihren Ausbildungslehrkräften Besuche mit anschließenden Beratungsgesprächen im Unterricht und im Tätigkeitsbereich eines sonderpädagogischen Handlungsfeldes. Am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts stellt das Fachseminar im Benehmen mit der Schule fest, ob selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt verantwortet werden kann. Für die letzten beiden Beratungsgespräche vor der Feststellung der Befähigung für den selbstständigen Unterricht werden Ergebnisprotokolle mit vereinbarten Zielen zeitnah von den Ausbildungslehrkräften verfasst sowie eine Kopie davon den Anwärterinnen und den Anwärtern ausgehändigt.
(5) Im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von ihren Ausbildungslehrkräften mindestens drei Unterrichtsbesuche, für die jeweils Unterrichtsentwürfe anzufertigen sind. In mindestens einem Entwurf wird die Unterrichtsplanung ausführlich schriftlich dargestellt. Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst. Eine Kopie davon wird der Anwärterin oder dem Anwärter ausgehändigt.
(6) Bestandteil der Ausbildung sind verbindliche Ausbildungsgespräche, die eine Ausbildungslehrkraft während des ersten Ausbildungsabschnittes sowie vor der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 24 mit den Anwärterinnen und Anwärtern führen. Nach Bestehen der in § 20 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Teile der Abschlussprüfung kann auf Wunsch ein Bilanzgespräch mit Blick auf die Berufseingangsphase mit mindestens einer der im zweiten Ausbildungsabschnitt mit der Ausbildung betrauten Personen geführt werden.
(7) Die Seminarleitungen sind besonders damit betraut, die Vergleichbarkeit der Ausbildung insgesamt sicherzustellen.

§ 15 Modulprüfungen

(1) In den Ausbildungsbereichen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts Modulprüfungen zu erbringen. Für Modulprüfungen, die nicht unter Klausurbedingungen erbracht werden, sind gegebenenfalls Versicherungen nach § 22 Absatz 4 beizufügen. Eine Modulprüfung kann auch als rechnerischer Durchschnitt der Noten von Teilleistungen erbracht werden. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und nach § 27 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Das Fachseminar legt die Inhalte und Verfahren der Modulprüfungen unter Beachtung von § 14 Absatz 7 zu Beginn der Ausbildung fest und informiert die Anwärterinnen und Anwärter entsprechend.
(2) Die Modulprüfungen nach Absatz 1 werden jeweils von einer Prüfungskommission, für die § 18 Absatz 1 bis 5 entsprechend gilt, beurteilt und bewertet. § 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Wird eine Leistung ungenehmigt nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, wird sie mit der Note »ungenügend« (6,0) bewertet. § 19 sowie §§ 28 und 29 gelten entsprechend.
(3) Die Modulprüfung gilt als bestanden, wenn diese oder jede zugrunde liegende Teilleistung jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet wurde. Die Modulprüfung oder die Überprüfung der Teilleistung können bei Nichtbestehen einmal an einem vom Fachseminar bestimmten Termin wiederholt werden.
(4) Die Seminarleitung kann auf Antrag zulassen, dass Modulprüfungen oder hierfür erforderliche Teilleistungen nach genehmigtem Rücktritt im zweiten Ausbildungsabschnitt erbracht werden, wenn hierfür ein hinreichender Grund nach § 28 Absatz 2 vorliegt.

§ 16 Ausbildung an der Schule und an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern

(1) Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Fachseminar die Ausbildung an der Schule. Der Schulleitung der Schule des zweiten Ausbildungsabschnitts obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Im Einvernehmen mit den an der Ausbildung beteiligten Schulen und Einrichtungen sonderpädagogischer Handlungsfelder wird ein Ausbildungsplan festgelegt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten von der Schulleitung des zweiten Ausbildungsabschnitts, zusätzlich zu den nach § 14 Absatz 6 vorgesehenen Ausbildungsgesprächen, auf Nachfrage mündliche Rückmeldungen zu ihrem Leistungsstand.
(2) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Fachseminar Mentorinnen und Mentoren. Diese sind Ansprechpersonen der Anwärterinnen und Anwärter, besuchen sie in ihrem Unterricht und beraten sie. Schulleitung und Mentorinnen und Mentoren können jederzeit deren Unterricht besuchen. Im zweiten Ausbildungsabschnitt sind Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, die Anwärterinnen und Anwärter mindestens zweimal im Unterricht zu besuchen.
(3) Im zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgt die Ausbildung mit insgesamt durchschnittlich 16, bei Schwerbehinderung durchschnittlich 15 Wochenstunden an der Schule oder den Schulen des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts, wobei durchschnittlich acht Wochenstunden, bei Schwerbehinderung durchschnittlich sieben Wochenstunden, selbstständig unterrichtet werden. Die Ausbildung kann teilweise an einer Einrichtung mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern erfolgen.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen des zweiten Ausbildungsabschnitts erstellen etwa drei Monate vor Ende der Ausbildung eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Anwärterinnen und Anwärter und beteiligen hierbei die Mentorinnen und Mentoren sowie die Ausbildungslehrkräfte nach § 14 Absatz 4. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes am Fachseminar zugeleitet. Beurteilt werden die Kompetenzbereiche Unterrichten, Beziehungen gestalten und Erziehen, Diagnostizieren, sonderpädagogische Maßnahmen planen und umsetzen, Kooperieren und Beraten, Schule mitgestalten sowie Berufs- und Rollenverständnis entwickeln und gestalten. Das Engagement, schulkundliche Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten sind zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt abgeleistete Dienst im zweiten Ausbildungsabschnitt.
(5) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 26. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in der sonderpädagogischen Fachrichtung als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht erteilt werden.

ABSCHNITT 4 Abschlussprüfung

§ 17 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist zuständig für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.

§ 18 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für die Teile der Abschlussprüfung nach § 20 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person.
(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, prüft selbst und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine. Wer prüft ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Mitglieder des Prüfungsamtes sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung sowie von ihr bestimmte Ausbildungslehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Ist Evangelische oder Katholische Theologie / Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Kirchenbehörde ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen.
(6) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin und dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.

§ 19 Niederschriften

Über die Modulprüfungen nach § 15 und die Teile der Abschlussprüfung nach § 20 Nummern 2 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
1.
Die Besetzung des Prüfungsausschusses, 2.
Name der Anwärterin oder des Anwärters, 3.
Tag, Ort und Teil der Prüfung, 4.
Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
5.
die Prüfungsnote und, falls nicht bestanden oder falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 20 Art und Umfang der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung umfasst 1.
Die Schulleiterbeurteilung (§ 16 Absätze 4 und 5),
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 21), 3.
die Seminararbeit (§ 22), 4.
das pädagogische Kolloquium (§ 23), 5.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 24), 6.
das fachdidaktische Kolloquium (§ 25).
In die Gesamtnote der Abschlussprüfung nach § 27 gehen auch die Bewertungen der Modulprüfungen nach § 15 ein.

§ 21 Schulrechtsprüfung

(1) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahrs statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.
(2) Zweite prüfende Person nach § 18 Absatz 2 ist eine Ausbildungslehrkraft in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 26 bewertet. Weichen beide Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und nach § 27 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während der laufenden Ausbildungszeit wiederholt werden.

§ 22 Seminararbeit

(1) Die schriftliche Seminararbeit setzt sich mit einem sonderpädagogischen Handlungsfeld der Praxisfelder im Rahmen der Ausbildung auseinander. Sie soll zeigen, dass erworbene Kenntnisse und Kompetenzen dargestellt, angewandt und reflektiert werden können.
(2) Eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Fachseminars und die Ausbildungslehrkraft nach Absatz 3 Satz 1 beurteilen und bewerten nach § 26 die Seminararbeit unabhängig voneinander. § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Notenbekanntgabe erfolgt im Anschluss an das pädagogische Kolloquium.
(3) Nach Absprache mit einer Ausbildungslehrkraft legen die Anwärterinnen und Anwärter bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres dieser das Thema der Seminararbeit zur Genehmigung vor. Die Seminararbeit wird im darauf folgenden September in zwei Papierexemplaren abgeben. Den konkreten Vorlage- und Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Zusätzlich ist die Seminararbeit auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Der Umfang soll nicht mehr als 30 Seiten DIN A 4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch bis zu zehn Seiten für Inhaltsübersicht, Literaturangaben und gegebenenfalls Anhang hinzukommen können. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt einmal um längstens zwei Wochen verlängert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann.
(4) Der Seminararbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.
(5) Wird die Seminararbeit nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note auszuüben ist.

§ 23 Pädagogisches Kolloquium

(1) Das pädagogische Kolloquium ist eine Einzelprüfung von etwa 45 Minuten und findet im fünften Ausbildungshalbjahr statt. Dabei soll von den Anwärterinnen und Anwärtern ein Tätigkeitsschwerpunkt des sonderpädagogischen Handlungsfeldes oder der Schulpraxis mediengestützt und in freier Rede in etwa 15 Minuten eingebracht werden. Das Kolloquium geht von der Seminararbeit nach § 22 aus, befasst sich jedoch mindestens zur Hälfte mit über diesen Tätigkeitsschwerpunkt hinausgehenden Fragen.
(2) Den Vorsitz nach § 18 Absatz 2 Satz 2 führt, wer am Fachseminar ausbildet; zweite prüfende Person ist die Ausbildungslehrkraft nach § 22 Absatz 3 Satz 1. § 26 gilt entsprechend.
(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem pädagogischen Kolloquium auf Wunsch die Note der Seminararbeit nach § 22 sowie die Note des pädagogischen Kolloquiums und auf Verlangen zugleich deren tragende Gründe.

§ 24 Beurteilung der Unterrichtspraxis

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Rahmen des Lehrauftrags nach § 16 Absatz 3 beurteilt. Hierzu werden die Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Unterricht besucht. Der Unterricht dauert etwa 60 bis 90 Minuten und ist Teil eines selbstständig geplanten, in der Regel etwa vier- bis sechswöchigen Unterrichtsvorhabens. Das Thema des mittelfristigen Unterrichtsvorhabens wird von der Ausbildungslehrkraft im Einvernehmen mit der Mentorin oder dem Mentor und im Benehmen mit der Anwärterin oder dem Anwärter etwa vier Wochen vor dem Prüfungszeitraum festgelegt. Im Anschluss an den Unterricht können die Anwärterinnen und Anwärter zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 26 bewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter übergeben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts, einschließlich der Planungsunterlagen für einzelne Schülerinnen und Schüler und für das gesamte Unterrichtsvorhaben. Der Entwurf muss auch den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Die Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die aktuellen Wochenpläne oder Stoffpläne sowie die jeweiligen Klassentagebücher sind zu gewährleisten.
(2) Die Mentorinnen und Mentoren sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter dürfen, wenn sie den Unterricht der Anwärterinnen und Anwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt besucht und beraten haben, nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 18 Absatz 2 Satz 1 bestellt werden. Eine Ausnahme ist für eigene Ausbildungslehrkräfte in zwingenden Fällen möglich.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt einen Zeitraum, in dem die Prüfung nach Absatz 1 stattfindet. Das Fachseminar entwirft für den Prüfungszeitraum einen Rohplan für die Anwärterinnen und Anwärter; es berücksichtigt soweit möglich deren aktuellen Stundenplan, den jeweiligen Lehrauftrag sowie die Sperrtermine und stimmt sich mit dem Prüfungsamt ab. Es schlägt diesem Prüfungstage, Prüferinnen und Prüfer vor und nennt, auf Vorschlag der zuständigen Kirchenbehörde, gegebenenfalls auch die Kirchenvertreterin oder den Kirchenvertreter. Das Prüfungsamt bestellt den Prüfungsausschüsse einschließlich der Vorsitzenden und übermittelt die Prüfungsdaten (Ansetzungsblatt) an die Prüferinnen und Prüfer sowie die Schulleitung. Diese eröffnet den Termin den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils am sechsten Werktag vor dem Prüfungstag. Die Prüfungsausschüsse und die Schulleitung bewahren über ihn zuvor striktes Stillschweigen.
(4) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.

§ 25 Fachdidaktisches Kolloquium

(1) Das fachdidaktische Kolloquium findet in der Regel im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung statt und wird von denselben Prüferinnen und Prüfern abgenommen; es dauert etwa 45 Minuten und soll vom gesehenen Unterricht und vom geplanten mittelfristigen Unterrichtsvorhaben ausgehen, sich jedoch mindestens zur Hälfte mit über diese hinausgehenden Fragen befassen. § 26 gilt entsprechend.
(2) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem fachdidaktischen Kolloquium auf Wunsch die Note der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 24 sowie die Note des fachdidaktischen Kolloquiums und auf Verlangen zugleich deren tragende Gründe.

§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

sehr gut bis gut

(1,5),

gut bis befriedigend

(2,5),

befriedigend bis ausreichend

(3,5),

ausreichend bis mangelhaft

(4,5),

mangelhaft bis ungenügend

(5,5).

(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3.

§ 27 Gesamtnote

(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
Der Durchschnitt der Modulprüfungen im Bereich Sonderpädagogische Grundlagen sechsfach,
2.
der Durchschnitt der Modulprüfungen im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sechsfach,
3.
der Durchschnitt der Modulprüfungen im Bereich sonderpädagogische Handlungsfelder zweifach,
4.
der Durchschnitt der Modulprüfungen im Bereich Grundlagen der Fächer Deutsch und Mathematik sechsfach,
5.
der Durchschnitt der Modulprüfungen im Bereich Kommunikation und Medienbildung einfach,
6.
die Schulleiterbeurteilung (§ 16 Absätze 4 und 5) fünffach,
7.
die Schulrechtsprüfung (§ 21) einfach, 8.
die Seminararbeit (§ 22) zweifach, 9.
das pädagogische Kolloquium (§ 23) fünffach, 10.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 24) neunfach,
11.
das fachdidaktische Kolloquium (§ 25) fünffach.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 48 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von

1,0 bis 1,24 ergibt die Gesamtnote

»sehr gut«,

1,25 bis 1,74 ergibt die Gesamtnote

»sehr gut bis gut«,

1,75 bis 2,24 ergibt die Gesamtnote

»gut«,

2,25 bis 2,74 ergibt die Gesamtnote

»gut bis befriedigend«,

2,75 bis 3,24 ergibt die Gesamtnote

»befriedigend«,

3,25 bis 3,74 ergibt die Gesamtnote

»befriedigend bis ausreichend«,

3,75 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote

»ausreichend«,

4,01 bis 4,74 ergibt die Gesamtnote

»ausreichend bis mangelhaft«,

4,75 bis 5,24 ergibt die Gesamtnote

»mangelhaft«,

5,25 bis 5,74 ergibt die Gesamtnote

»mangelhaft bis ungenügend«,

5,75 bis 6,0 ergibt die Gesamtnote

»ungenügend«.

(3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem nach Absatz 1 und 2 errechneten Durchschnitt und wird wie folgt festgelegt:

1,0 bis 1,49 ergibt die Gesamtbewertung

»mit Auszeichnung bestanden«,

1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtbewertung

»gut bestanden«,

2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtbewertung

»befriedigend bestanden«,

3,50 bis 4,0 ergibt die Gesamtbewertung

»bestanden«.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nach Absatz 1 nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.

§ 28 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamtes Teilen der Abschlussprüfung nach § 20 Absatz 1 oder deren einzelner Prüfungstermine fernbleibt, erhält im jeweiligen Teil der Abschlussprüfung oder deren einzelner Prüfungsleistungen die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung nach Satz 1 durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3
Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann der Teil der Abschlussprüfung nachzuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes nach Absatz 2 der Abschlussprüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der Anwärterin oder dem Anwärter. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die ein Rücktritt geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 29 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise grob gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 22 Absatz 4 oder § 24 Absatz 4 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes für die betreffende Prüfungsleistung entweder die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Abschlussprüfung. In diesem Fall gilt die gesamte Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.

§ 30 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere in § 27 Absatz 1 genannte Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die gesamte Abschlussprüfung nach § 29 als nicht bestanden, müssen alle in § 20 Satz 1 genannten Teile der Abschlussprüfung wiederholt werden.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als »ausreichend« (4,0) ist, ist die Prüfung nach § 24 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile nach § 27 Absatz 1 bleiben gültig. Am Ende einer verlängerten Ausbildung erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist die Ausbildung aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit der Ausbildung nach dem ersten Ausbildungsabschnitt erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 31 Laufbahnbefähigung, Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, oder der Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, oder für die Laufbahn der Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen in § 20 Satz 1 genannten Prüfungsleistungen sowie die sonderpädagogische Fachrichtung, die Einzelnoten nach § 26 und die Gesamtbewertung nach § 27. Ein Zertifikat des Seminars für den Ausbildungsbereich »Religiöse Bildung in der Sonderpädagogik« bescheinigt die erworbene Qualifikation nach § 14 Absatz 3.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist in Abhängigkeit zur Vorausbildung berechtigt die Berufsbezeichnung
1.
»Staatlich geprüfte Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung«,
2.
»Staatlich geprüfte Technische Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung«,
3.
»Staatlich geprüfte Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung«
zu führen.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.

ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Sie findet erstmals Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber, die im September 2016 die Ausbildung beginnen. Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist spätestens am 1. April 2016 beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. Für Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildung vor September 2016 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
(2) § 2 Absatz 1 Nummer 6 sowie die §§ 4 und 5 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft und finden erstmals Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber, die im September 2017 die Ausbildung beginnen.
(3) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen vom 9. August 1996 (GBl. S. 538), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659, 666) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 24. November 2015

STOCH

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