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INHALT
Gesetz zur Eingliederung der Staatlichen Veterinärämter, zur Aufhebung der Staatlichen Gesundheitsämter, zur Übertragung von Aufgaben der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz auf untere Verwaltungsbehörden sowie zur Bereinigung fleischhygiene- und lebensmittelrechtlicher Zuständigkeiten (Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz) Vom 12. Dezember 1994
- Gesetz zur Eingliederung der Staatlichen Veterinärämter, zur Aufhebung der Staatlichen Gesundheitsämter, zur Übertragung von Aufgaben der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz auf untere Verwaltungsbehörden sowie zur Bereinigung fleischhygiene- und lebensmittelrechtlicher Zuständigkeiten (Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz) Vom 12. Dezember 1994
- Artikel 1 Übertragung von Aufgaben auf die unteren Verwaltungsbehörden
- Artikel 2 Aufhebung der Staatlichen Veterinärämter, der Staatlichen Gesundheitsämter und der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz als untere Sonderbehörden
- Artikel 3 Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Artikel 4 Änderung der Landkreisordnung
- Artikel 5 Änderung des Ernennungsgesetzes
- Artikel 6 Übernahme von Bediensteten
- § 1 [1] Übernahme der Beamten
- Fußnoten
- § 1 Übernahme der Beamten
- § 2 [1] Übernahme der Angestellten und Arbeiter
- Fußnoten
- § 2 Übernahme der Angestellten und Arbeiter
- § 3 Sonderregelungen für die Übernahme der Angestellten und Arbeiter im Bereich Fleischhygiene
- § 3 Sonderregelungen für die Übernahme der Angestellten und Arbeiter im Bereich Fleischhygiene
- Artikel 7 Personalvertretung
- Artikel 8 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
- Artikel 9 Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
- Artikel 10 Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG)
- Artikel 11 Änderung des Wassergesetzes
- Artikel 12 Änderung des Landesabfallgesetzes
- Artikel 13 Änderung des Bodenschutzgesetzes
- Artikel 14 Personelle Übergangsbestimmungen
- Artikel 15 Dienststellen außerhalb des Bezirks der unteren Verwaltungsbehörden
- Artikel 16 Übergangsregelung für die Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
- Artikel 17 Nutzung landeseigener Grundstücke
- Artikel 18 Verwaltungsvermögen, Ausgleich einmaliger Kosten
- Artikel 19 Ausgleich bei Übertragung neuer Aufgaben
- Artikel 20 Inkrafttreten
- Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
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