AGSGB XII
INHALT
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Vom 1. Juli 2004
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Vom 1. Juli 2004
- § 1 Träger der Sozialhilfe
- § 2 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- § 2a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- § 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
- § 4 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
- § 5 Vorläufige Hilfeleistung
- § 6 Kosten der Sozialhilfe
- § 7 Weiterleitung der Bundesmittel für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Haftung der Träger der Sozialhilfe
- § 7 a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
- § 7b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
- § 8 Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege
- § 8a Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII
- § 9 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
- § 10 Ausschluss der Kostenerstattung
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