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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Eingliederung der Staatlichen Veterinärämter, zur Aufhebung der Staatlichen Gesundheitsämter, zur Übertragung von Aufgaben der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz auf untere Verwaltungsbehörden sowie zur Bereinigung fleischhygiene- und lebensmittelrechtlicher Zuständigkeiten (Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz) Vom 12. Dezember 1994

Artikel 1 Übertragung von Aufgaben auf die unteren Verwaltungsbehörden

(1) Die bisher von den Staatlichen Veterinärämtern wahrgenommenen Aufgaben gehen jeweils für das Gebiet des Stadt- und Landkreises auf die Landratsämter und die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden über.
(2) Die bisher von den Ämtern für Wasserwirtschaft und Bodenschutz wahrgenommenen Teilaufgaben im Bereich des Wasserrechts, des Abfallrechts und des Bodenschutzgesetzes gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften jeweils für das Gebiet des Stadt- und Landkreises auf die Landratsämter und die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden über.
(3) Bei den Stadtkreisen sind die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 als Pflichtaufgaben nach Weisung zu erfüllen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Artikel 2 Aufhebung der Staatlichen Veterinärämter, der Staatlichen Gesundheitsämter und der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz als untere Sonderbehörden

Die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Staatlichen Veterinärämter vom 6. November 1973 (GBl. S. 439), die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Staatlichen Gesundheitsämter vom 6. November 1973 (GBl. S. 440), geändert durch Anordnung vom 19. Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 59), sowie die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Wasserwirtschaftsämter vom 6. November 1973 (GBl. S. 438), geändert durch Anordnung vom 7. Oktober 1980 (GBl. S. 570), werden aufgehoben.

Artikel 3 Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung der Landkreisordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Änderung des Ernennungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Übernahme von Bediensteten

§ 1 [1] Übernahme der Beamten

(1) Die Landkreise sind verpflichtet, anteilig die Beamten derjenigen Behörden, die von der Aufgabenübertragung auf die Landratsämter nach diesem Gesetz und nach dem Gesundheitsdienstgesetz betroffen sind, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes sowie der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aller Laufbahngruppen, statusgleich zum 1. Juli 1995 zu übernehmen. Sind die Aufgaben einer unteren Sonderbehörde nach der Aufgabenübertragung von mehreren Behörden wahrzunehmen, regeln die beteiligten Landkreise mit dem jeweiligen Fachministerium die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme durch Vereinbarung. Kommt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Aufgabenübertragung eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet das jeweilige Fachministerium über die Übernahme der Beamten. Soweit erforderlich, stimmen sich die Fachministerien untereinander ab.
(2) Bei einer Aufgabenübertragung auf das Land oder auf Stadtkreise nehmen die jeweiligen Fachministerien die der Körperschaft Land dabei obliegenden Aufgaben wahr.
(3) Die Stadt- und Landkreise haben rechtzeitig alle für die Übernahme der Beamten erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Fußnoten

[1]
§ 1 in Kraft mit Wirkung vom 29. Dezember 1994

§ 1 Übernahme der Beamten

(1) Die Landkreise sind verpflichtet, anteilig die Beamten derjenigen Behörden, die von der Aufgabenübertragung auf die Landratsämter nach diesem Gesetz und nach dem Gesundheitsdienstgesetz betroffen sind, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes sowie der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aller Laufbahngruppen, statusgleich zum 1. Juli 1995 zu übernehmen. Sind die Aufgaben einer unteren Sonderbehörde nach der Aufgabenübertragung von mehreren Behörden wahrzunehmen, regeln die beteiligten Landkreise mit dem jeweiligen Fachministerium die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme durch Vereinbarung. Kommt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Aufgabenübertragung eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet das jeweilige Fachministerium über die Übernahme der Beamten. Soweit erforderlich, stimmen sich die Fachministerien untereinander ab.
(2) Bei einer Aufgabenübertragung auf das Land oder auf Stadtkreise nehmen die jeweiligen Fachministerien die der Körperschaft Land dabei obliegenden Aufgaben wahr.
(3) Die Stadt- und Landkreise haben rechtzeitig alle für die Übernahme der Beamten erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

§ 2 [1] Übernahme der Angestellten und Arbeiter

(1) Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, anteilig die Angestellten und Arbeiter der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach Artikel 1 und dem Gesundheitsdienstgesetz
auf die Bürgermeisterämter und Landratsämter betroffen sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 1. Juli 1995 zu übernehmen. Dies gilt nicht für die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer. Die Übernahmeverpflichtung der Landkreise gilt ferner nicht für die den Beamten des höheren Dienstes entsprechenden Angestellten. Die Stadt- und Landkreise haben ihre Verpflichtung nach Satz 1 in der Weise zu erfüllen, daß sie dem jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen. Die Fachministerien haben den Stadt- und Landkreisen entsprechende Angaben zu machen. § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3
gilt sinngemäß.
(2) Für das Beschäftigungsverhältnis der nach Absatz 1 übernommenen Angestellten des Landes gilt für die Dauer des ununterbrochen zum Stadt- oder Landkreis fortbestehenden Arbeitsverhältnisses folgendes:
1.
Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tag vor seiner Übernahme eingruppiert war.
2.
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Jubiläumsdienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder die Gewährung einer Bewährungs-, Vergütungsgruppen- oder Tätigkeitszulage nach dem für den neuen Arbeitgeber maßgebenden Recht wird von den entsprechenden beim Land am Tage vor der Übernahme erreichten Zeiten ausgegangen. Als Grundvergütung ist die Lebensalterstufe/Stufe zu gewähren, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Verbleiben im Landesdienst zustehen würde; sind dem Angestellten beim Land Lebensalterstufen/Stufen vorweggewährt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C BAT entsprechend. Bei Saisonangestellten werden die beim Land zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.
3.
Der Angestellte erhält auf Antrag mindestens die Vergütung, die er nach den für das Land maßgebenden Bestimmungen erhalten würde, wenn er weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit beim Land beschäftigt wäre. Zur Vergütung nach Satz 1 gehören die allgemeine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 und sonstige in Monatsbeträgen festgesetzte Zulagen mit Ausnahme der Zulagen im Sinne des § 6 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987, wenn sie am Tage vor der Übernahme zugestanden haben oder hätten und der Angestellte sie wenigstens zwei Jahre ununterbrochen bezogen hat; die Protokollnotiz Nummer 4 zu § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 gilt entsprechend. Für die in Satz 2 Halbsatz 1 ausgenommenen Zulagen ist § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Bezüge aus der neuen Tätigkeit gegebenenfalls die nach Satz 1 und 2 zustehende Vergütung zugrunde zu legen ist. Satz 1 gilt für den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe oder die Gewährung einer Tätigkeits-, Vergütungsgruppen- oder Bewährungszulage nur, wenn der Angestellte am Tag der Übernahme die für den Aufstieg oder die Gewährung einer solchen Zulage geforderte Tätigkeit mindestens ein Drittel der geforderten Zeitdauer ausgeübt und sich, soweit Bewährung Voraussetzung ist, bis dahin bewährt hat. Das Land hat bei der Berechnung der Vergütung Amtshilfe zu leisten.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeiter.

Fußnoten

[1]
§ 2 in Kraft mit Wirkung vom 29. Dezember 1994

§ 2 Übernahme der Angestellten und Arbeiter

(1) Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, anteilig die Angestellten und Arbeiter der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach Artikel 1 und dem Gesundheitsdienstgesetz auf die Bürgermeisterämter und Landratsämter betroffen sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 1. Juli 1995 zu übernehmen. Dies gilt nicht für die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer. Die Übernahmeverpflichtung der Landkreise gilt ferner nicht für die den Beamten des höheren Dienstes entsprechenden Angestellten. Die Stadt- und Landkreise haben ihre Verpflichtung nach Satz 1 in der Weise zu erfüllen, daß sie dem jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen. Die Fachministerien haben den Stadt- und Landkreisen entsprechende Angaben zu machen. § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Für das Beschäftigungsverhältnis der nach Absatz 1 übernommenen Angestellten des Landes gilt für die Dauer des ununterbrochen zum Stadt- oder Landkreis fortbestehenden Arbeitsverhältnisses folgendes:
1.
Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tag vor seiner Übernahme eingruppiert war.2.
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Jubiläumsdienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder die Gewährung einer Bewährungs-, Vergütungsgruppen- oder Tätigkeitszulage nach dem für den neuen Arbeitgeber maßgebenden Recht wird von den entsprechenden beim Land am Tage vor der Übernahme erreichten Zeiten ausgegangen. Als Grundvergütung ist die Lebensalterstufe/Stufe zu gewähren, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Verbleiben im Landesdienst zustehen würde; sind dem Angestellten beim Land Lebensalterstufen/Stufen vorweggewährt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C BAT entsprechend. Bei Saisonangestellten werden die beim Land zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.3.
Der Angestellte erhält auf Antrag mindestens die Vergütung, die er nach den für das Land maßgebenden Bestimmungen erhalten würde, wenn er weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit beim Land beschäftigt wäre. Zur Vergütung nach Satz 1 gehören die allgemeine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 und sonstige in Monatsbeträgen festgesetzte Zulagen mit Ausnahme der Zulagen im Sinne des § 6 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987, wenn sie am Tage vor der Übernahme zugestanden haben oder hätten und der Angestellte sie wenigstens zwei Jahre ununterbrochen bezogen hat; die Protokollnotiz Nummer 4 zu § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 gilt entsprechend. Für die in Satz 2 Halbsatz 1 ausgenommenen Zulagen ist § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Bezüge aus der neuen Tätigkeit gegebenenfalls die nach Satz 1 und 2 zustehende Vergütung zugrunde zu legen ist. Satz 1 gilt für den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe oder die Gewährung einer Tätigkeits-, Vergütungsgruppen- oder Bewährungszulage nur, wenn der Angestellte am Tag der Übernahme die für den Aufstieg oder die Gewährung einer solchen Zulage geforderte Tätigkeit mindestens ein Drittel der geforderten Zeitdauer ausgeübt und sich, soweit Bewährung Voraussetzung ist, bis dahin bewährt hat. Das Land hat bei der Berechnung der Vergütung Amtshilfe zu leisten.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeiter.

§ 3 Sonderregelungen für die Übernahme der Angestellten und Arbeiter im Bereich Fleischhygiene

(1) Das Land ist verpflichtet, die bis zum Tag des Aufgabenübergangs bei den kreisangehörigen Gemeinden im Angestelltenverhältnis beschäftigten Tierärzte zu übernehmen. Hiervon ausgenommen sind die Beschäftigten nach § 3 Buchst. r BAT und vergleichbare Beschäftigte sowie sonstige nicht vollbeschäftigte Tierärzte.
(2) Die Landkreise sind verpflichtet, die bis zum Tag des Aufgabenübergangs bei den kreisangehörigen Gemeinden beschäftigten Fleischkontrolleure, Trichinenuntersucher und die sonstigen zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beschäftigten Hilfskräfte sowie die beim Land beschäftigten Geflügelfleischkontrolleure zu übernehmen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bei den Gemeinden beschäftigten Tierärzte, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht vom Land zu übernehmen sind.
(3) Für die Übernahme gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 2
entsprechend, soweit nicht Tarifverträge nach § 3 Buchst. r BAT anzuwenden sind.
(4) § 5 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 21 Nr. 3
LVG finden auf nicht vollbeschäftigte Tierärzte im Angestelltenverhältnis keine Anwendung. Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO werden vom Landkreis auch die nicht vollbeschäftigten Tierärzte im Angestelltenverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 gestellt.

§ 3 Sonderregelungen für die Übernahme der Angestellten und Arbeiter im Bereich Fleischhygiene

(1) Das Land ist verpflichtet, die bis zum Tag des Aufgabenübergangs bei den kreisangehörigen Gemeinden im Angestelltenverhältnis beschäftigten Tierärzte zu übernehmen. Hiervon ausgenommen sind die Beschäftigten nach § 3 Buchst. r BAT und vergleichbare Beschäftigte sowie sonstige nicht vollbeschäftigte Tierärzte.
(2) Die Landkreise sind verpflichtet, die bis zum Tag des Aufgabenübergangs bei den kreisangehörigen Gemeinden beschäftigten Fleischkontrolleure, Trichinenuntersucher und die sonstigen zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beschäftigten Hilfskräfte sowie die beim Land beschäftigten Geflügelfleischkontrolleure zu übernehmen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bei den Gemeinden beschäftigten Tierärzte, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht vom Land zu übernehmen sind.
(3) Für die Übernahme gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 2 entsprechend, soweit nicht Tarifverträge nach § 3 Buchst. r BAT anzuwenden sind.
(4) § 5 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 21 Nr. 3 LVG finden auf nicht vollbeschäftigte Tierärzte im Angestelltenverhältnis keine Anwendung. Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO werden vom Landkreis auch die nicht vollbeschäftigten Tierärzte im Angestelltenverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 gestellt.

Artikel 7 Personalvertretung

(1) Die Personalvertretungen bei den Staatlichen Gesundheitsämtern und der Personalrat bei der Dienststelle der Staatlichen Veterinärämter des Landes Baden-Württemberg bleiben unbeschadet des § 19
des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen. Dies gilt entsprechend für die Ersatzmitglieder der genannten Personalvertretungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Personalvertretungen derjenigen Staatlichen Gesundheitsämter, deren Aufgaben zu einem Landratsamt und zu einem Stadtkreis übergehen, bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen folgendes:
1.
Bei dem Landratsamt und dem Stadtkreis wird für die eingegliederten Teile jeweils ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die zum Landratsamt oder zum Stadtkreis übergewechselten Mitglieder des Personalrats des aufgelösten Staatlichen Gesundheitsamts an. Entsprechendes gilt für die Ersatzmitglieder.
2.
§ 34 Abs. 1 LPVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands übernimmt.
3.
Bei Landratsämtern und in Stadtkreisen, zu denen kein Mitglied der Personalvertretung übergewechselt ist, wählen die von der Aufhebung betroffenen wahlberechtigten Bediensteten einen Übergangspersonalrat. Der Übergangspersonalrat besteht aus einer Person. Die Wahl findet in einer innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Aufhebung durchzuführenden Versammlung statt. Zu der Versammlung lädt der lebensälteste Bedienstete ein. Er leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Wahlvorschläge können formlos eingereicht werden. Die zur Wahl vorgeschlagenen Bediensteten haben vor der Durchführung der Wahl zu erklären, daß sie mit dem Wahlvorschlag einverstanden sind. Für die Durchführung der Wahl gelten die §§ 24 bis 30 und 40 bis 42
der Wahlordnung zum LPVG entsprechend. Gewählt wird geheim mit neutralen Stimmzetteln, die von der Versammlungsleitung zur Verfügung gestellt werden. Jeder Bedienstete hat eine Stimme.
Entsprechendes gilt für vorhandene Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für Vertretungen der ausländischen Beschäftigten.
(3) Absatz 2 gilt für die von der Aufhebung betroffenen Personalvertretungen der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz einschließlich ihrer Außenstellen im Sinne von § 9
Abs. 2 LPVG entsprechend.

Artikel 8 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes oder der Neugliederung der technischen Sonderbehörden im Geschäftsbereich des Umweltministeriums infolge des Vollzugs dieses Gesetzes veranlaßten Versetzung an einen andern Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 1
des Schwerbehindertengesetzes das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
2.
der Ehegatte oder ein beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist als vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
3.
der Beamte in einer Wohnung wohnt, die in seinem Eigentum steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten, wenn dieser mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Der Versetzung des Beamten steht eine Übernahme gemäß § 128
des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem
Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil der versetzte Beamte bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist dem versetzten Beamten schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis zum Eintritt in den Ruhestand, im übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat der versetzte Beamte im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das 61., im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 1
des Schwerbehindertengesetzes das 58. Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 erster Halbsatz entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach der
Trennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dies ist bei einer Versetzung innerhalb des staatlichen Bereichs die Behörde, von der die Versetzung verfügt wird. Wenn die Versetzung mit einem Dienstherrnwechsel verbunden ist, ist der Antrag bei der neuen Beschäftigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Der versetzte Beamte ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; er ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie der Nr. 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des
Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Angestellten und Arbeitern ist entsprechend zu verfahren, wobei einer Versetzung die Übernahme nach Artikel 6 § 2 dieses Gesetzes gleichsteht.

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich

(Änderungsanweisungen)

Artikel 10 Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG)

Artikel 11 Änderung des Wassergesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 12 Änderung des Landesabfallgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 13 Änderung des Bodenschutzgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 14 Personelle Übergangsbestimmungen

Für die aus Anlaß der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz und dem Gesundheitsdienstgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten, die im Landesdienst verbleiben, gelten § 5
Abs. 1 Satz 4 und § 21 Nr. 3 LVG entsprechend.

Artikel 15 Dienststellen außerhalb des Bezirks der unteren Verwaltungsbehörden

Für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Dienststellen der unteren Verwaltungsbehörden außerhalb ihres Bezirks am Sitz der durch dieses Gesetz betroffenen unteren Sonderbehörden zur Erfüllung der durch diese Sonderbehörden bisher wahrgenommenen Aufgaben verbleiben.

Artikel 16 Übergangsregelung für die Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz

Für die nicht an die unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Aufgaben der durch dieses Gesetz aufgehobenen Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz bleibt es bis zur Neuorganisation bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Sitzen und Bezirken.

Artikel 17 Nutzung landeseigener Grundstücke

Das Land ist verpflichtet, den Stadt- und Landkreisen die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke und Gebäude, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder zum Teil der Erfüllung der durch dieses Gesetz und das Gesundheitsdienstgesetz auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Aufgaben dienen, ganz oder zum Teil im bisherigen Umfang mindestens für die Dauer von fünf Jahren mietweise zu überlassen.

Artikel 18 Verwaltungsvermögen, Ausgleich einmaliger Kosten

(1) Das Land ist verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden beweglichen Sachen sowie die ihm zustehenden Nutzungsrechte an Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Erfüllung der durch dieses Gesetz und das Gesundheitsdienstgesetz auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Aufgaben dienen, den betreffenden Stadt- und Landkreisen unentgeltlich zu übertragen.
(2) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Trennungsgelder und Umzugskosten.

Artikel 19 Ausgleich bei Übertragung neuer Aufgaben

Werden in den durch dieses Gesetz übertragenen Aufgabenbereichen auf Grund von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes innerhalb einer Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Aufgaben übertragen, für deren Erfüllung das den Land- und Stadtkreisen zugewiesene Fachpersonal nicht ausreicht, gewährt das Land einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

Artikel 20 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verordnungsermächtigungen nach Artikel 3 Nr. 2, 3 und 5 sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen Schaffung aller Übernahmevoraussetzungen nach Artikel 6 §§ 1 und 2 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 12. Dezember 1994

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Spöri
Birzele
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Solinger
Schaufler
Wabro
Weinmann
Dr. Vetter
Dr. Schultz-Hector
Dr. Schäuble
Weiser
Schäfer
Unger-Soyka
Baumhauer
Reinelt
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